I 3k. 1099/13
Uundmachung
Betreff CeOtranjet#-Vas
k. k. Handelsministerium hat mit Erlaß vom
H. Februar 1916, Nr. 2051 ex 1916 Nachstehendes an-InMge
der Anordnung der Ministerial-Verordnung
vom 5. Februar, N.-G.-Vl. Nr. 30. daß die «itden Verordnungen
vom 4. lNärz und 13. Dktober 1915, N -^^
Bl. Nr. 53 und 306 vorgeschriebenen Anzeigen über die
Vorräte an Leder und an vedarssmaterialien für die Lederindustrie
vom 15. Februar am die ,,Le-ermeIdesteUe
im K. u. k. Kriegsministerium (Wien HI, vordere 3ollamtsstraße
3) anstatt wie bisher, an das Handelsministerium
einzusenden sind, ist lreine Aenderung in derVorschrift
der Verordnung vom 4. März 1915 (8 2) eingetreten,
wonach die Vordrucke für d r e s e Anzeigen ber den
Attischen Behörden I. Instanz und bei den Gemeindevorstehungen
aufzuliegen haben. __ , .
Es ist daher auch weiterhin für d,e entsprechende
Vevorrätigung dieser Auslagestellen mit den gedachten
Vordrucken Sorge zu tragen.
Dagegen werden die Vordrucke für die mtt AS 2 und
7 der Verordnung vom 5. Februar, N.-G.-Vl. Nr. 28 vorgeschriebenen
Velegscheine und Anzeigen lediglich bei den
Handels- und Gewerbekammem aufgelegt, da dies« vordrucke
nur von einem engere» Kreise von Interessenten
und Anzeigepflichttgen werden benützt werden.
Vie Handels- und Gewerbekammern sind angewiesen,
für eine entsprechende Benachrichtigung der Interessente»
Sorge zu tragen.
Feldkirch, am 19. Februar 1916.
Der k k. Statthaltereirat und Leiter der k. k. Bezirk»-HanOmannschast:
Lor» et.