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Full text : Gemeindeblatt Rankweil 1916 (1916)

GeMilldebiatt

für

KankweU. Altenstadt. Zwischenmaster. Kni;. Kathis. Meiler. Klans.

Kedersareu» Diktorsderg, Gasts. Frarern. Tasters. Katerns. Tists

und Meiningen.

Amtsblatt für alle Gemeinde-Aundmachungen.

vreitzigster Zahr-ang.

Die.es Gemeindeblatt erscheint jeden Samstag und kostet ohne Zustellung ganzjährig 1.50 K, mit Postversendung ganzjährig

3 K. Die Bezugsaebühr ist im vorauS zu bezahlen. «ie Anreiaen. die in daS Gemeindeblatt ausgenommen werden

Anzeigen für die Kleins
sollen, missen jedesmal minves
eingereicht werden. .

Nr. IS

5am§1ag, äen 2Y. Hpri!

1^6

m o c b e n k a l e n d e r:

Sonntag, 30. weißer Sonntag. Montag, 1. M> ^ p^^p unl)
woch, 3. hl. + Auffindung. Donnerstag, 4. hl. Florian. Freitag,

5.Iakob.

Dienstag, 2. hl. Athanas. Mitthl.
 Pius. Samstag, 6. hl. Benedikta.

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Schriftliche Anfragen an die Verwaltung oder an die

vuchdruckerei des Gemeindeblatter um Auskunft über Inserate

 wie: Verkäufe. Stellen- und Personenvermittlung

usw. sind in Ankunft mittelst voppelkarten (Rückantwortkarten)

 ;u richten.

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KliberchilgskMdMlhllU.

Auf Grund der Allerhöchsten Entschließungen, mit
welchen der gesamte k. k. und k. u. Landsturm ausgeboten

wurde, werden
die Landsturmpflichtigen der Gedurtrjahrgänge (847 bis

einschließlich (866

zwecks Feststellung ihrer Eignung zum Landsturmdienste
mit der Waffe hiemit zu einer neuerlichen Musterung
 dieser Geburtsjahrgänge einberufen.

Mufterungspflicht:

Zur Musterung haben alle in den obbezeichneten
Jahren geborenen Landsturmpflichtigen (österreichische u.
ungarische Staatsbürger sowie auch jene, welche. eine ausländische
 Staatsangehörigkeit nicht nachzuweisen vermögen)
 ohne Rücksicht darauf, ob sie schon bisher
 musterungspslichtig waren, beziehungsweise
 ihrer Musterungspflicht entsprochen haben,

 zu erscheinen. ,

Ausgenommen von der Pflicht zum Erscheinen
zur Musterung sind lediglich:

l diejenigen, welche derzeit ohnedies bereits ars
Landsturmpflichtige dem aktiven Militärverbande angejören,
 einschließlich der Mitglieder der k. k. Schletzstande
n Tirol und Vorarlberg (Standschüßen): .

die Mitglieder sonstiger landsturmpslichtiger Körperschaften
 haben jedoch zur Musterung zu erscheinen:

2. die Aerzte (Doktoren der Medizin);
3. die Militärgagisten des Ruhestandes und des Verhältnisses

 außer Dienst:

4. diejenigen, welche in der Lokoversorgung eines

Militärinvalidenhauses untergebracht sind;

5. diejenigen, welche erst nach dem 31. März 1916 im

Wege der Superarbitrierung

entweder als Landsturmpflichtige beurlaubt oder entlassen
 oder aber aus der gemeinsamen Wehrmacht, der
Landwehr oder der Gendarmerie entlassen worden sind;

6. die zum Landsturmdienste mit der Waffe offenkundig
 Nichtgeeigneten (das sind solche, welche mit dem
Mangel eines Fußes oder einer Hand. Erblindung beider
Augen, Taubstummheit, Kretinismus, gerichtlich erklärtem
 Irrsinn, Wahnsinn oder Blödsinn oder mit sonstigen
Geisteskrankheiten behaftet sind), wenn über das betreffende
 Gebrechen, beziehungsweise Leiden em entsprechender
 Nachweis bei der Musterung vorliegt;

7. diejenigen, welche wegen Gebrechen, die zu jedem

Dienste untauglich machen, ,

entweder bereits seinerzeit in der Stellungsliste gelöscht
 oder aber später mit einem Landsturmbesreiungszertifikat
 oder einem (Landsturm)Abschied beteilt, beziehungsweise
 als Gagisten entlassen (in der Evidenz gelöscht)

 worden sind; . „

der Besitz einfacher Bescheinigungen über einen Befund
 „Zu jedem (Landsturm)vienste ungeeignet" enthebt
nicht von der Pflicht zum Erscheinen zur Musterung ;
            
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