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Knndmachunge«
der Markt - Gemei«devorsteh«ng Rantweil.
hundemusterung.
Im Sinne des Landesgesetzes vom 8. Juli 1875,
Nr. 32, und vom 1. März 1886, 31. 16, wird hiemit
bekannt gegeben, daß am Montag, den 13. März von halb
3 dir 4 Uhr nachmittags im Armenhause die diesjährige
Hundemusterung stattsindet.
Fu derselben sind alle Hunde, junge und alte, vorzuführen,
wobei die Steuer vom dritten Monat an für
Hunde männlichen Geschlechtes und weibliche verschnittene
mit 6 I und für weibliche unverschnittene mit 12 K
per Stück zu entrichten sind. Besitzt eine Partei zwei
oder mehrere Hunde, so ist für jeden weiteren Hund die
doppelte Gebühr zu bezahlen.
Vies laut Gemeindeausschußbeschlusses vom 2. März
1904, Punkt 6 der Gemeindeausschußsitzungsprotokolles.
Vie Parteien, welche Hunde besitzen und dieselben zur
Musterung ohne Entschuldigung nicht vorführen, haben
eine Strafe von 2 L zu gewärtigen und müssen für die
nachträgliche Untersuchung 40 h entrichten.
Gleichzeitig wird bemerkt, daß auch alle jene Hunde,
die im Laufe des Jahres 1916 noch angestellt werden,
wenn für dieselben die Besteuerung nicht nachgewiesen
werden kann, zur Beschau und Besteuerung ungesäumt
vorgeführt werden müssen.
Bemerkt wird noch, daß diese Zeit genau eingehalten
werden muß, da der Herr Bezirksobertierarzt bei der
Musterung erscheint.
UnterhaltsbeittSge.
Vie Auszahlung der Unterhaltsbeiträge findet am
Samstag, den 18. März von 9 bis 12 Uhr vormittags
statt.
*
SchlagflSchen rSumen.
Sämtliche Schlagflächen im Vorderwald und Au müssen
bis 15. März 1916 von dem noch herumliegenden Holze
geräumt werden, andernfalls dasselbe aus Kosten der
Säumigen entfernt werden müßte.
Stöcke müssen ebenfalls bis zum obigen Termine
ausgegraben und entfernt werden. Auch müssen die Löcher
von Stöcken gut eingefüllt und oerebnet werden, damit
mtt der Anpflanzung zur rechten Zett begonnen werden
kann.
*
holzverstrigtrung.
Am vonnerstag, den 16. März, abends 8 Uhr werden
im Gasthause zum „Engel" dahier nachstehende Partien
lvindwurf- und vurchforstholz gegen Barzahlung
versteigert.
Ur. Stämme Eichen u. Fichten Drt Taxe L
1 10 „ unter der Sulznerbrücke 15
2 2 alldort 16
2 5 ff ob Uhlisteil
40
4 5 alldort
60
5 2 ff alldort
15
6 1
ff
unter Uhlisteil
24
100 2 im Kerle
12
101 2
alldort
24
102 4 alldort
55
102 2 in der langen Rütti
20
104 2 alldort
40
105 4 alldort
14
106 1 alldort
10
Freiwillige Versteigerung.
Nr. Stämme Drt Tax, j
107 1 im steinigen Wegle
A
108 10 ob den Bündten
18
109 10 alldort
110 10 vor dem Riedle
1<
111 2 Brudnerebnewand
R
112 5 im Erlenmoos
35
113 5 alldort
30
114 4 alldort
20
115 5 alldort
20
116 1 alldort
30
117 2 im runden Weiher
20
118 4 hinter d. alten Stein
20
119 2 i. Gutenblons b. pflanz«.«
120 5 alldort
10
121 3 Egathen o. d. a. pflanz». 18
122 15 im Spiegelstein
40
123 6 alldort
42
124 16 alldort
45
125 32 alldort
50
126 8 alldort
«
127 15 alldort
1
128 7 alldort
20
129 4 alldort
28
130 19 alldort
60
131 1 alldort
24
122 8 in der Gasternwand
*
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Ueber freiwilliges Ansuchen der Elisabetha Schmid werden
Dienstag, den 14. Mürz, nachmittags 1 Uhr angefangen,
im Hause Ur. 408 im Unterdorf verschiedene <begenstände
als: Tische, Stühle, Kästen, Tröge, Heinzen,
Bettwäsche, etwas Bauholz und andere uneigeteilte Sache«
gegen Barzahlung und sofortige Wegschaffung versteigert
* •
Für hühnrrdesitzer.
Ueber die Hieramts jedes Jahr eingebrachten Beschwerden
werden alle jene Parteien, welche Hühner
halten, aufmerksam gemacht, daß dieselben derart einzusrieden
sind, daß sie nicht fremdes Besitztum betteten
können.
Vie Nichtbeachtung dieser Anordnung wird mit 2 bis
10 Kronen bestraft.
*
verbot.
Das Fahren aus dem Trottoir und Schulwege (Schligässele)
mit Karren und Fahrrädern ist verboten und
werden die Uebertreter dieses Verbotes strenge bestraft.
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Tiroler Assekuranz.
Oie noch ausständigen Tiroler Bandversicherungr-Umlagen
sind im Lause der kommenden 8 Tage Hieramts
einzuzahlen.
Markt-Gemeindevorstehung Rankweil,
am 9. März 1916.
ver Bürgermeister: I. Kbbrederis.
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Achtung — Brotdücher.
Vie neuen Bezugsbücher für Mehl und Brot sind angekommen.
Diese müssen aber für die einzelnen Parteien
erst hergerichtet werden. Dazu sind gewisse Angaben nötig.
Diese Angaben müss«l von einem Erwachsenen per-