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Full text : Gemeindeblatt Rankweil 1915 (1915)

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Kundmachung

deMfeud die Anzeige und Klassifikation der Pferde und

die Anzeige der Fuhrwerke.

A. Anzeige der Pferde.

Im Linne des § 4 des Gesetzes vom 21. Dezember
1912, K.-G.-Bl. Nr. 235, findet für die zum Aushebungsbezirke
 (Gerichtsbezirks) Feldkirch gehörigen Gemeinden
in den ersten Monaten des Jahres 1916 die pferdeklassifikation
 statt, deren Termine später verlautbart werden.

3u diesem Behufe werden die Pferdebesitzer ausgefordert,
 innerhalb der Frist vom 13. bis einschließlich
 19. Dezember 1915 die Zahl und Gattung ihrer
Pferde sowie die Zahl der zugehörigen Tragtierausrüstungen
 dem Gemeindevorsteher des Standortes
 mündlich anzuzeigen,' Aenderungen im Stande der
Pferde, die sich in der Zeit von der Anzeige bis zur Klassifikation
 ergeben, sind auf gleiche Weise sofort anzuzeigen.

von der Anzeige sind ausgenommen:
a) die zur Hofhaltung Seiner Majestät und der Mitglieder
 des kaiserlichen Hauses gehörigen Pferde und
Tragtierausrüstungen;

b) die zum persönlichen Gebrauche des regierenden
Fürsten von und zu Liechtenstein im Majoratshause zu
Wien und im Schlosse zu Lisgrub in Mähren gehörigen
Pferde und Tragtierausrüstungen;

c) die zum persönlichen Gebrauche bestimmten Pferde
und Tragtierausrüstungen jener Personen, die im Sinne
des internationalen Hechtes Exterritorialitätsrechte genießen,'


6) die Zucht- und Wirtschaftspferde der Hofgestüte'
e) die ärarischen Pferde und Tragtierausrüstungen,
dann so viele Pferde der aktiven Offiziere, als diese zur
Versetzung ihres Dienstes zu halten verpflichtet sind.

von der seinerzeitigen Vorführung vor die Klassifikation
 sind nebst den oben unter a) bis e) bezeichneten
Pferden noch befreit:
so viele Pferde der nichtaktiven Angehörigen der bewaffneten
 Macht, als sie im Mobilisierungsfalle zu halten
 verpflichtet sind;

die zur Beförderung der Post unbedingt erforderlichen
Pferde;

die für die Seelsorger, Aerzte und Tierärzte zur
Ausübung ihres Berufes auf dem Lande unbedingt erforderlichen
 Pferde;

die für Polizei- und Sanitätszwecke, sowie für die
Feuerwehren erforderlichen Pferde;

die zu Zuchtzwecken in Privatgestüten dauernd verwendeten
 Hengste und Stuten;

die lizenzierten Privathengste;
alle ausschließlich und dauernd zu Kennzwecken gehaltenen
 Pferde;

jene Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter
Tag arbeiten;

die Pferde, die krankheitshalber oder wegen Gefahr
der Verschleppung einer Seuche nicht aus dem Stall gebracht
 werden können oder dürfen;

jene Pferde, welche im Jahre der Klassifikation das
vierte Lebensjahr noch nicht vollenden;

hochträchtige Stuten, sowie Stuten mit Saugfohlen
während einer sechswöchigen Saugzeit;

die Pferde, mit nachbenannten, die offenbare und
dauernde Unbrauchbarkeit für jeden Kriegsdienst begründeten
 Gebrechen: Kehhuf, Schale (Knochenneubildung
um ein Gelenk) und hufkrebs, wenn diese Gebrechen ein
sichtliches und bleibendes Lahmgehen zur Folge haben,

ferner Blindheit auf beiden Augen, Dummkoller und
hochgradiger Dampf; endlich

die bei einer früheren Klassifikation im selben Aushebungsbezirke
 „gänzlich untauglich" klassifizierten
Pferde.

Die bezüglichen Befreiungsansprüche sind
gleichzeitig mit der Anzeige geltend zu machen
 und nachzuweisen.

B. Anzeige der Fuhrwerke.

Innerhalb der unter A. angegebenen Frist haben
gemäß § 15 des eingangs bezogenen Gesetzes die Fuhrwerksbesitzer
 die Zahl und Gattung ihrer für
den animalischen (Pferde-, Kinder-, Hunde-)Zug
bestimmten Fuhrwerke dem Gemeindevorsteher des
Standortes auf die unter A. bezeichnete Art und, wenn
sie zugleich Pferdebesitzer sind, unter Verwendung desselben
 Anzeigezettels wie für die Pferde anzuzeigen.

Aenderungen, die sich in der Zeit von der Anzeige
bis zur Klassifikation ergeben, sind auf gleiche Weise
sofort anzuzeigen.

Für die Ausnahmen von der Anzeige gelten sinngemäß
 die unter A. a) bis e) angeführten Besreiungsgründe,
 welche im Falle einer Transportmittelaufbietung
gleichfalls die Befreiung von der Ueberlassung der Fuhrwerke
 an den Staat begründen.

von dieser Ueberlassung sind überdies ausgenommen:
so viele Fuhrwerke der nichtaktiven Angehörigen
der bewaffneten Macht, als sie im Mobilisierungsfalle
zu halten verpflichtet sind;

die zur Beförderung der Post unbedingt erforderlichen
Fuhrwerke;

die für die Seelsorger, Aerzte und Tierärzte zur
Ausübung ihres Berufes auf dem Lande unbedingt erforderlichen,
 und zwar nicht mehr als je ein Fuhrwerk;
schließlich

die für Polizei- und Sanitätszwecke sowie für die
Feuerwehren unbedingt erforderlichen Fuhrwerke.

Die bezüglichen Befreiungsansprüche sind
gleichzeitig mit der Anzeige geltend zu machen
 und nachzuweisen.

Die Besitzer von Pferden und Fuhrwerken, die der
gesetzlichen Verpflichtung zur Anzeige der
Pferde, Tragtierausrüstungen u. Fuhrwerke
nicht nachkommen, werden mit Geldstrafen bis
zu 200 Kronen — bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
mit einer Arreststrafe bis zum Höchstausmaße von 1
Monat belegt.

Feldkirch, am 13. Dezember 1915.

Der k. k. Statthaltereirat und Leiter der Bezirks«

Hauptmannschaft:

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