GeMilldebiatt
für
KankweU. Altenstadt. Zwischenmaster. Kni;. Kathis. Meiler. Klans.
Kedersareu» Diktorsderg, Gasts. Frarern. Tasters. Katerns. Tists
und Meiningen.
Amtsblatt für alle Gemeinde-Aundmachungen.
vreitzigster Zahr-ang.
Die.es Gemeindeblatt erscheint jeden Samstag und kostet ohne Zustellung ganzjährig 1.50 K, mit Postversendung ganzjährig
3 K. Die Bezugsaebühr ist im vorauS zu bezahlen. «ie Anreiaen. die in daS Gemeindeblatt ausgenommen werden
Anzeigen für die Kleins
sollen, missen jedesmal minves
eingereicht werden. .
Nr. IS
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m o c b e n k a l e n d e r:
Sonntag, 30. weißer Sonntag. Montag, 1. M> ^ p^^p unl)
woch, 3. hl. + Auffindung. Donnerstag, 4. hl. Florian. Freitag,
5.Iakob.
Dienstag, 2. hl. Athanas. Mitthl.
Pius. Samstag, 6. hl. Benedikta.
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Schriftliche Anfragen an die Verwaltung oder an die
vuchdruckerei des Gemeindeblatter um Auskunft über Inserate
wie: Verkäufe. Stellen- und Personenvermittlung
usw. sind in Ankunft mittelst voppelkarten (Rückantwortkarten)
;u richten.
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KliberchilgskMdMlhllU.
Auf Grund der Allerhöchsten Entschließungen, mit
welchen der gesamte k. k. und k. u. Landsturm ausgeboten
wurde, werden
die Landsturmpflichtigen der Gedurtrjahrgänge (847 bis
einschließlich (866
zwecks Feststellung ihrer Eignung zum Landsturmdienste
mit der Waffe hiemit zu einer neuerlichen Musterung
dieser Geburtsjahrgänge einberufen.
Mufterungspflicht:
Zur Musterung haben alle in den obbezeichneten
Jahren geborenen Landsturmpflichtigen (österreichische u.
ungarische Staatsbürger sowie auch jene, welche. eine ausländische
Staatsangehörigkeit nicht nachzuweisen vermögen)
ohne Rücksicht darauf, ob sie schon bisher
musterungspslichtig waren, beziehungsweise
ihrer Musterungspflicht entsprochen haben,
zu erscheinen. ,
Ausgenommen von der Pflicht zum Erscheinen
zur Musterung sind lediglich:
l diejenigen, welche derzeit ohnedies bereits ars
Landsturmpflichtige dem aktiven Militärverbande angejören,
einschließlich der Mitglieder der k. k. Schletzstande
n Tirol und Vorarlberg (Standschüßen): .
die Mitglieder sonstiger landsturmpslichtiger Körperschaften
haben jedoch zur Musterung zu erscheinen:
2. die Aerzte (Doktoren der Medizin);
3. die Militärgagisten des Ruhestandes und des Verhältnisses
außer Dienst:
4. diejenigen, welche in der Lokoversorgung eines
Militärinvalidenhauses untergebracht sind;
5. diejenigen, welche erst nach dem 31. März 1916 im
Wege der Superarbitrierung
entweder als Landsturmpflichtige beurlaubt oder entlassen
oder aber aus der gemeinsamen Wehrmacht, der
Landwehr oder der Gendarmerie entlassen worden sind;
6. die zum Landsturmdienste mit der Waffe offenkundig
Nichtgeeigneten (das sind solche, welche mit dem
Mangel eines Fußes oder einer Hand. Erblindung beider
Augen, Taubstummheit, Kretinismus, gerichtlich erklärtem
Irrsinn, Wahnsinn oder Blödsinn oder mit sonstigen
Geisteskrankheiten behaftet sind), wenn über das betreffende
Gebrechen, beziehungsweise Leiden em entsprechender
Nachweis bei der Musterung vorliegt;
7. diejenigen, welche wegen Gebrechen, die zu jedem
Dienste untauglich machen, ,
entweder bereits seinerzeit in der Stellungsliste gelöscht
oder aber später mit einem Landsturmbesreiungszertifikat
oder einem (Landsturm)Abschied beteilt, beziehungsweise
als Gagisten entlassen (in der Evidenz gelöscht)
worden sind; . „
der Besitz einfacher Bescheinigungen über einen Befund
„Zu jedem (Landsturm)vienste ungeeignet" enthebt
nicht von der Pflicht zum Erscheinen zur Musterung ;