3. Beilage zum Gemeindeblatt für Rankweil Nr. 12
vom Samstag, den 18. März 1916. _________________
KundmachUNgen
der Markt-Gemeindevorstehung Rantweü.
tzolMist im Frutzbache.
Alle diejenigen, welche Heuer im frutzbache Holz
tristen wollen, haben dies bis längstens 25. März vei ;
den waldaufsehern Jenny und Nachbaur unter Angabe
der Menge und Gattung des Holzes, sowie Schlag- und
Schwartenmal anzumelden, damit dre Gesuche rechtzeitig
eingebracht werden können. , ,. . .
Ls wird hiebei noch in Erinnerung gebracht, datz
alles Holz, welches aus anderen Gemeinden zur Tnst
gebracht wird, sei es aus Gemeinde- oder Privatwäldern
von den Waldaufsehern an Drt und Stelle gemessen und
markiert werden muß.
*
Misteln entfernen.
Vie Besitzer von Dbftbäumen, welche mit Misteln behaftete
Säume haben, werden hiemit ausgefordert, d^-selben
innerhalb 14 Tagen zu entfernen, da diese leicht
aus andere Säume übertragen werden und so auch anderen
Dbstbaumbesitzern Schaden bringen.
Falls von den Eigentümern die Misteln binnen 14
Lagen nicht entfernt wird, läßt die Gemeinde diese Arbeit
auf Rosten derselben ausführen.
" *
Lesteversteigerung.
Am Dienstag, den 2l. März, vormittags 10 Uhr,
werden bei Leonis Gut im Dsang an der Landstraße zirka
20 Üarlien Saumäste gegen Barzahlung versteigert.
Raufliebhaber sind höflichst eingeladen.
verbot.
ver Aufenthalt für Schulkinder am Frauenberg unter
der Pfarrkirche, sowie das herabwerfen von Steinen ist
strenge verboten.
*
Lebende Zäune schneiden.
Da noch viele lebende Zäune nicht geschnitten, sind,
jo ergeht hiemit die letzte Aufforderung, dieselben mnerhalb
8t Tagen aus I Meter HSHe vom Straßenrand zu
stutzen. , u .
Nachher wird diese Arbeit auf Rosten der Parteien
durch die Gemeinde ausgesührt und überdies die Säumigen
noch mit Strafe belegt.
Ebenso sind alle Neste von den Säumen, welche über
die Straßen reichen, innerhalb 8 Tagen auf 4 Meter
höhe abzuschneiden, andernfalls diese Arbeit auf Rosten
der Parteien von der Gemeinde ausgeführt wird.
Hotz von den Gemeindestratzen und Straßengräben entfernen.
va immer die Straßengräben an manchen Stellen
mit Holz verlegt ind, werden die betreffenden Parteien,
denen das Holz gehört, ausgesordert, dasselbe innerhalb
8 Tagen zu entfernen, andernfalls dasselbe durch Vie
Gemeinde aus Rosten der Säumigen weggejchofft oder
monatlicher Lagerzins dafür eingehoben wird.
Warnung.
ver Ankauf von Rleider, Wäsche oder sonstigen Gegenstände
von den Pfründner der hiesigen Krmenanstalt
ist strenge verboten und werden solche Parteien bei Gericht
angezeigt und bestraft.
*
verbot.
Ver Aufenthalt bei den Scheibenständen sowie das
vetreten derselben von Rnaben ist strenge verboten.
In letzter Seit wurden von Schulknaben namhafte
Schäden an den ScheibenstSnden verursacht, wovon hiemit
strengstens gewarnt wird und in Zukunft die Eltern für
diese Scksttden aufzukommen haben.
rchweknefutt«.
Ls sind vom Lande etwas Gerstenfutter und ein Duantum
Eicheln zur Schweinefütterung zugewiesen worden.
Diese Vorräte werden nächsten Dienstag, den 21.
März, 2 Uhr nachmittags beim Armenhause an die
Schweinebesitzer ausgegeben. Eicheln kosten per 100 Kilo
40 Kronen, Gerstenmehl per 100 Ktlo 43 Kronen.
Um die geringen Vorräte einigermaßen gleichmäßig
verteilen zu können, müssen die Intressenten bis Dienstag
mittags das gewünschte Duantum beim Gemeindeamte
anmelden.
Bemerkt wird noch, daß bei zu großer Anmeldung
jene Parteien, welche seinerzeit bei Zustellung des Rokosfuttermehles
nicht berücksichtigt werden konnten, diesmal
das Vorrecht haben.
Markt-Gemeindevorstehung Rankweil,
am 16. März 1916.
Ver Bürgermeister: 3. Abbrederis.
Ausgabe der vezugrdücher für Mehl und vrot.
Samstag, den 18. März, werden von 8 bis I I Uhr
vormittags die neuen Bezugsbücher für Mehl und Brot
ausgegeben. Das Büchlein kostet 30 Heller und ist bei
der Uebernahme zu bezahlen. Die Giltigkeit beginnt mit
dem 19. März, mit welchem Tage auch die früheren
Rarten ihre Giftigkeit verlieren und es darf auf sie kein
Mehl noch Brot mehr abgegeben werden.
Sollte jedoch in den Geschäften noch Rollgerste vorhanden
sein, so könnte mit diesen Rarten dieselbe behoben
werden. Iede Partei hat ihr Büchlein selbst
zu verwahren und darf es nicht irgend einem Geschäfte
zur Aufbewahrung übergeben werden. Ferner ist sehr
darauf acht zu geben, daß es nicht verloren geht. Vie
Abschnitte dürfen nur in den eigens bezeichneten Wochen
benützt werden. Auch darf nur das abgegeben werden, was
darauf verzeichnet ist. Für die Vrot-Abschnitte kann jedoch
nach Maßgabe der vorhandenen Vorräte Maismehl
— aber nur solches — behoben werden. (Für 125 Gramm
vrot 100 Gramm Maismehl.)