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Kundmachung
betreffend des patzwesens.
Jn dem Reichsgesetzblatt vom 17. Jänner 1915
Hr. 11 ist eine Verordnung des Gesamtministeriums
vom 15. Jänner, womit beschränkende polizeiliche
Anordnungen über das Paßwesen für die Dauer
der gegenwärtigen außerordentlichen Verhältnisse erlassen
werden, zur Verlautbarung gelangt.
Diese Rusnahmsbestimmungen bestehen im allgemeinen
darin, daß die österreichische Auslandsgrenze
nur an bestimmten vom politischen Landeschef
im Einvernehmen mit dem Militärterritorialkommandanten
bestimmten Grten und nur von Personen
überschritten werden darf, die sich mit einem ordnungsmäßigen
Reisepässe ausweisen und gegen deren
Weiterreise kein Bedenken besteht.
Die zum Grenzübertritte zugelassenen Grte
werden unten angeführt und unter einem im Landesgesetz-
und Verordnungsblatts zugleich mit der erwähnten
Verordnung des Gesamtministeriums verlautbart.
Rach Paragraph 2 der neuen Ausnahmsbestimmung
bedarf jeder Ausländer und jener Inländer,
der die Reichsgrenze überschreitet, sowie jeder im
Inlands reisende Ausländer eines Reisepasses. Die
im Inlands reisenden Angehörigen der Länder der
ungarischen Rrone oder von Bosnien und der herzegowina
sind als Inländer zu behandeln.
Andere Reiseurkunden, wie Legitimationen oder
Paßkarten, Rrbeits- und Dienstbotenbücher können
den Reisepaß nicht ersetzen. Rus staatspolizeilichen
und insbesondere aus militärischen Rücksichten kann
dem Reisepaß eine Bedeutung bloß dann beigelegt
werden, wenn er über die Identität des Paßinhabers
einen verläßlichen Aufschluß gewährt. Demgemäß
stellt die neue paßvorschrift die Forderung auf,
daß der Reisepaß und zwar auch der ausländische
— nicht nur alle in § 20 der Ministerialkundmachung
vom 10. Mai 1867 Ur. 80 R.-G.-Bl. vorgeschriebenen
Daten, sondern auch eine das Aussehen
des Reisenden getreu wiedergegebene Photographie,
die der Reisende vor der Behörde eigenhändig zu
unterschreiben hat und eine amtliche Bescheinigung
darüber enthalten muß, daß der Paßinhaber tatsächlich
die durch die Photographie dargestellte Person
ist.
Cs wird allerdings auch Lache der Paßwerber
selbst sein, im Interesse der Beschleunigung allfällige
Dokumente, die über ihre Person vollen
Aufschluß gewähren und die für den Reisepaß notwendigen
Daten enthalten, und womöglich einen
der Behörde bekannten vertrauenswürdigen Gewährsmann,
der die Identität des Gesuchstellers
bestätigen könnte, gleich mitzubringen.
Ausländische Reisepässe müssen auch das Visum
einer k. und k. diplomatischen oder Ronsular-Behörde
enthalten, von der Forderung dieses Paßvisums
ist lediglich hinsichtlich der Angehörigen des
Fürstentums Liechtenstein Umgang zu nehmen.
Auf dienstlich reisende Angehörige der k. und
K. österreichisch-ungarischen und der deutschen Armee,
die mit einem von der Militärbehörde ausgestellten
Reisepässe versehen sind, sind diese beschränkenden
polizeilichen Anordnungen über das Paßwesen überhaupt
nicht anzuwenden.
polit. Bezirk:
Schlanderr
Landeck
Feldkirch
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In den Ländern der ungarischen Rrone wurden
gleichzeitig gleichartige Ausnahmsbestimmungen über
den Paß- und Visumszwang erlassen.
Nur die obenerwähnte amtliche Bescheinigung
hat in den Reisepässen zur Ueberschreitung der ungarischen
Reichsgrenze auch die Bestätigung darüber
zu enthalten, daß die Namensunterschrist aus der
Photographie von dem Paßinhaber herrührt, wie
dies bereits bezüglich der Reisepässe nach dem Deutschen
Reiche angeordnet wurde.
Als Grenzübertrittsorte werden festgesetzt:
an der österreichisch-schweizerischen Grenze:
Täufers
Martinsbruck
Schalklhof
Spießermühl
Feldkirch
Bangs
Meiningen
Roblach
Mäder
Schmitter-Rheinbrücke
Wiesenrhein
Lustenau
Rheindors
höchst
St. Margarethen
Gaißau
an der österreichisch-liechtensteinischen Grenzt:
polit. Bezirk:
Feldkirch nebst den Haltestellen Tisis
und Altenstadt Feldkirch
Amerlügen „
Tisis
an der österreichisch-deutschen Grenze:
bei jedem Zollamte bezw. Zollamtsexpositur- oder
Ansageposten.
Um während der Uebergangszeit d. i. bis einschließlich
31. Jänner 1915 Härten und Unzukömmlichkeiten
zu vermeiden, hat Se. Exellenz der Herr
Statthalter im Einvernehmen mit dem Militärkommando
mich ermächtigt, in jenen Fällen, in denen
die Beschaffung eines Reisepasses noch nicht oder
nur schwer möglich ist, andere Legitimationspapiere
als genügenden Ausweis zuzulassen. Als solche andere
Legitimationsdokumente gelten bis 1. Februar,
die mit genauer Personenbeschreibung durch die Ausenthaltsgemeinde
versehenen Passierscheine der pol.
Behörden für die Wehrpflichtigen. Für offenbar
nicht Wehrpflichtige, das sind Jünglinge und Männer,
welche noch nicht 17 Jahre oder über 42
Jahre alt sind und letztere, wenn sie nicht zum
Landsturmdienste bereits einberufen worden sind, genügt
bis zum 1. Februar 1915 ein von der Rufenthaltsgemeinde
ausgestellte mit Personenbeschreibung
versehene Bescheinigung, daß der Inhaber
österr. Staatsbürger sei und gegen denselben hinsichtlich
des Grenzübertrittes kein Bedenken obwaltet.
Liner gleichen Bescheinigung bedürfen weibliche
Passanten. — Bemerkt wird, daß der Reisepaß
bei Ueberschreitung der Grenze den Grenzorganen
vorzuweisen und von diesen, falls gegen
die Weiterreise kein Bedenken obwaltet und er
sich nicht um reisende öster.-ungarische od«r deutsche