r Gemmdeblalt
für
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«nd Meiningen.
Amtsblatt für alle Gemeinde-Rundmachttngen.
Vreitzigfter Jahrgang.
Dreies Gememdeblatt erscheint jeden Sanistag und kostet ohne Zustellung ganzjährig 1.50 K, mit Postversendung ganzjährig
3 K. Die Bezuzsgebühr ist >>« voraus zu bezahlen.
Anzeigen für die Kleinschriftzeile oder oeren Raum 10 h. ö. W. Die Anzeigen, die irr das Gemeindeblatt ausgenommen rverden
sollen, muffen jedesmal mindestens zwei Tage vor Erscheinen des Blattes bei der Verwaltung in der Gemeindekanzlei zu Rankweil
eingereicht werden.
K 33 Samstag, den 12. Huguft 1916
mocbenkalenaer:
Sonntag, 13. hl. Lassian. Montag, 14. hl. Athanasia. Dienstag, 1'5. Maria Himmelfahrt. Mittwoch, 16. hl.
Nochus. Donnerstag, 17. hl. Liberal. Freitag, 18. HI. Helena. Samstag, 19. HI. LudoviKus.
Verordnung
des Ministers des Innern im Einvernehmen mit den
beteiligten Ministern vom K Juli 1916,
betreffend
die Einfchränltung des Verbrauches von
Fleisch und Fett.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 10.
Oktober 1914; N.-G.-Bl. Nr. . 274, wird verordnet, wie
folgt:
8 1.
. Der Verkauf von Fleisch, roh oder zuhereitet (gekocht,
gebraten, geselcht, eingesalzen u> dgl.) sowie die Verabreichung
von Fleisch und von Speisen, die ganz oder teilweise
aus Fleisch bestehen, ist nur an fünf Tagen der
Woche gestattet. Kuch in privaten Haushaltungen (Wirtschaften)
dürfen Fleisch und Speisen, die ganz oder teilweise
aus Fleisch bestehen, nur an fünf Tagen der Woche
genossen werden. -
Unter Fleisch werden alle genießbaren Teile von
Kindern, Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden,
Kaninchen, Geflügel und Wild, sowie Fleischkonserven,
Selchwaren, einschließlich Schinken und — mit der im
dritten Absatz angeführten Ausnahme — auch Wurstwaren
verstanden.
Auf Fett, roh und geschmolzen, auch fleischfreien
Speck, Blut, Knochenmark, Fleischbrühe und auf die von
der politischen Landesbehörde besonders zu bezeichnenden
Gattungen von Würsten, die nur unter Verwendung von
Blut oder der inneren Teile geschlachteter Tiere bereitet
werden, bezieht sich das Verbot nicht.
Die politische Landesbehörde hat für den verkauf
der im vorhergehenden Absätze erwähnten Gattungen von
Würsten deren Beschaffenheit entsprechende Höchstpreise zu
bestimmen.
8 2.
Die politische Landesbehörde hat die Tage, an denen
der verkauf sowie, die Verabreichung und der Genuß von
Fleisch und Fleischspeisen nicht gestattet ist, festzusetzen
und öffentlich bekannt zu machen.
8 3. , ,
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere
für Heilanstalten, kann die politische Lezirksbehörde
fallweise über Ansuchen Ausnahmen von den Bestimmungen
des § 1 bewilligen.
Gewerbetreibende, die aus Grund einer solchen Vewilligung
Fleisch an Dritte abgeben, haben ein Vormerkbuch
zu führen, aus dem die Behörde, von welcher die Bewilligung
erteilt wurde, der Name und der Wohnort der
Partei, sowie die an jede Partei abgegebene Menge und
Galtung von Fleisch ersichtlich sein muß.
8 4.
Die Bestimmungen der 88 1 und 2 finden auf den
verkauf von Fleisch zum Zwecke der Verköstigung der
im Bezüge der Naturalverpflegung stehenden Militärpersonen
solvie auf den Genuß von Fleisch und Fleischspeisen
keine Anwendung. Der verkauf von Fleisch darf
aber nur gegen eine Bestätigung erfolgen, die in das
Vormerkbuch (8 3) einzutragen ist.
8 5.
An den Tagen, an denen der verkauf von Fleisch und'
die Verabreichung von Fleisch und Fleischspeisen nicht
gestattet ist, dürfen die Gewerbetreibenden in ihren den
Kunden, beziehungsweise Gästen zugänglichen Betriebsräumen
Fleisch und Fleischspeisen nicht aus. Lager halten.