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Full text: Gemeindeblatt Rankweil 1916 (1916)

Rriegsinvaliditäts- 'M 
i Versicherung. 
Der R. R. österreichische Militär Wttwen- und 
Waisenfond, unter dem Allerhöchsten Protektorate Seiner 
kaiser-lichen und königlichen Apostolischen Majestät (Abtei­ 
lung : Kriegsversicherung) befaßte sich schon seit langer 
Zeit damit, eine Ariegrinvsläilätrversieherung einzuführen 
und ist es nach vielen Bemühungen gelungen, durch An­ 
lehnung an das militärische Superabitrierungsverfahren 
eine geeignete Grundlage zu finden. In Anbetracht der 
großen sozialen Bedeutung dieses Problems ist anzunehmen, 
daß die Kriegsinvaliditätsversicherung den gleichen Anklang 
finden wird, wie es die Kriegs-Todesfall-Versicherung getan. 
I. Aar ist die KriegsinvaliditätsVersicherung? Die 
Kriegsinvaliditätsversicherung hat den Zweck, jedem in­ 
valid gewordenen Versicherten fük den Fall des dauernden 
Verlustes seiner Erwerbsfähigkeit neben der staatlichen In­ 
validenrente die Auszahlung eines Kapitals sicher zu stellen. 
r. Äer rrann eine Kriegsinvaliditätsversicberung 
abscblieben? Die Kriegsinvaliditätsversicherung ist für 
jeden Offizier und Soldaten unserer Armee — auch für 
die bereits im Felde stehenden — zugänglich. Aerztliche 
Untersuchung ist nicht erforderlich. Dir Versicherung kann 
von dem zu versichernden Krieger selbst oder von seinen 
Angehörigen, seinem Arbeitgeber oder seiner Heimatsge­ 
meinde abgeschloffen werden. 
r. Arm wira eine gntlchäaigung aus der Kriegs* 
invaliditätsversicberung gewährt? Jedem Invaliden. Ent­ 
schädigung wird nicht nur denjenigen gewährt, welche durch 
Verletzung (Verwundung) invalid geworden sind, sondern 
auch allen jenen, deren Invalidität durch Krankheit 
irgendwelcher Art verursacht ist. 
4. Aer gilt als ein Znvaliäer? Jeder, dessen bür­ 
gerliche Erwerbsfähigkeit dauernd beeinträchtigt ist. Vor­ 
übergehende Krankheit oder bloß militärische Dienftun- 
tauglichkeit ohne Beeinträchtigung der bürgerlichen Er­ 
werbskraft gilt nicht als Invalidität. 
5. Ale Wira aie Entschädigung bemessen? Die Ent­ 
schädigungsleistung ist in erster Linie davon abhängig, ob 
die Invalidität sogleich als eine dauernde konstatiert wird, 
oder ob zunächst eine (voraussichtlich heilbare) Invalidität 
von unbestimmter Dauer vorliegt. 
t. Welche Entschädigung wird bei dauernder In­ 
validität gewährt? Die sofortige Auszahlung eines Kapi­ 
tales. Ist die dauernde Invalidität eine gänzliche, so wird 
die volle Versicherungssumme ausgezahlt. Ist sie eine teil­ 
weise, so kommt je nach dem Jnvaliditätsgrade der ent­ 
sprechende Teil der Versicherungssumme zur Auszahlung. 
(Bei 75°/, Invalidität werden daher z. B. °/i der Ver­ 
sicherungssumme, bei 50°/, Invalidität 7* der Versicherungs­ 
summe, bei 20°/« Invalidität 7« der Versicherungssumme 
ausgezahlt): 
7. Weiche Entschädigung wird bei Invalidität von 
unbestimmter Dauer gewährt? Zunächst Rente durch 2 
Jahre. Die Rente wird bei vorläufig gänzlicher Invalidität 
mit jährlich 10 Prozent der Versicherungssumme, bei vor­ 
läufig teilweiser Jnvalidiiät mit dem entsprechendem Teil­ 
beträge gewährt. 
Nach 2 Jahren findet dann neuerliche Konstatierung 
statt, deren Ergebnis unter allen Umständen endgiltig maß­ 
gebend ist. Besteht nach 2 Jahren noch gänzliche Invali­ 
dität, so werden 80 Prozent der Versicherungssumme als 
restliche Kapitalsentschädigung ausgezahlt; besteht dann noch 
teilweise Invalidität, so kommt der dem Jnvaliditätsgrade 
entsprechende Teil dieser restlichen Kapitalsentschädigung 
zur Auszahlung. 
8. Wer bestimmt den Grad der ^Invalidität ? Bei 
Bestimmung des Grades der Invalidität darf es keine 
Unklarheit und keine Willkür geben. Aus diesem Grunde 
ist in erster Linie die Entscheidung der militärischen Super» 
arbitrierungskommisfion maßgebend. Der von der Militär­ 
behörde festgesetzte Grad der bürgerlichen Erwerbsunfähig­ 
keit ist für die Ansprüche aus der Versicherung entscheidet 
und für die Gesellschaft rechtsverbindlich. Ueberdies werden 
in der Polizze für eine Reihe wichtiger Jnvaliditätsfälle 
bestimmte Entschädigungsleistungen festgesetzt. Weichen 
diese polizzenmäßigen Leistungen von der Entschädigungs­ 
summe ab, welche sich nach dem Befunde der Superarbi» 
trierungskommifston ergibt, so hat immer das für den Ver­ 
sicherten Günstigere zu gelten. g 
o. Auf welche Lett wira Sie Versicherung adge- 
schloffen? Die Versicherung wird für Sie Dauer einer 
Jahres abgeschlossen. Bei längerer Kriegsdauer kann sie 
zu den gleichen Bedingungen verlängert werden, auch dann, 
wenn der Versicherte bei Ablauf des ersten Jahres nach­ 
weislich erkrankt oder verletzt sein sollte. 
Soldaten, schützt Euch für den Fall der Invalidität 
und sichert Eure Familien für den Fall, daß sie der Er­ 
werbskraft ihres Ernährers verlustig werden. Niemand 
versäume er, von dieser wichtigen Fürsorge rechtzeitig 
Gebrauch zu machen! Jeder trete der Versicherung bei, 
ehe er zu spät ist! 
Nähere Auskunft wird erteilt: Bei der Landesstelle 
für Vorarlberg, des k. k. österreichischen Militär-Witwen» 
und Waisenfond (Kriegsversicherungsabteilung) in Bregenz, 
k. k. Bezirkshauptmannschaft, Zimmer Nr. 17 und vei der 
Bezirksstelie feidRircb, im R. R. Steueramte, Zimmer rr.
	        
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