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Full text: Gemeindeblatt Rankweil 1915 (1915)

L Beilage zum Gemeindeblatt für Rankweil Nr. 3 
vom Samstag, den 16. Jänner 1915. 
Kundmachungen der Gemeindevorstehung 
Weiler. 
3u jedermanns Einsichtnahme liegen bei der Ge­ 
meindevorstehung an den nachbenannten Tagen öffent­ 
lich auf: 
1- Das Landsturmverzeichnis des Geburtsjahrganges 
1896; Frist der Einsichtnahme vom 17. bis 25. Jänner. 
2. Der Voranschlag über die Einnahmen und Aus­ 
gaben der Gemeinde im Jahre 1915 liegt auf vom 17. 
bis 31. Jänner. 
3. Das Protokoll über die Suchtstierhaltung der Züch­ 
tungsperiode 1914/15. Frist der Einsichtnahme vom 17. 
bis 31. Jänner. 
* 
Mitteilung 
der Verhandlungsgegenstände und der gefaßten Beschlüsse 
in der am 6. Jänner 1915 stattgefundenen Gemeindeaus­ 
schußsitzung. 
1. Dem Protokoll über die letzte Sitzung vom 8. Dez. 
1914 wurde, ein Nachtrag angesügt und in dieser Form 
genehmigt. 
2. Dem Ansuchen des Michael Peter und Genossen 
um eine Entschädigung für die bei der Herstellung der 
Lattoren-Unterkunftshütte verwendete Arbeitszeit wurde 
dahin entsprochen, daß denselben der Betrag von 44 K 
(vierzigvier Kronen) vergütet wird. 
3. Die Zuschrift der k. k. Bezirkshauptmannschaft 
Feldkirch vom 24. Dez. 1914 Zl. 2578/1 betreff Brenn­ 
holzlose wurde zur Verlesung gebracht. 
4. Das für die diesjährige Forsttagsatzung anzumel­ 
dende Holzquantum sowie die in Betracht kommenden 
waldstellen wurden zur Beantragung festgesetzt. Vas Nähere 
kann im Protokoll eingesehen werden. 
Beschwerden gegen vorstehende Beschlüsse sind inner­ 
halb 14 Tagen an den Landesausschuß in Bregenz ein­ 
zureichen. 
Vrennhslzanweisung. 
Mit Erlaß vom 24. Dezember 1915 Zl. 2578/1 hat 
die k. k. Bezirkshauptmannschaft ausnahmsweise die Be- 
teilung der Bedürftigen mit etwas Brennholz bewilligt. 
Es werden daher die wirklich Bedürftigen, denn laut zi­ 
tiertem Erlasse kommen nur solche in Betracht, ausge- 
sorderl, sich bis einschließlich 19. Jänner 1915 bei der 
Gemeindevorstehung anzumelden, welche denselben dann 
eine Holzbezugsanweisung ausstellt. 
Zur Beteilung kann nur Durchforstholz verwendet 
und darf dasselbe nur unter der persönlichen Leitung 
des Waldaussehers gewonnen werden. 
„ . Diejenigen, welche mit Brennholz genügend versorgt 
smd, sowie die Privatwaldbesitzer, welche ihren Bedarf 
aus ihrem Eigentumswalde decken können, dürfen gemäß 
werden^ ^Mfc mit einer Anweisung nicht versehen 
E§ wird bemerkt, daß Anmeldungen nach dem obge- 
nannten Termine nicht mehr berücksichtigt werden können, 
erfolgen können schriftlich oder mündlich 
Weiler, den 12. Jänner 1915. 
I. G. Seyfried, Vorsteher. 
Kundmachungen der Gemeindevorstehung 
Sulz. 
Ueber Auftrag der k. k. Lezirkshauptmannschast in 
Feldkirch Zl.. 58/5 werden hiemit sämtliche Pfervebe« 
sitzer der hiesigen Gemeinde aufgefordert, ihre sämtlichen 
Pferde in der Zeit vom 15. bis 20. Iänner 1915 in der 
Gemeindekanzlei anzumelden. 
Ansprüche aus Befreiung von der Vorführung zur 
demnächst stattfindenden Klassifikation sind gleichzeitig mit 
der Anzeige geltend zu machen und hiebei, insoweit sie 
nicht die von der Anzeige nach den Durchführungsbestim- 
mungen zu § 4 enthobenen Pferde betreffen, nachzu­ 
weisen. (ß 6). 
* 
£aut Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschast 
in Feldkirch sind die Anmeldungen über die im Jahre 1915 
beabsichtigten Bezüge von Zorstprsdukten in der Zeit vom 
1. November dis 31. Jänner zu erstatten. 
Ls werden deshalb jene, welche im Jahre 1915 
Holz schlagen wollen, ausgesordert, dies bis längstens 
31. Jänner 1915 in der Gemeindekanzlei anzumelden. 
Nach dem 31. Jänner können Anmeldungen nur mittet 
speziellen, triftig begründeten Ansuchen bei der polit. 
Lezirksbehörde erstattet und von dieser nur dann in Be­ 
handlung genommen werden, wenn die klimatischen Ver­ 
hältnisse allenfalls notwendige Lokalerhebungen, für deren 
Kosten die Parteien aufzukomn7en haben, noch zulasfen. 
Iulz, den 13. Jänner 1915. 
Marte, Vorsteher. 
Kundmachungen der Gemeindevorstehung 
Klaus. 
Eine hasenspannkette wurde letztes Frühjahr im Blat- 
tenwalde gefunden, dessen Eigentümer bis jetzt nicht er­ 
mittelt werden konnte. ( 
Dieselbe kann gegen Nachweisung des Eigen­ 
tumrechtes bei der Gemeindevorstehung abgeholt werden. 
* 
Die Einkommen- und Nentensteuerpflichtigen werden 
aufmerksam gemacht, daß die Bekenntnisse im Monate 
Jänner einzubringen sind. 
Die Formulare können beim Gefertigten behoben 
werden. 
Klaus, den 13. Jänner 1915. 
A. L ä n g l e, Vorsteher. 
Kundmachungen der Gemeindevorstehung 
Röthis. 
Vas Verzeichnis der in das landsturmpflichtige Alter 
tretenden Jünglinge des Jahres 1896 liegt vom 17. bis 
24. Iänner in der Gemeindekanzlei zur öffentlichen Ein­ 
sicht aus. 
Nöthis, den 12. Jänner 
1915.Vreuß, Vorsteher. 
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istAu verkaufen in Weiler Nr. 42.
	        
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