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Kundmachung
des k. k. Statthalters in Tirol und Vorarlberg voni
22. Juli 1916
betreffend
die Festsetzung von Höchstpreisen für Siechvieh
(Kälber und Schafe).
Es wird folgendes verlautbart und angeordnet:
8 1.
Vas k. u. k. Landesverteidigungskommando in Tirol
hat mit Ermächtigung des Heeresgruppenkommandos
und im Einvernehmen mit der Statthalterei für Stechvieh
(Kälber und Schafe) als Höchstpreise ab Stall per Kilogramm
Lebendgewicht festgesetzt:
a) für Kälber K 3.—
; b) für Schafe X 2.—
§ 2.
Für gestochene Kälber und für gestochene Schafe
werdjen als Höchstpreise ab Bahnstation per Kilogramm
Schlachtgewicht festgesetzt:
a) für Kälber L 3.80
b) für Schafe . 12.90
§ 3.
Uebertretungen dieser Kundmachung werden nach den
Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung vom 7. August
1915, R.-G.-Vl. Nr. 228, oder vom 20. April 1854, R-G.-Bl.
Nr. 96, bestraft.
3 4.
viese Kundmachung tritt sofort in Kraft.
Für den k. k. Statthalter : Pockels.
Kundmachung,
mit welcher Bocbltpreife für den Kleinverkauf
für Milch und Mijchwaren in Vorarlberg
festgesetzt bezw. verlautbart werden.
Vom Tage der Kundmachung haben für den Verkauf von
Fleisch- und Fleischwaren in Vorarlberg nachstehende
Höchstpreise per Kilogramm zu gelten.
V Rindfleisch.
A. Fleischsorten:
1. Lungenbraten, Leiried (Schoß), ohne Zuwage L 7.—
2. Sonstiges Rindfleisch 1. Güte (u. zwar Schlägel
(Stutzen), Beinfleisch, Grat, Kruspelspitz
und Schulter), mit Zuwage 5.60
3. Rindfleisch 2. Güte (u. zw. hals (Kamm),
Bauch, Waden, Brust) mit Zuwage 4.50
4. Fleisch von schlechtgenährten Tieren, gleichviel
ob Vorderes oder hinteres, mit Zuwage 4.40
L. Innereien.
1. Zunge X 5.—
2. Lunge, herz, Kutteln 3.—
3. Leber, Milz, Schlepp, Nieren 4.—
4. Hirn, per Stück 2.—
Als Zuwage darf dem Fleische nicht mehr als
insgesamt höchstens 25«/o Knochen und zwar einschließlich
der eingewachsenen Knochen beigegeben werden. Wenn
Fleisch der Tarifposten A 2, 3 und 4 ohne Zuwage verlangt
wird, erhöht sich der Preis um 20%,. .
2. Kalbfleisch.
1. Für Schlägel und Nierenbraten X 4.80
2. Für das übrige Fleisch und für Innereien 4.20
3. Schasfleisch.
1. Für Schlägel und Rücken K 3.70
2. Für das übrige. Fleisch 3.40
4. Schweinefleisch und Waren aus Schweinefleisch.
Für den Verkauf von geschlachteten Schweinen in
ganzen und halben Stücken (Weidnerschweine langgestochen)
mit Kopf und Füßen wird als Höchstpreis franko
Bahnstation des Aufgebers per 1 Kilogramm Nettogewicht
festgesetzt:
a) Für Schweine aus Ungarn X 7.—
b) für einheimische Schweine X 6.30
Für den Verkauf von Schweinefett und Speck, von zugerichtetem
Schweinefleisch und von Waren aus Schweinefleisch
(Wurstwaren) werden per 1 Kilogramm Nettogewicht
die in den folgenden Uebersichten eingetragenen
Preise als, Höchstpreise. bestimmtM
Höchstpreise für die Abgabe von Schweinefett Speck und
Specksorten im Groß- und Kleinhandel:
Im Großhandel für Fm Kleinhandel für
1 kg Nettogewicht j kg Nettogewicht
Kronen: Kronen:
Für, Ware
a. Ungarn
Kr.
Für einheimische
Ware Kr.
Für Ware
a. Ungarn
Kr.
Für einheimische
Ware Kr.
Ungeschmolzene
Rohfette und Filz 7.80 6.60 8.50 7.4O
Geschmolzenes
Ichweinefett 8.75
-— —
9.80 9.80 -
Speck roh oder gesalzen
8 — 6.80 8.70 7.4Ö
Speck geräuchert 8.48 7.67 9-20 8.4O
Rücken- u.Slreifenspeck
roh oder gesalzen
8.58 .
_____
9.36 9.36
Rücken- u.Itreifenspeck
papriziert
oder abgebrüht 940
__ __
10.- 10 —
Dessertspeck u.hartgeselchter
Tiroler
Bauernspeck 940 9-10 1°.- (0-Andere
als die vorstehend bezeichneten Schweinefett-
und Speckarten dürfen im Kleinhandel "höchstens zum
Preise der ungeschmolzenen Rohfette abgegeben werden.
Höchstpreise für die Abgabe von Schweinefleisch und Innereien
von Schweinen im Kleinhandel per Kg. in X:
(unausgelöst und unabgezogen) frisch geräuchert
Schlögel (Schinken) 7.60
9.90
Schulter, Schopfbraten, Karree
abgezogen
7.60
8.50
9.60
Rippen und Vauchsleisch
Innereien:
7.20 9 —
Leber, Lunge, herz u. Milz 3.60
—.—
Nieren, Hirn und Zunge
Geräucherte Zunge 9.—
7.20 ---•---Anmerkung:
Schinken, gekocht im Aufschnitte 15
: Heller das veka.
. Andere als die vorstehend bezeichneten Sorten von
Fleisch oder geräuchertem Schweinefleisch dürfen höchstens
zum Preise für Rippen oder Vauchsleisch abgegeben werden.