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Gliedes eines Beirates oder Approm lomerungsausschusses treffende Stier Halter durch die Gemeindevorstehung den
R 11 und 18) zu übernehmen oder ein solches Amt . Landeskulturrat zu verständigen, welcher m diesem Falle
»zuführen ' | ein Mitglied der Landeskommission zur Besichtigung bezw.
W 2. wer' die in Ausübung eines dieser Aemter zu I Lizensterung entsenden wird. T +
[einer Kenntnis gelangten privaten Verhältnisse oder Ge- , wird aber eme Nachbeschau bei Shenm verlegt,
Mstsgeheimnisse der Vorratsbesitzer unbefugt offenbart, die bei den Herbstbeschauen auf emer 5tatlon der^Komwird
von der Behörde (8 29) mit einer Geldstrafe mistMN hatten vorgeführt werden sind die bei
bis zu fünftausend Kronen oder mit Arrest bis zu sechs dieser Nachbeschau erwachsenden Kosten von.dm Ligen-M-maten
bestraft I tümern der Stiere zu tragen, wofern überhaupt der Lan-(
' § 35 I deskulturrat die Vornahme der Beschau bei denselben noch
Alle anderen Uebertragungen der Kaiserlichen ver- ! als Mässig anerkennt.
ordnung oder der aus Grund dieser erlassenen Vorschrif- Alle anderen Stiere hingegen, die nach dem 31. Deten
werden von der Behörde (8 29) mit einer Geldstrafe I zember v. 3. gefallen sind und somit noch nicht das ersor-§
fu zweiMusend Kronen oder mit Arrest bis zu drei derliche Alter besitzen, können über Ansuchen, der Pa^e
Monaten, bei erschwerenden Umständen aber mit einer erst dann von einem Mitglieds der Kommission.beschaut
Geldstrafe bis zu fünftausend Kronen oder mit Arrest und lizenziert werden, wenn dieselbe das gesetzliche Alter
Ibis iu sechs Monaten bestraft. I non einem Jahr tatsächlich erreicht haben.
j bls zu leqr Zonaren oeprasi. I Unberücksichtigt und auf ein Jahr von einer weiteren
nachträglichen Beschau ausgeschlossen sind dagegen solche
Stiere, die bei der angeführten Beschau von der Kommission
zur Verwendung der Zucht als unzulässig anerkannt
und abgewiesen wurden. Alle bei den bereits vorsenommenen
Lizenzierungen abgewiesenen Stiere dürfen
daher unter keinen Umständen aus irgend einer Beschaustation
nochmals zur Kommission vorgeführt werden.
Ferner ist auch dafür zu sorgen, daß die Vorführung
der Stiere auf einem geeigneten Platze erfolgt und
der Kommission gegen entsprechende Entschädigung eine
geeignete Schreibkraft zur Verfügung gestellt wird.
hievon wird die Gemeindevorstehung mit dem Bemerken
in Kenntnis gesetzt, daß sich der Landeskulturrat mit
Rücksicht auf die eventuelle weitere Ausbreitung der
Maul- und Klauenseuche vorbehält, nötigenfalls eine
Aenderung oder teilweise Auflassung der Beschau vor-8
36.
Bei einer Verurteilung nach 88 32 und 35 kann auch
auf den Verlust einer Gewerbeberechtigung erkannt werden.
8 37.
Bezüglich der in den Wirkungskreis der politischen
i Behörden fallenden Uebertretungen können nach Maßgabe
der Ministerialverordnung vom 1. März 1915, R-.
L.-Bl. Nr. 49, ohne vorausgehendes Verfahren Strafverfügungen
erlassen werden.
Vom Landeskulturrat Vorarlbergs
Zl. 9378/9419
Wnümacdung
über die Beschau der Zuchtstiere in Vorarlberg. , zunehmen.
Im Einvernehmen mit dem Landesausschusse gibt Diese Bekanntmachung ist rechtzeitig ortsüblich zu
hiemit der Landeskulturrat für Vorarlberg bekannt, daß I verlautbaren.
m Sinne der 88 1 und 2 des Zuchtstierhaltungsgesetzes I Landeskulturrat für Vorarlberg:
vom 19. August 1907, L.-G.-Bl. Nr. 52, die Porgeschriebene I Der Vizepräsident: Jodok Fink,
beschau und Lizenzierung der Zuchtstiere mit Bewilligung I Der Sekretär: w. Spieler,
der k. k. Bezirkshauptmannschaften in Bregenz, Feldkirch I_____________________________________—------------------ -—
und Bludenz für die kommende Sprungperiode wie folgt I f -
vorgenommen wird: Dünserberg. — Holzvertaus.
In Weiler, am Dienstag, den 12. Oktober, nach- I ,
mittags 1 Uhr für die Gemeinden Weiler, Maus, RS- | von Seite der Parzelle Schmftsberg, Gememde Dunthis,
Fraxern und Viktorsberg. I serberg, werden zirka 100 schöne Sagtannen nn Gememdehiezu
wird Nachstehendes ausdrücklich bemerkt: Auf I wald im Dsiertwegeverkaust mfefober
°«gm-«nt-r S-scha>!stutiou fini sämtlich- zu- Zucht b«. . . ^° Ms«t- n» -«»«-- L'- 17- »-b-r 1915
stimmt-» in d-i Gemeinde stehenden Ltieie zur f-stg-s-tzt-u I dem, D^-rügt-n e,nzur-<ch-m Lem-md-rnt «nt
^^LLZL^E L'-rS -iu/rM^u^L^^^^
Zu dieser Beschau sind auch neuerlich ohne Ausnahme »werden können.
alle schon verwendeten und lizenzierten Genossenschasts- I Dünserberg, am 5. Oktober 1915.
Vereins-, Gemeinde-, Rayon- und privatstiere vorzufüh- | Dünser, Vorsteher,
ren, wenn dieselben eine weitere Periode in der Zucht I -——---------------------------------------I
verwendet werden sollen.
Außerdem müssen die zur Prüfung kommenden
■ Liiere mit Viehpässen versehen sein und dürfen dieselben
aus jeder Gemeinde nur auf die ihr zugewiesene Beschaustation
vorgeführt werden.
Für die zur Zucht tauglich erkannten und mit einem
Hornbrande gekennzeichneten Zuchtstiere stellt die Landeskommission
Prüfungsscheine aus, die den Stierbesitzern
j als Lizenzierungsbelege dienen und auf Verlangen von
denselben jederzeit vorgewiesen werden müssen.
Sollten jedoch einzelne Stiere bei der angeführten
Beschau wegen Erkrankung oder aus sonstigen triftigen
Gründen nicht vorgeführt werden können, so hat der be-Satteins
^olzverkauf
Es werden von der Gemeinde Satteins eine größere
Partie, meistens schwere Rottannen und lvindwurf, in der
Gulmwaldung, im Offertwege verkauft. Offerte müssen
geschlossen bis 18. Oktober beim Gefertigten eingebracht
werden. Das Nähere liegt dort zur Einsicht auf.
Nm 12. Oktober 1915 wird das Hotz vom Waldaufseher
vorgezeigt werden und wird sich derselbe um
10 Uhr vormittags bei den Gulmhütten einftnden.
Satteins, am 6. Oktober 1915.
i—i
Die Gemeindevorstehung.