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Full text: Gemeindeblatt Rankweil 1916 (1916)

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BL 1480/1 
Kundmachung. 
Laut Eröffnung des K. k. Ackerbauministeriums vom 
3. März 1916, Zl. 10545 hat das k. u. k. Kriegsministe­ 
rium mit Erlaß Abt. X K. 2000 res vom 23. Februar 
1916 verfügt, daß für die Durchführung der land- und 
forstwirtschaftlichen Arbeiten im Jahre 1916 zum Zwecke 
der Feldbestellung, der Heumahd, Ernte- und Drusch­ 
arbeiten, ferner der Holzgewinnung und holzlieserung und 
aller sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten den 
Mannschaften „land -und forstwirtschaftliche Urlaube" er­ 
teilt und ferner, daß Mannschaften als „Arbeitspartien" 
den Gemeinden und Linzelbesitzern zur Verfügung gestellt 
werden (Kommandierungen.) 
Beurlaubungen. 
Mannschaften, welche einem land- oder forstwirtschaft­ 
lichen Berufe angehören, in erster Linie selbständige Wirt­ 
schaftsbesitzer bezw .deren Familienangehörige, dann An­ 
gestellte und Arbeiter, werden über ihre beim 'Kapport 
vorgebrachte Bitte nach Maßgabe beurlaubt. 
Die Beibringung von Urlaubsgesuchen, Doku­ 
menten, Katasterauszügen, amtlichen Bestätigungen wird 
nicht gefordert. Zur Kontrolle. der beurlaubten 
Mannschaften ist die tatsächlich geleistete Arbeit seitens der 
Gemeindevorstehung aus dem Urlaubsscheine zu bestätigen. 
Die beurlaubte Mannschaft ist dahin zu kontrollieren, 
ob sie tatsächlich den erforderlichen land- beziehungs­ 
weise forstwirtschaftlichen Arbeiten nachgehen. Mann­ 
schaften, welche diesen Arbeiten nicht nachgehen, sind so­ 
fort der politischen Behörde anzuzeigen. 
Beurlaubte Mannschaften, welche die land- (sorst-) 
wirtschaftlichen Arbeiten aus ihrem eigenen Betriebe be­ 
ziehungsweise dem ihrer Eltern oder Dienstgeber beendet 
haben — können insoweit sie noch weiter beurlaubt sind 
— von den politischen Behörden, Gemeindevorstehungen, 
Anbau- und Erntekommissionen in anderen land- (sorst-) 
wirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Finden sie 
überhaupt keine Verwendung mehr, so sind diese Mann­ 
schaften sofort einrückend zu machen. 
Kommandierungen von Mannschaften zur Versetzung 
von land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten über Anfor­ 
derung der politischen Behörden. 
Arbeitspartien können den Gemeinden oder auch Ein­ 
zelbesitzern beigestellt werden. ' 
Die den Gemeinden oder Linzelnbesitzern beizustel­ 
lenden Mannschaften sind in Arbeitspartien zu je 20 Mann 
unter Befehl eines Unteroffiziers formiert. 
Die Anforderung an Mannschaft ist seitens der be­ 
treffenden Bewerber (Gemeinde, Einzelbesitzer usw.) im 
Wege der polit. Bezirksbehörde an jene Landesaxbeitsnach- 
weisstelle zu richten, in deren Amtsbereich die politische 
Behörde (Gemeinden bezw. städtische Behörde) ihren Sitz 
hat. 
Die Arbeitspartien werden unter Führung der Unter­ 
offiziere mit Marschrouten an ihren Bestimmungort ab­ 
gesendet. 
Die Unterkunft und Verpflegung, inklusive Brot in 
Natura der Arbeitspartien obliegt jedem Einzelbesitzer 
(Gemeinde), welchem die betreffende Arbeitspartie zuge­ 
wiesen wurde. Der hiesür entfallende Betrag ist vom 
Kommandanten der Arbeitspartie aus dem ihm ausge- 
folgten Menagegeld usw., an die Gemeinde (Linzelbesitzer) 
gegen Bestätigung abzusühren. 
