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Full text : Gemeindeblatt Rankweil 1915 (1915)

2. Beilage zum Gemeindeblatt für Rankweil M 42

vom Samstag, den 16. Oktober 1915.

I 31. 5036

Aundmachung

betreffend die Landsturmmusterung nach der bezüglichen
 Einberufungskundmachung vom 15. September
 1915, aus welche ausdrücklich verwiesen wird,
haben zu dieser Musterung die in den Jahren 1873
bis 1877, sowie in den Jahren 1891, 1895 und
1896 geborenen Landsturmpflichtigen mit den in oberwähnter
 Linberufungskundmachung angeführten
Ausnahmen zu erscheinen.

Lei der Musterung sind die Landsturmpflichtigen
gemeindeweise und innerhalb der Gemeinden jahrgangsweise
 mit dem jüngsten Geburtsjahrgange beginnend
 — und zwar zuerst die heimatberechtigten
und dann die Fremdzuständigen, durch die Herren
Gemeindevorsteher öder deren Stellvertreter vorzuk
 führen.

Bemerkt wird, daß die jlandsturmpflichtigen Personen
 unbedingt mit den Musterungspflichtigen jener
 Gemeinde zu erscheinen haben, in welcher auch
die Anmeldung erfolgte.

Vas Landsturmlegitimationsblatt ist vom Musterungspslichtigen
 zur Musterung mitzubringen.

I

Die Reihenfolge .der Gemeinden ist folgende:

L. Gerichtsbezirk Feldkirch.
Jm Gasthaus zum „ Dchsen " in Feldkirch.
Am Dienstag, den 26. Oktober die Gemeinden

Altenstadt, vüns, vünserberg, Altach, Fraxern
und Laterns.
Am Mittwoch, den 27. Oktober die Gemeinden

Feldkirch, Nöns, Schlins, Klaus, Mäder und
Meiningen.
- - Am Donnerstag, den 28. Oktober die Gemeinden

 Frastanz, Götzis, Koblach, Sulz, Viktorsberg,
 Meiler und Zwischenwasser.
Am Freitag, den 29. Oktober die Gemeinden

Gösis, Satteins, Schnifis, Tisis, Tosters, Rankweil,
 Köthis und Uebersaxen.
Die Musterung beginnt an allen Tagen um 9
Uhr vormittags. Bemerkt wird noch, daß die Vorderländer
 Gemeinden des Gerichtsbezirkes Feldkirch den
Zug benützen können, welcher um 9 Uhr 14 in Feld-Kirch
 eintrifft.

Gegen diejenigen, welche nach dem Ergebnisse
der Erhebungen ungerechtfertigt, zur Musterung
nicht erscheinen, wird abgesehen von der vorführung
 zur Nachmusterung die Strafanzeige nach 8 4
des Gesetzes vom 28. Juni l890, N.-G.-Bl. Nr. 137
an das k. k. Landwehrgericht erstattet werden.
Jm Uebrigen wird auf die Linberufungskundmachung
 M vom 15. September 1915 verwiesen.

Sollten noch musterungspflichtige Personen sich
in der Gemeinde aufhalten, welche bis jetzt zu den
Landsturmmusterungen nicht erschienen sind, sei es
gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt, so sind dieselben
 anher anzuzeigen.
. Feldkirch, am 5. Oktober 1915.

Der k. k. Statthaltereirat und Leiter der

Bezirkshauptmannschaft:

Tarnet.

Ausruf!

von den Soldaten, die in den Krieg ziehen, haben
viele Weib und Kinder zu Hause, die in Not zurückbleiben,
wenn der Vater nicht mehr heimkommt.

Durch die

Kriegs-Versicherung

soll ihnen Schutz und Hilfe gebracht werden.

Jeder Mann, der ins Feld geht, soll den Seinen
einen Notpfennig für den schlimmsten Fall sichern.

Jede Frau, die ihren Mann draußen weiß, hat die
Pflicht, für ihre Kinder zu sorgen.

Jeder Arbeitgeber soll daran denken, daß seine Angestellten
 und Arbeiter, die ihr Leben dem Feinde darbieten,
 auch für seine eigene Sicherheit kämpfen.

Niemand versäume diese notwendige Fürsorge für
die nächste Zukunft, ehe es zu spät ist.

Jeder, den es angeht, soll einen kleinen Betrag beiseite
 legen, um sich und die Seinen vor den furchtbarsten
Wirkungen des Krieges zu schützen.

Die Kriegsversicherung kann beim Gemeinde-, pfarroder
 Schulamte oder direkt bei der

Landesstelle für Vorarlberg
des Witwen- und waisenhilfsfondes. der gesamten bewaffneten
 Macht in Bregenz, k. k. Bezirkshauptmannschast
(Zimmer Nr. 17) angemeldet werden.

Innsbruck, im Mai 1915.

Versammlung Ser Rayons ITT

Ranltweil Unterdorf.

im Gasthaus zum „Rößle" am Sonntag, den Z7. Okt.

abends 8 Uhr.

Das Uomitee.

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