2. Beilage zum Gemeindeblatt für Rankweil M. 52
vom Samstag, den 25. Dezember 1915.
MtlllfllGkMdmchllH.
Vie bei den Musterungen bis zu dem unten festgesetzten
Einrückungstermin zum Landsturmdienste mit der
Waffe geeignet befundenen österreichischen Landsturmpflichtigen
der Geburtsjahrgänge 1871 und 1870, dann
auch 1865, 1866 und 1867 haben, sofern sie mcht schon
zum Dienste mit der Waffe herangezogen oder von diesem
Dienste aus Rücksichten des öffentlichen Dienstes oder Interesses
aus bestimmte oder unbestimmte Dauer enthoben
worden sind, einzurücken und sich bei dem in ihrem Landsturmlegitimationsblatte
bezeichneten tu und k. Ergänzungsbezirkskommando,
beziehungsweise k. k. LandwehrlLandesschützen-)Ergänzungsbezirkskommando,
und zwar:
die in den Jahren 1871 und <870 Geborenen am 17.
ISnner 1916, die in den Jahren 1865, 1866 und 1867
Geborenen am 21. Jänner 1916 einzufinden.
Vie bei Nachmusterungen nach dem für sie geltenden
Einrückungstermin geeignet Befundenen der obbezeichneten
Geburtsjahrgänge haben binnen 48 Stunden nach
Ihrer Musterung einzurücken.
Für jene, die wegen vorübergehender Erkrankung
erst zu einem späteren als dem für sie nach den obigen
Bestimmungen geltenden Termine einzurücken haben, gilt
der hiesür bestimmte, aus dem Landsturmlegitimationsblatte
zu entnehmende Termin.
Vie Landsturmpflichtigen haben sich an dem für sie
bestimmten Einrückungstage im allgemeinen bis spätestens
11 Uhr vormittags einzufinden. Etwaige kleinere Ueberfchreitungen
dieser Stunde sind nur dann zulässig, wenn
sie durch die Verkehrsverhältnrsse begründet werden
können.
Falls das im Landsturmlegitimationsblatte bezeichnete
k. u. k. Ergänzungsbezirkskommando, beziehungsweise
k. k. Landwehr- (Landesschützen-)Ergänzungsbe -
zirkskommando inzwischen seinen Standort gewechselt haben
sollte, können die an dieses gewiesenen Landsturmpflichtigen
auch zu dem ihrem Aufenthaltsorte nächstgelegenen
k. u. k. Ergänzungsbezirkskommando, beziehungsweise
k. k. Landwehr-jLandesschützen-jErgänzungsbezirkskommando
einrücken.
Es liegt im Interesse eines jeden einrückenden Landsturmpslichtigen,
ein paar fester feldbrauchbarer Schuhe,
Wollwäsche, nach Tunlichkeit schaswollene Fußlappen,
dann ein Eßzeug und ein Eßgefäß, sowie Putzzeug mitzubringen.
Für die mitgebrachten Schuhe und die Wollwäsche
wird durch die Schätzung sestzusetzende Vergütung
geleistet, wenn sich diese Gegenstände als vollkommen
seldbrauchbar erweisen. Ruch empfiehlt es sich, Nahrungsmittel
für den Tag des Eintreffens mitzubringen,
wofür eine festgesetzte Vergütung geleistet wird.
Vas Landsturmlegitimationsblatt berechtigt bei der
Einrückung zur freien Lisenbahnsahrt — Schnellzüge ausgenommen
— und ist vor Rntritt dieser Fahrt bei der Personenkasse
der Rusgangsstation abstempeln zu lassen.
Vie Nichtbefolgung dieses Einberufungsbefehles wird
nach den bestehenden Gesetzen strenge bestraft.
Feldkirch, am 22. Dezember 1915.
von der k. k. Bezirkshauptmannschaft.
Tarnet.
Kundmachungen
der Marttgememde-Vorstehung Rankwett.
Ueber die weihnachtsseiertage bleibt die Gemeind«.
Kanzlei für den Parteienverkehr geschlossen.
*
Diejenigen Parteien, welche die in letzter Seit zngestellten
Haus- und Wohnungslisten noch nicht abgegeben
haben, werden hiemit ausgefordert, dieselben unverzüglich
im Gemeindeamte abzugeben.
♦
Rartsssrloerkauf.
Rm Montag, den 27. Dezember werden von 2 bis 4
Uhr nachmittags in der Turnhalle beim Schulhause Rar.
toffel verkauft.
Es wird hiemit bekannt gemacht, daß Reklamation
ren wegen den gezogenen und verkauften Losen inner-;alb
8 Tagen angemeldet werden müssen, da spätere Rneigen
nicht mehr berücksichtigt werden können.
♦
Waldwege offen halten.
Rn verschiedenen waldstellen werden die Wege durch
Hineinfällen von Holz ganz gesperrt.
Die betreffenden Parteien werden hiemit ausgefordert,
sofort die Wege zu öffnen, damit der Holztransport
ungehindert stattsinden kann, andernfalls wird ihnen
das Holz auf ihre Rosten versägt.
Marktgemeindevorstehung Rankweil
am 23. Dezember 1915.
Der Bürgermeister: I. Rbbrederis.
§M- lind IMm; Demi AsttnAadl.
Es diene hiemit zur Renntnis, daß die Zinsen von
Spareinlagen von heute bis 31. Dezember an den bestimmten
Rassenstunden behoben werden können. Die nichtbehobenen
Zinse werden mit 1. Jänner 1916 dem Rapital
zugeschrieben.
Ferners werden die Darlehensnehmer aufmerksam
gemacht, daß die Zinsen von sämtlichen Darlehen und
Rredite in laufenden Rechnungen mit 31. Dezember fällig
sind und Um deren Einzahlung ersucht wird, in dessen
Unterlassungsfälle wird das Rapital als fällig behandelt
und werden vom 1. Jänner 1916 5 Prozent Verzugszinsen
berechnet.
Die Rückstände für landwirtschaftliche Bezüge sind
bis 31. Dezember einzuzahlen.
Vie Rassastunden werden bis 31. Dezember und während
des Monats Jänner wie folgt abgehalten:
Montag von 4 bis 6 Uhr abends,
Mittwock von 7 bis 9 Uhr abends,
Freitag von 1 bis 3 Uhr mittags und 4 bis 6 Uhr abends,
Sonntag von 11 bis 1 Uhr, resp, am 1. Sonntag von
11 bis 3 Uhr.
Ueber die weihnachtsseiertage ist die Rassa geschlossen.
Rltenstadt, am 23. Dezember 1915.
Vie Vereinsvorstehung.