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BL 1480/1
Kundmachung.
Laut Eröffnung des K. k. Ackerbauministeriums vom
3. März 1916, Zl. 10545 hat das k. u. k. Kriegsministe
rium mit Erlaß Abt. X K. 2000 res vom 23. Februar
1916 verfügt, daß für die Durchführung der land- und
forstwirtschaftlichen Arbeiten im Jahre 1916 zum Zwecke
der Feldbestellung, der Heumahd, Ernte- und Drusch
arbeiten, ferner der Holzgewinnung und holzlieserung und
aller sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten den
Mannschaften „land -und forstwirtschaftliche Urlaube" er
teilt und ferner, daß Mannschaften als „Arbeitspartien"
den Gemeinden und Linzelbesitzern zur Verfügung gestellt
werden (Kommandierungen.)
Beurlaubungen.
Mannschaften, welche einem land- oder forstwirtschaft
lichen Berufe angehören, in erster Linie selbständige Wirt
schaftsbesitzer bezw .deren Familienangehörige, dann An
gestellte und Arbeiter, werden über ihre beim 'Kapport
vorgebrachte Bitte nach Maßgabe beurlaubt.
Die Beibringung von Urlaubsgesuchen, Doku
menten, Katasterauszügen, amtlichen Bestätigungen wird
nicht gefordert. Zur Kontrolle. der beurlaubten
Mannschaften ist die tatsächlich geleistete Arbeit seitens der
Gemeindevorstehung aus dem Urlaubsscheine zu bestätigen.
Die beurlaubte Mannschaft ist dahin zu kontrollieren,
ob sie tatsächlich den erforderlichen land- beziehungs
weise forstwirtschaftlichen Arbeiten nachgehen. Mann
schaften, welche diesen Arbeiten nicht nachgehen, sind so
fort der politischen Behörde anzuzeigen.
Beurlaubte Mannschaften, welche die land- (sorst-)
wirtschaftlichen Arbeiten aus ihrem eigenen Betriebe be
ziehungsweise dem ihrer Eltern oder Dienstgeber beendet
haben — können insoweit sie noch weiter beurlaubt sind
— von den politischen Behörden, Gemeindevorstehungen,
Anbau- und Erntekommissionen in anderen land- (sorst-)
wirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Finden sie
überhaupt keine Verwendung mehr, so sind diese Mann
schaften sofort einrückend zu machen.
Kommandierungen von Mannschaften zur Versetzung
von land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten über Anfor
derung der politischen Behörden.
Arbeitspartien können den Gemeinden oder auch Ein
zelbesitzern beigestellt werden. '
Die den Gemeinden oder Linzelnbesitzern beizustel
lenden Mannschaften sind in Arbeitspartien zu je 20 Mann
unter Befehl eines Unteroffiziers formiert.
Die Anforderung an Mannschaft ist seitens der be
treffenden Bewerber (Gemeinde, Einzelbesitzer usw.) im
Wege der polit. Bezirksbehörde an jene Landesaxbeitsnach-
weisstelle zu richten, in deren Amtsbereich die politische
Behörde (Gemeinden bezw. städtische Behörde) ihren Sitz
hat.
Die Arbeitspartien werden unter Führung der Unter
offiziere mit Marschrouten an ihren Bestimmungort ab
gesendet.
Die Unterkunft und Verpflegung, inklusive Brot in
Natura der Arbeitspartien obliegt jedem Einzelbesitzer
(Gemeinde), welchem die betreffende Arbeitspartie zuge
wiesen wurde. Der hiesür entfallende Betrag ist vom
Kommandanten der Arbeitspartie aus dem ihm ausge-
folgten Menagegeld usw., an die Gemeinde (Linzelbesitzer)
gegen Bestätigung abzusühren.
Ueberdies ist vom Arbeitsgeber jedem Manne, auch
dem Unteroffizier, eine der ortsüblichen Lnllohnung ent
sprechende Arbeitszulage auszufolgen.
Die höhe der Arbeitszulage haben die politischen Ve-
zirksbehörden zu bestimmen.
Enthebungen: Bezüglich der land- (forst-)wirt-
schastlichen Enthebungen gelten die bisher getroffenen An
ordnungen. Die Gemeindevorstehungen haben die An- und
Abmeldungen beim Eintreffen und Abgehen der beurlaub
ten Mannschaften entgegenzunehmen.
hievon sind die Interessenten in Kenntnis zu setzen.
Feldkirch, am 17. März 1916.
Der k. k. Statthaltereirat und Leiter der Lezirks-
hauptmannschaft:
Tomei.
232/1
Aundmachung
betreff Hebung -er Gerbrin-eerzeugung.
Der infolge andauernden Kriegszustandes ständig sich
vermehrende Lederbedarf für Heereszwecke bann nur dann
gedeckt werden, wenn die für die Lederproduktion unent
behrlichen Gerbstoffe, wofür in erster Linie die Fichten-
und Eichenrinde in Betracht kommt, in ausreichender
Menge beschafft werden.
Es werden daher alle Waldbesitzer und Holzkäufer,
welche für dieses Sahr Schlägerungen von den angeführten
Holzarten in Aussicht genommen haben, dringend auf-
gesordert, dieselben wenn irgend möglich zur Sastzeit vor
zunehmen und die anfallende Rinde der Gerbstoffgewin
nung zuzuführen.
Abgesehen von dem patriotischen Zwecke verspricht
dieselbe wegen der gegenwärtig enorm hohen, seit dem
.Kriege ungefähr um das achtfache gestiegenen Kinden-
preise auch einen gewiß nicht zu verachtenden Gewinn.
Der Höchstpreis für gesunde, trockene Fichtenrinde, bis 38-
Prozent schuppig, beträgt gegenwärtig frei Waggon 30
Kronen, für gestampfte Kinde 36 Kronen pro WO Kilo.
Sehr wichtig und für den Erfolg maßgebend ist die
sachgemäße Gewinnung und insbesondere die Lagerung
der Kinde. Dieselbe wird gewöhnlich in l Meter langen
Stücken abgeschält, mit dem Bast nach innen einfach ge
rollt, dann zum Trocknen an Löcken oder Stangengerüsten
an möglichst geschützten Grten aufgestellt und oben mit
einer oder mehreren Lagen nicht gerollter Kinde abgedeckt.
Durch Verregnen wird dieselbe für die Gerbstoffgewin
nung wertlos und ist daher sobald sie vertrocknet, aus
dem Walde und unter Dach zu bringen. Die beste Kinde
ist die glatte von jungem Holze. Es eignen sich daher be
sonders auch Durchforstungen zum Zwecke der Kinden-
gewinnung.
hundert Festmeter Nutzholz geben durchschnittlich 35
Raummeter Lohrinde. Für Gewinnung dieser Menge sin-
gewöhnlich 25 bis 35 Männertagschichten erforderlich. Tin
Kaummeter nicht brockiger Kinde ergibt.90 bis WO Kilo
gramm, brackige etwa 20 Prozent weniger.
Die Schälzeit dauert von Ende April bis Ende August,
am besten löst sich die Kinde in den Monaten Mai und
Juni .
Feldkirch, am 15. März 1916.
Der k. k. Statthaltereirat und Leiter der k. k. Vezirks-
Hauptmannschaft:
Tarnet.
Ein Wohnhaus
mit Werkstätte, mit oder ohne Grundstück ist zu verpachten.
Auskunft wird erteilt in Altenstadt Nr. 61.
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