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Full text : Gemeindeblatt Rankweil 1915 (1915)

L Beilage zum Gemeindeblatt für Rankweil M. 51

vom Samstag, den 18. Dezember 1915.

K»«-mach»»«ge« der Gemeindevorstehung

Altenstadt.

Kommenden Mittwoch, den 22. Dezember 1915, Können
 Christbäume bezogen werden und zwar für Altenstadt
 und Levis bei dem Waldaufseher Moritz Schutzmann
 in Altenstadt,' für Gisingen bei dem Gemeinderat
Köchle in Gisingen und für Nosels, Fresch und Vangs bei
Alois Müller, Gemeinderat in Nofels. Ferner wird bemerkt,
 daß das eigenmächtige Hauen in den Gemeindewaldungen
 strengstens verboten ist und werden diesbezügliche
 Uebertretungen dem k. k. Forstamte zur Anzeige
gebracht.

*

Holzfällen.

Die in der Tilliswaldung (Siechenwald) noch stehenden
 holzlosen sind bei Vermeidung einer Drdnungsbuße
bis Ende Dezember zu fällen und an das Land zu schaffen.

*

pserdeklassifikation und Anzeige der Fuhrwerke.

a) Die Pferdebesitzer werden aufgefordert, bis 19.
Dezember 1915 die Zahl und Gattung ihrer Pferde, sowie
die Zahl der zugehörigen Tragtierausrüstungen in der Gemeindekanzlei
 anzuzeigen. Aenderungen im Stande der
Pferde, die sich in der Zeit von der Anzeige bis zur Klassifikation
 ergeben, sind aus gleiche Weise sofort anzuzeigen.

b) Innerhalb der obgenannten Frist haben die Fuhrwerksbesitzer
 die Zahl und Gattung ihrer für den (Pferde-,
Rinder-, Hunde-) Zug bestimmten Fuhrwerke auf die
unter a) bezeichnete Art und, wenn sie zugleich Pferdebesitzer
 sind, unter Verwendung desselben Anzeigezettels
wie für die Pferde, anzuzeigen. Aenderungen, die sich in
der Zeit von der Anzeige bis zur Klassifikation ergeben,
sind aus gleiche Weise sofort anzuzeigen. Die Besitzer von
Pferden und Fuhrwerken, die der gesetzlichen Verpflichtung
zur Anzeige der Pferde: Tragtierausrüstungen und Fuhrwerke
 nicht nachkommen, werden mit Geldstrafe bis zu
200 Kronen belegt.

Nachdem die Heuvorräte infolge der Heereslieferung
bereits erschöpft sind, werden die Viehbesitzer im Sinne
des Erlasses der k. k. Lezirkshauptmannschaft vom 24.
November 1915, 31. 1825/1 aufmerksam gemacht, daß
zur Verhinderung einer allfälligen Katastrophen Futternot
 bloß mit möglichster Sparsamkeit und bei Verwendung
 der notdürftigsten Futtermittel das Auslangen gefunden
 werden kann. Wenn angenommen wird, daß ein
großer Teil von Vieh geschlachtet und ganze Länder, von
welchen sämtliches Vieh abgetrieben wurde, wieder zu
besetzen sind, wird noch einige Jahre große Nachfrage
nach Nutz-, und Mastvieh sein, wodurch enorm hohe Preise
zu gewärtigen sind. Es liegt daher im Interesse der Viehbesitzer,
 wenn möglich, viel Vieh zu züchten und dieses
umsomehr, da es weniger Bemittelten kaum möglich sein
wird, zum Fortbestand ihrer Wirtschaft Vieh anzukausen.
Mit Bezug aus die reichliche Obsternte dürste es sich empfehlen,
 abgebrannter Treber unter geschnittenem Heu
zu verwenden, welcher sich für Lebvieh mit gutem Erfolg
verwenden läßt, wodurch ein bedeutendes Ouantum Heu
erspart und die Viehzucht gefördert werden kann.

Altenstadt, am 15. Dezember 1915.

Jäte... Rheinberger, Vorsteher.

Kundmachungen der Gemeindevorstehung

Gösts.

Am Dienstag, den 21. Dezember 1915, nachmittags
1 Uhr werden auf freiwilliges Ansuchen der Erben nach
der verstorbenen Witwe Anna Maria Schmid, im Hause
Nr. 46 in Göfis im Versteigerungswege nachbezeichnete
Fahrnisgegenstände verkauft: 3 doppelte Kleiderkästen,
1 Stubenkasten, 1 Kommode mit Aussatz, 1 Nachttisch und
1 Tisch, 4 Sessel, 1 Weckeruhr, 2 komplette Betten samt
Bettstatten, Küchengeschirr, 1 Mostsaß und zirka 50 Liter
Most, 1 Wagen, 1 Güllenfaß und verschiedene andere Gegenstände.
 Zahlungsfrist für hiesige Bürger bis 1. Jänner

1916. Auswärtige haben bar zu bezahlen. Kausliebhaber
sind eingeladen.

*

Das Klaubholzsammeln mit hauinstrumenten im hiesigen
 Gemeindewald ist nur ein Tag in jeder Woche bewilligt
 und ist jeder Donnerstag dazu bestimmt. Wenn auf
diesen Tag ein Feiertag fällt, so ist das Klaubholzsammeln
am Freitag bewilligt.

*

Dieses Jahr werden aus hiesigem Gemeindewald
keine Christbäume abgegeben und ist selbstständiges Aneignen
 derselben bei Strafe verboten.

♦

Dar Rodeln mit Schlitten und das Schlittschuhlaufen
aus den Gemeindestraßen und in allen Parzellen (Ortschaften)
 hiesiger Gemeinde ist bei Strafe verboten.

*

Vie pserdebesitzer werden aufgefordert, bis 21. Dezember
 1915 die Pferde, sowie Wagen und Schlitten dem
Gefertigten anzumelden. Vie Plakate sind angeschlagen.
Ferner sind auch die entbehrlichen Fuhrwerkschlitten u.
Handschlitten und Rodel in hiesiger Gemeinde von den
Besitzern dem Gefertigten bis 21. Dezember 1915 anzugeben.


*

Das Holzfällen, sowie das Schleifen desselben aus G-P.-Nr.
 6435, Lorex Wiese, Eigentum des Gebh. v. Kriß
in Gösis ist verboten.

Gösir, am 16. Dezember 1915.

Matth. Lampert, Vorsteher.

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