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Versicherungsvereine bezw. bei Tieren aus den Klpen
von den betreffenden Hirten (Senner) wohl
dem öfters in einer weit entfernt gelegenen anderen
Gemeinde wohnhaften Vieh- resp. Alpeneigentümer
erstattet wurden, dagegen aber die Erstattung
der mit genannten und ausdrücklich vorgeschriebenen
sofortigen Anzeige an die Gemeindevorstehung
des Aufenthaltsortes der betreffenden Tiere
unterlassen wurde.
3u ihrer Rechtfertigung führen die betreffenden
Viehbesitzer und Hirten (Senner) durchwegs an, daß
sie mit der Erstattung der Anzeige in der angedeuteten,
jedoch vollkommen unzulänglichen Form der
ihnen obliegenden Anzeigepflicht nachgekommen zu
sein glaubten und daß sie nicht gewußt hätten,
daß auch an die Gemeindevorstehung die Anzeige
zu erstatten sei.
Zur Vermeidung weiterer derartiger Fälle irriger
und vielleicht auch willkührlicher Auslegung
der Anzeigepflicht sind die Vieh- und Alpenbesitzer,
die Alpenpächter und das sonstige Alpenpersonal,
sowie die Viehversicherungsunternehmungen auf die
ihnen obliegenden Anzeigepflicht in der gesetzlich vorgeschriebenen
Form aufmerksam zu machen, und ist
denselben zu bedeuten, daß jedwede Verletzung der
vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht nur die Bestrafung
auf Grund der gesetzlichen Strafbestimmungen,
sondern auch die Verwirkung jeder in den
88 58 und 60 des Tierseuchengesetzes vorgesehenen
staatlichen Entschädigung resp. Unterstützung zur
Folge haben würde.
Feldkirch, am 5. April 1915.
Der l. L Statthaltereirat und Leiter der Bezirkshauptmannschast:
' Torn et.
Zl. 158/58 res
Kundmachung
Mit der im Landesgesetz- und Verordnungsblatte
No. LI verlautbarten und mit dem Tage der Kundmachung
in Kraft tretenden Verordnung wurde die
Herstellung des Kleingebäcks verboten. — Künftighin
darf daher nur mehr das nach Vorschrift der Min.-Verdg.
vom 30. Jänner 1915 R -G.-Bl. No. 24 herzustellende
Brot vorläufig in beliebiger Form und
Größe erzeugt werden. — Bei der gewerbsmäßigen
Broterzeugung ist demnach im Sinne der obbezogenen
Derordnungsstelle ausnahmslos nur die in derselben
vorgeschriebene Mehlmischung zulässig, welche aus
höchsten- 50 °/o Brotmehl (als einem nach Vorschrift
des § 3 der Min.-Verdg. vom 28. November 1914
R.-G.-Bl. Nr. 324, bereits gemischten Weizenmehl)
oder Weizengleichmehl oder Roggenmehl besteht, während
der Rest aus Surrogaten zu bestehen hat. —
Die Gemeindevorstehungen werden neuerlich angewiesen
die genaue Einhaltung dieser Vorschrift in allen
Bäckereibetrieben strengstens zu überwachen, und bei
konstatierten Übertretungen die Anzeige hieher zu erstatten.
— Zu dieser Erinnerung sehe ich mich umsomehr
veranlaßt, als erstatteten Meldungen zufolge,
bei der gewerbsmäßigen Broterzeugung vielfach noch
immer Edelmehl in einer das zulässige Maß übersteigenden
Menge verwendet wird, wodurch die ohnehin
überaus spärlichen Vorräte an demselben zum
Schaden der Allgemeinheit namentlich der Kinder,
Kranken und älteren Personen geschmälert werden. —
Eine etwaige Ausrede, daß für die Mehlmischung
erforderlichen Surrogate fehlen, kann nicht mehr hingehen,
da zum Mindesten Maismehl oder doch Kartoffelbrei
überall zur Verfügung stehen müssen und
falls dies irgendwo noch immer nicht der Fall sein
sollte, diese Nachlässigkeit des Bäckers in der Beschaffung
der Surrogate jetzt jedenfalls strafbar ist.
Hievon sind die Bäcker sofort zu verständigen.
Es ist Sache des Gewissens, mit größter Strenge
die Kontrolle zu handhaben. Jede Vernachlässigung
derselben würde eine große Verantwortung zur Folge
haben.
Die Gemeindevorstehung sollte auch trachten,
eine gewisse Menge von Weizenkochmehl für die kleinen
Kinder, Wöchnerinnen, Kranke und alte Leute in Reserve
zu behalten oder zu beschaffen.
Feldkirch, am 9. April 1915.
Der k. k. Statthaltereirat und Leiter der Bezirkshauptmannschaft:
Cornet.
Zl. 173/75 res
Kundmachung.
Dem k. k. Ackerbauministerium sind laut Erlasses
vom 1. April 1915 ZI. 14069, Nachrichten zugekommen,
wonach es in einigen Fällen vorgekommen
sein soll, daß Landwirten nahegelegt wurde, die Geflügelhaltung
auf ein Minimum einzuschränken und
die Hühnerbestände bis auf wenige Stücke zu schlachten.
Wenn es auch unter den gegenwärtigen Verhältnissen
notwendig erscheint, das vorhandene Brotgetreide
ausschließlich für den menschlichen Genuß
vorzubehalten, so muß doch auf das Nachdrücklichste
darauf verwiesen werden, daß gerade der Hühnerhaltung
die größte Bedeutung im Interesse der Volksernährung
zukomme und daß es im höchsten Maße
verfehlt wäre, gerade zu Beginn der Legeperiode und
jetzt, wo die Zeit naht, in welcher sich die Hühner einen
Teil des Futters im Freien selbst suchen, daher auch
nur eines gewissen Beifutters bedürfen werden, die
vorhandenen Hühnerbestände einzuschränken. Es erscheint
im Gegenteil geboten, durch entsprechende Belehrung
auf die landwirtschaftliche Bevölkerung in
dem Sinne einzuwirken, daß sie der Geflügelhaltung
ein erhöhtes Augenmerk zuwenden.
Die k. k. Bezirkshauptmannschaften werden daher
angewiesen, den Landwirten die Erhaltung der Geflügelbestände
durch Gestattung der Verfütterung von
nicht mahlfähigem, somit zum menschlichen Genuffe
ungeeigneten Getreide, Hintergetreide und Asreut nach
Möglichkeit zu erleichtern. — Außerdem werden die
bäuerlichen Geflügelhälter auf die Trocknung von Küchenabfällen,
für zweckmäßige Knochenfütterung aufmerksam
zu machen sein. Zu letzterem Zwecke erscheint
die Aufstellung von Knochenschrotmühlen erforderlich
und wird die sogenannte „Heureka" Knochenschrotmühle
besonders empfohlen. Für die Aufstellung derartiger
Knochenschrotmühlen zur gemeinsamen Verwendung
seitens der Mitglieder wären insbesondere die
Kleintierzuchts- und Geflügelzuchtsvereine, Eierverwertungsgenossenschaften
und sonstige Fachvereinigungen
der Geflügelzüchter, sowie landwirtschaftliche
Vereine, Kasinos, Gemeinde u. s. w. zu interessieren.
Feldkirch, am 18. April 1915
Der k. k. Statthattcreirat und Leiter der Lezirkshauptmannschast:
Torn et.