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Kundmachung
der Bezirkshauptmannschaften Bludens, Bregens und
Feldkirch, betreffend die
VersctilelBprelse für Brot and Nohl.
Ab 11. Oktober 1915 werden Schwarz- und Weißbrot,
sowie Weizenbackmehl Nr. 0, Weizengries und Weizenkochmehl
in den Verkehr gesetzt.
Das Schwarzbrot aus einer Mischung von Roggenund
Weizenmehl bestehend, wird im Gewichte von 1 Kg.
als Weggen und Laib erzeugt, das Weißbrot im Gewichte
von 72 Kg. als Weggen.
Die Erzeugung von Weißbrot darf ^/» der Gesamtbroterzeugung
des betreffenden Bäckers nicht übersteigen.
Für diese Brot- und Mehlgattungen haben die drei
Bezirkshauptmannschaften des Landes unter Berücksichtigung
der Entfernung der einzelnen Gemeinden von der ihnen
zugewiesenen Mühle nachstehende Kleinverschleißpreise festgesetzt.
Bludenz, Bürs, Lorüns.
Artikel
Gemeindegruppen
I. II. III.
Mehl
Weizenmehl Nr. 0 und Weizengries
per Kg.
h h h
77 78 79
Weizenkochmehl per Kg.
65 66 67
Brot
Schwarzbrottaib (1 Kg.)
45 46 47
Schwarzbrotweggen (1 Kg.) 46 47 48
Weißbrotweggen ('/» Kg)
Es sind eingereiht:
Im Bezirk Bludenz:
Gruppe I.
28 29 30
Gruppe II.
Blons, Bludefch, Bürferberg, Dalaas, Innerbraz, Rlöfterle,
Ludesch, Nenzing, Nüziders, Schruns, Stallehr, St.
Rnton, St. Gerold, Thüringen, Tschagguns, vandans.
Gruppe III.
Bartholomäberg, Brand, Fontanella, Gafchurn, Lech,
Raggal, Silbertal, Sonntag, St. Gallenkirch, Thüringerberg.
Im Bezirk Bregenz:
Gruppe I.
Bregenz, Fluh, hard, Rennelbach, Lauterach, Lochau, Rieden,
Schwarzach, Wolfurt.
Gruppe II.
Rlberfchwende, Rndelsbuch, Bezau, Bildstein, Bizau,
Buch, Doren, Tgg, hittisau, hohenweiler, hörbranz, Langen,
Dber- u. Unterlangenegg, Lingenau, Mellau, Reuthe,
Schnepfau, Schwarzenberg.
Gruppe III.
Ru, Bolgenach, Damüls, Rrumbach, Möggers, Riefensberg,
Sibratsgfäll, Sulzberg, Schoppernau, Schröcken,
Warth-hochkrumbach.
Im Bezirk Feldkirch:
Gruppe I.
Rltenstadt, Dornbirn, Feldkirch, Fraftanz, Futzach,
Meiningen, Rankweil, Röthis, Satteins, Sulz, Tifis, Tasters,
Weiler, Zwischenwasser.
Gruppe II.
Mach, vüns, Gaißau, Göfis, Götzis, Hohenems, höchst,
Rlaus, Roblach, Lustenau, Mäder, Röns, Schlins, Schnifis.
Gruppe III.
vünferberg, Lbnit, Fraxern, Laterns, Ueberfaxen,
Viktorsberg.
Diese Rundmachung ist in jeder Bäckerei und Mehlverschleißstelle
anzuschlagen. Ueberschreitungen dieser
Preise werden strengstens, allenfalls mit Gewerbeentziehung
bestraft.R. k. Bezirkrhauptmannschaften
Bludenz, Bregenz, Feldkirch,
am 26. September 1915.
Röpf. Thun. Tornet
Rundmachung
betreffend die Vorratsausnahme von Getreide, Mahlprodukten
und hülsensrüchten.
Das k. k. Ministerium des Innern hat die Rufnahme
der Vorräte an Getreide, Mahlprodukten und hülsensrüchten
bei landwirtschaftlichen Produzenten, bei gewerblichen
und Handelsbetrieben, sowie bei Gemeinden und
öffentlichen Körperschaften und sonstigen Rpprovisionierungsstellen,
welche Lagerbestände an diesen Rrtikeln
haben mit dem Stichtage f5. Oktober 1915 angeordnet.
Die Ausnahme dieser Vorräte, welche bekanntlich
nach den bevorstehenden Vorschriften ausnahmslos vom
Staate beschlagnahmt sind, erfolgt durch eigene, von der
Behörde ab 15. Gktober 1915 zu entsendende Erhebungsorgane.Denselben
obliegt es, das für jede Partei vorgeschriebene
Rnmeldeblatt von ihr aussüllen zu lassen, oder
es nach den Rngaben der Partei selbst auszusüllen.
Diese Grgane sind verpflichtet, sich von der Richtigkeit
der Parteienangaben zu überzeugen, hiezu sind sie
berechtigt, die betreffenden Betriebs-, Vorrats- und sonstige
Rufbewahrungsräume zu besichtigen und die Wirtschastsoder
Geschästsaufzeichnungen einzusehen.
verfall.
Rnmeldepflichtige Vorräte, die nicht angemeldet werden,
verfallen nach Maßgabe der Bestimmung der
Raiserlichen Verordnung vom 21. Iuni 1915, R.-G.-Ll.
Nr. 167 zu Gunsten des Staates.
Strafbestimmungen.
Wer vorsätzlich in seinem Besitze oder in seiner Verwahrung
befindliche Vorräte an Getreide oder an Mahlprodukten
der Behörde verheimlicht, wird vom Gerichte
mit Rrrest von einer Woche bis zu sechs Monaten, wenn
der Wert der Vorräte 500 Rronen übersteigt, mit strengem
Rrrest von einem Monat bis zu einem Iahr bestraft.
Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe, im
ersten Falle bis zu 2000 Rronen, im zweiten Falle bis
zu 20.000 Rronen verhängt werden.
Wer die bei der Vorratsausnahme von ihm geforderten
Rngaben nicht innerhalb der gesetzlichen Frist liefert,
die an ihn gerichteten Rnsragen zu beantworten sich weigert
oder unrichtig beantwortet, den Beauftragten der
Behörde den Eintritt in seine Betriebs-, Vorrats- oder
sonstigen Räume, oder die Einsicht in seine Wirtschastsund
geschäftlichen Ruszeichnungen oder die Erteilung von
Ruskünsten verweigert oder unrichtige Ruskünfte erteilt,
wird vom Gerichte mit Rrrest von drei Tagen bis zu
drei Monaten oder mit Geld von 20 Rronen bis zu 2000
Rronen bestraft.
Neben der Freiheitsstrafe kann auch eine Geldstrafe
bis zu 2000 Rronen verhängt werden.
Ueberdies kann der Verlust der Gewerbeberechtigung
ausgesprochen werden.
Der k. k. Statthalter: Toggenburg m. p.