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Full text : Gemeindeblatt Rankweil 1916 (1916)

z

31 IM 7/260

Kundmachung

des k. k. Statthalters in Tirol und Vorarlberg voni

22. Juli 1916

betreffend

die Festsetzung von Höchstpreisen für Siechvieh

(Kälber und Schafe).

Es wird folgendes verlautbart und angeordnet:

8 1.

Vas k. u. k. Landesverteidigungskommando in Tirol
 hat mit Ermächtigung des Heeresgruppenkommandos
und im Einvernehmen mit der Statthalterei für Stechvieh
(Kälber und Schafe) als Höchstpreise ab Stall per Kilogramm
 Lebendgewicht festgesetzt:

a) für Kälber K 3.—
; b) für Schafe X 2.—

§ 2.

Für gestochene Kälber und für gestochene Schafe
werdjen als Höchstpreise ab Bahnstation per Kilogramm
Schlachtgewicht festgesetzt:

a) für Kälber L 3.80
b) für Schafe . 12.90

§ 3.

Uebertretungen dieser Kundmachung werden nach den
Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung vom 7. August
1915, R.-G.-Vl. Nr. 228, oder vom 20. April 1854, R-G.-Bl.
 Nr. 96, bestraft.

3 4.

viese Kundmachung tritt sofort in Kraft.

Für den k. k. Statthalter : Pockels.

Kundmachung,

mit welcher Bocbltpreife für den Kleinverkauf
für Milch und Mijchwaren in Vorarlberg

festgesetzt bezw. verlautbart werden.

Vom Tage der Kundmachung haben für den Verkauf von
Fleisch- und Fleischwaren in Vorarlberg nachstehende

Höchstpreise per Kilogramm zu gelten.

V Rindfleisch.

A. Fleischsorten:

1. Lungenbraten, Leiried (Schoß), ohne Zuwage L 7.—
2. Sonstiges Rindfleisch 1. Güte (u. zwar Schlägel

 (Stutzen), Beinfleisch, Grat, Kruspelspitz
 und Schulter), mit Zuwage 5.60
3. Rindfleisch 2. Güte (u. zw. hals (Kamm),

Bauch, Waden, Brust) mit Zuwage 4.50
4. Fleisch von schlechtgenährten Tieren, gleichviel

ob Vorderes oder hinteres, mit Zuwage 4.40

L. Innereien.
1. Zunge X 5.—
2. Lunge, herz, Kutteln 3.—
3. Leber, Milz, Schlepp, Nieren 4.—
4. Hirn, per Stück 2.—

Als Zuwage darf dem Fleische nicht mehr als
insgesamt höchstens 25«/o Knochen und zwar einschließlich
 der eingewachsenen Knochen beigegeben werden. Wenn
Fleisch der Tarifposten A 2, 3 und 4 ohne Zuwage verlangt
 wird, erhöht sich der Preis um 20%,. .

2. Kalbfleisch.

1. Für Schlägel und Nierenbraten X 4.80
2. Für das übrige Fleisch und für Innereien 4.20

3. Schasfleisch.

1. Für Schlägel und Rücken K 3.70
2. Für das übrige. Fleisch 3.40

4. Schweinefleisch und Waren aus Schweinefleisch.

Für den Verkauf von geschlachteten Schweinen in
ganzen und halben Stücken (Weidnerschweine langgestochen)
 mit Kopf und Füßen wird als Höchstpreis franko
Bahnstation des Aufgebers per 1 Kilogramm Nettogewicht
festgesetzt:
a) Für Schweine aus Ungarn X 7.—
b) für einheimische Schweine X 6.30

Für den Verkauf von Schweinefett und Speck, von zugerichtetem
 Schweinefleisch und von Waren aus Schweinefleisch
 (Wurstwaren) werden per 1 Kilogramm Nettogewicht
 die in den folgenden Uebersichten eingetragenen
Preise als, Höchstpreise. bestimmtM

Höchstpreise für die Abgabe von Schweinefett Speck und

Specksorten im Groß- und Kleinhandel:

Im Großhandel für Fm Kleinhandel für
1 kg Nettogewicht j kg Nettogewicht

Kronen: Kronen:
Für, Ware
a. Ungarn
Kr.

Für einheimische

Ware Kr.

Für Ware
a. Ungarn
Kr.

Für einheimische

Ware Kr.

Ungeschmolzene
Rohfette und Filz 7.80 6.60 8.50 7.4O
Geschmolzenes
Ichweinefett 8.75

-— —

9.80 9.80 -
Speck roh oder gesalzen
 8 — 6.80 8.70 7.4Ö
Speck geräuchert 8.48 7.67 9-20 8.4O
Rücken- u.Slreifenspeck
 roh oder gesalzen
 8.58 .

_____

9.36 9.36
Rücken- u.Itreifenspeck

 papriziert
oder abgebrüht 940

__ __

10.- 10 —
Dessertspeck u.hartgeselchter
 Tiroler
Bauernspeck 940 9-10 1°.- (0-Andere

 als die vorstehend bezeichneten Schweinefett-
 und Speckarten dürfen im Kleinhandel "höchstens zum
Preise der ungeschmolzenen Rohfette abgegeben werden.

Höchstpreise für die Abgabe von Schweinefleisch und Innereien
 von Schweinen im Kleinhandel per Kg. in X:

(unausgelöst und unabgezogen) frisch geräuchert

Schlögel (Schinken) 7.60

9.90

Schulter, Schopfbraten, Karree
abgezogen

7.60
8.50

9.60

Rippen und Vauchsleisch

Innereien:

7.20 9 —

Leber, Lunge, herz u. Milz 3.60

—.—

Nieren, Hirn und Zunge
Geräucherte Zunge 9.—

7.20 ---•---Anmerkung:

 Schinken, gekocht im Aufschnitte 15
: Heller das veka.
. Andere als die vorstehend bezeichneten Sorten von
Fleisch oder geräuchertem Schweinefleisch dürfen höchstens
 zum Preise für Rippen oder Vauchsleisch abgegeben werden.
            
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