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Kundmachung.
Die Forstprodukten-Anmeldung erscheint durch
die Bestimmungen der Landesgesetzes vom 2. April
1912 und die Durchführungs-Verordnung der k. k.
Statthalterei vom 10. April 1914, N.-G.-Ll. Nr.
48—50, ex 1914 neu geregelt und es werden aus
diesem Anlasse die einschlägigen und die wichtigsten
neuen Gesetzesbestimmungen überhaupt, insoferne sie
von den bisherigen abwsichen, zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
I. Anmeldetermin. Oie Anmeldungen über
den beabsichtigten Bezug von Forstprodukten haben
in der Zeit vom 1. November bis 31. Jänner zu erfolgen.
Außerhalb dieses Termines können Anmeldungen
nur mittels speziellen, triftig begründeten Ansuchens
ausnahmsweise bei der polit. Behörde erstattet
und von dieser nur dann in Behandlung genommen
werden, wenn die klimatischen Verhältnisse
allenfalls notwendige Sokalerhebungen, für
deren Kosten die Partei aufzukommen hat, zulassen
(88 4 und 10).
2. lvo sind die Anmeldungen zu erstatten
? a) Ueber die Bezüge in Gemeindewaldungen
Tingeforsteter (Bürgerlose) bei den zuständigen Gememden,
über die Bezüge aus Gemeinschafts-, Fraktions-
oder Parzellenwaldungen bei den gesetzlichen
Vertretern der Gemeinschaft.
b) Ueber Forstproduktenbezüge aus anderen
Wäldern in der Negel ebenfalls bei der zuständigen
Gemeinde,- doch können diese Anmeldungen entweder
schriftlich (mittels vom Waldaufseher hiezu erhältlicher
eigener Vrucksorte) oder mündlich auch bei der
k. k. Lezirkshauptmannschaft erfolgen. (§ 4 und ad
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4).3. Anmeldepflichtig ist jeder beabsichtigte Forst-Produktenbezug,
sowohl der Haupt- als auch der
Nebennutzung, welcher in Schutz- und Bannwaldungen,
in einem Gemeinde-, Pfründen-, Stiftungsund
Gemeinschafts- und in einem anderen Walde
zum Zwecke des Verkaufes oder in einem den gewöhnlichen
Haus- und Gutsbedarf übersteigenden
Umfang erfolgen soll, (§ 1), Nutzungen, welche den
gewöhnlichen Haus- und Gutsbeüarf nicht übersteigen,
sowie Zwischennutzungen (§ 2) insoferne diese
beiöen nicht in Schutzwäldern erfolgen, unterliegen
nicht der Anmeldepflicht, da jedoch im Bereiche des
Bezirkes die Ausscheidung der Schutzwälder noch
nicht abgeschlossen ist, müssen gleichwohl auch die
Nutzungen dieser Art bis auf weiters angemeldet
werden.
4. Bei einer beabsichtigten, das Ausmaß
von 50 Stämmen übersteigenden
Schlägerung hat die Anmeldung außer den gewöhnlichen,
in der vrucksorte vorgeschriebenen Angaben
zu enthalten: ob die Schlägerung vom Waldbesitzer
selbst oder von einem Schlagunternehmer
ausgeführt wird und im letzteren Falle dessen Namen
und Wohnort,' falls letzterer zur Zeit der Anmeldung
noch nicht bekannt sein sollte, so ist derselbe
jedenfalls noch vor Beginn der Schlägerung der
k. k. Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen. (§ 3).
5. Neuanmeldung einer bewilligten
Schlägerung. 3m Falle eine Schlägerung innerhalb
zweier Jahre nach erfolgter Bewilligung nicht
ausgeführt wird, erlischt diese und mutz neu eingeholt
werden, (ß 12).
6. Verwendung der ForstproduKte
(Bürgerlose) seitens Tingeforsteter. Vie
den Bezugsberechtigten aus Pfründen- und Stifttungs-,
sowie Gemeinde- und Gemeinschaftswäldern
angewiesenen Forstprodukte sind ihrer Bestimmung
gemäß zu verwenden. Bezüglich der ausnahmsweisen
Veräußerung von zum Haus- und Gutsbedarfe bestimmten
Nutzungserträgnissen haben die Bestimmungen
des § 63 der Gem.-Grdnungen Anwendung
zu finden. (8 16).
7. Kahler Abtrieb des Krummholz es,
sowie aller sonstigen Holzarten der Alpregion (Zuderinen,
Arlen) bedarf der behördlichen Bewilligung
und gelten hiesür die angeführten Bestimmungen.
3n die Alpregion hineinreichende, zerstreut vorkommende
Waldreste dürfen nicht kahl geschlagen,
sondern nur stammweise nach erfolgter Anmeldung
und Auszeige durchplentert werden. (8 20 und ad
§ 20).
Holzbringung und Lagerung in
wlldbachgebieten. Vie Benützung neuer Niesen,
Lrdgefährte oder Gräben zur Holzbringung ist
an die behördliche Bewilligung gebunden. (8 22.)
Durch die Bringung des Holzes etwa verursachte
Ausrisse und Lockerungen des Bodens sind wieder
auszufüllen und zu versichern und kann die polit.
Behörde hiezu, wie überhaupt betreffend die Ablieferung
des Holzes über steile Gebirgshänge und für
Dertlichkeiten, die eine besondere Vorsicht erheischen,
nähere Vorschriften erteilen und zur Sicherung der
Ausführung eine Kaution einheben. (§8 23 und 24).
3m 3nundationsbereiche von Wildbächen darf Holz
ohne behördliche Bewilligung nicht gelagert werden.
(8 25.) Vie Näumung der in ein wildbachgebiet einhängenden
Schlagflächen ist sofort vorzunehmen, etwa
bei der Fällung oder Bringung in ein wildbachbett
gelangende holzteile sind unverzüglich aus dem
Lachbett zu schaffen oder wo dies nicht möglich,
zu zerkleinern oder zu verbrennen. (8 26).
9. Schaf- und Ziegenweide. 3eder Ziegenbesitzer,
welcher seine Ziegen aus Waldweideplätze
aufzutreiben beabsichtigt, hat dies unter Angabe
der Weideplätze und der Zahl der Weidetiere
innerhalb der unter 1. bezeichneten Frist bei der
zuständigen Gemeindevorstehung anzumelüen. (§ 23).
Der Auftrieb auf Bergwiesen und -Mähder unterliegt
dieser Anmeldepflicht nicht, wohl aber die
Waldweiden mit Ziegen von jenen Alpen, Bergwiesen
und Sergmähdern, welche sich innerhalb der
Holzvegetationsgrenze befinden. (8 41).
Gänzlich untersagt ist die Ziegenweide in
Schütz- und Baumwaldungen, in Schlag- und Schonungsslächen,
sowie in den an der holzvegitations»
grenze gelegenen Waldungen (8 32) und in allen
Wäldern während der Zeit vom 1. November bis
31. März. (8 38). Die Ziegenweide hat womöglich
in gemeinsamer Herde und unter Aussicht eines gemeinsamen
Hirten zu erfolgen. Der Hirt muß mindestens
14 3ahre alt sein und ist der Forsttagsatzungskommission
bekanntzugeben. (8 36).
10. Aufforstung von nichtaufforstungspflichtigen
Grundparzellen, wer eine der
Aufforstungspflicht im Sinne des Forstgesetzes nicht
unterliegende, an fremde, landwirtschaftliche Grundtücke
angrenzende Grundparzelle aufzusorsten gedenkt,
hat diese zuvor der polit. Behörde anzuzeigen.
E 43).