Ueberdies ist vom Arbeitsgeber jedem Manne, auch 
dem Unteroffizier, eine der ortsüblichen Lnllohnung ent­ 
sprechende Arbeitszulage auszufolgen. 
Die höhe der Arbeitszulage haben die politischen Ve- 
zirksbehörden zu bestimmen. 
Enthebungen: Bezüglich der land- (forst-)wirt- 
schastlichen Enthebungen gelten die bisher getroffenen An­ 
ordnungen. Die Gemeindevorstehungen haben die An- und 
Abmeldungen beim Eintreffen und Abgehen der beurlaub­ 
ten Mannschaften entgegenzunehmen. 
hievon sind die Interessenten in Kenntnis zu setzen. 
Feldkirch, am 17. März 1916. 
Der k. k. Statthaltereirat und Leiter der Lezirks- 
hauptmannschaft: 
Tomei. 
232/1 
Aundmachung 
betreff Hebung -er Gerbrin-eerzeugung. 
Der infolge andauernden Kriegszustandes ständig sich 
vermehrende Lederbedarf für Heereszwecke bann nur dann 
gedeckt werden, wenn die für die Lederproduktion unent­ 
behrlichen Gerbstoffe, wofür in erster Linie die Fichten- 
und Eichenrinde in Betracht kommt, in ausreichender 
Menge beschafft werden. 
Es werden daher alle Waldbesitzer und Holzkäufer, 
welche für dieses Sahr Schlägerungen von den angeführten 
Holzarten in Aussicht genommen haben, dringend auf- 
gesordert, dieselben wenn irgend möglich zur Sastzeit vor­ 
zunehmen und die anfallende Rinde der Gerbstoffgewin­ 
nung zuzuführen. 
Abgesehen von dem patriotischen Zwecke verspricht 
dieselbe wegen der gegenwärtig enorm hohen, seit dem 
.Kriege ungefähr um das achtfache gestiegenen Kinden- 
preise auch einen gewiß nicht zu verachtenden Gewinn. 
Der Höchstpreis für gesunde, trockene Fichtenrinde, bis 38- 
Prozent schuppig, beträgt gegenwärtig frei Waggon 30 
Kronen, für gestampfte Kinde 36 Kronen pro WO Kilo. 
Sehr wichtig und für den Erfolg maßgebend ist die 
sachgemäße Gewinnung und insbesondere die Lagerung 
der Kinde. Dieselbe wird gewöhnlich in l Meter langen 
Stücken abgeschält, mit dem Bast nach innen einfach ge­ 
rollt, dann zum Trocknen an Löcken oder Stangengerüsten 
an möglichst geschützten Grten aufgestellt und oben mit 
einer oder mehreren Lagen nicht gerollter Kinde abgedeckt. 
Durch Verregnen wird dieselbe für die Gerbstoffgewin­ 
nung wertlos und ist daher sobald sie vertrocknet, aus 
dem Walde und unter Dach zu bringen. Die beste Kinde 
ist die glatte von jungem Holze. Es eignen sich daher be­ 
sonders auch Durchforstungen zum Zwecke der Kinden- 
gewinnung. 
hundert Festmeter Nutzholz geben durchschnittlich 35 
Raummeter Lohrinde. Für Gewinnung dieser Menge sin- 
gewöhnlich 25 bis 35 Männertagschichten erforderlich. Tin 
Kaummeter nicht brockiger Kinde ergibt.90 bis WO Kilo­ 
gramm, brackige etwa 20 Prozent weniger. 
Die Schälzeit dauert von Ende April bis Ende August, 
am besten löst sich die Kinde in den Monaten Mai und 
Juni . 
Feldkirch, am 15. März 1916. 
Der k. k. Statthaltereirat und Leiter der k. k. Vezirks- 
Hauptmannschaft: 
Tarnet. 
Ein Wohnhaus 
mit Werkstätte, mit oder ohne Grundstück ist zu verpachten. 
Auskunft wird erteilt in Altenstadt Nr. 61. 
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