Zl. 3084/1 M. II prs.
Kundmachung
, ^^ Grenzstation Singen lagern zahlreiche und
unbestellbare Gepäckstücke, welche jemn aus Frlkreich
in O st ^ dürsten, die nach erfolgter Ankunft
Bemeßen Ek 'Ä^ ortsüblich zu verlautbaren, mit dem
genierten, daß sich etwa meldende Besitzer derartiger in
LU« geratener R-t,«ff-k,-„ unter möglichst Lun
^ -^^^^ ""d V-rpackungSar? foit.it
I^er Fahrnisse Anmeldungen an die k. k
Staatsbahndirettion -n Wien Abt. VI zu richten haben
Rundmachung.
22 Märi ^utthaMreifür Tirol und Vorarlberg vom
rilarz 1915, ZI. XIII—279/1 betreffend MaLnak
""" mi ^bwchr anstick-nd-r «rookheikn d-r titlet
unö SilS4 ’S “?* ^"- häufige Vorkommen der Rotz.
M-fi-uch-nS-d.- °°m «W1 Ä1Ä
177, folgendes angeordnet:
mauk/jL?’^ oon Einhufern (Pferde, Maultiere,
autesel und Esel), welche längere Zeit in militärischer
Dermenbung gestanden sind, sowie das Einbringen von
unm.tte bar aus Pferdespitälern erworbenen ^
Ausmusterer der erwähnten Gattungen in den Au
ä °?^ Verzug dem Gemeindevorlleyer
und von letzterem unter genauer Beschreibung dieser
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ÄÄ l-st-n°ast'""°" ^ö™ «">'-"»»-' b°- .
, ..Vi/se Tiere sind während der ersten sechs lvocken
tunlichst abgesondert von anderen Pferden ^nzustellen
von leder Berührung mit fremden Pferden fernzubalten
ihres Gesundheitszustandes zu beobachten.
c t Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen ist sofort
dem Gemeindevorsteher Anzeige zu Erstatten ' '
? Verwendung dieser Tiere zu Arbeiten im Aufenthaltsorte
und m dessen nächster Umgebung ist — solanae
sie gesund sind, mit fremden Pferden nicht in Berührung
Stallungen nicht eingestellt werden
Jr-jUr^ l^och vor anstandslosem Ablaufe
der sechswochentlichen Beobachtungsfrist, ausgenommen zur
ofortigen Schlachtung nicht verkauft werdet
für sie wahrend dieser Zeit - mit der früberen A
nähme Viehpässe nicht ausgestellt werden.
2- ®er Besser folger Einhufer ist verpflichtet wenn
er ie vor Ablauf eines halben Iahres verkauft, den verkauf
unter Angabe des Namens und Wohnortes ihres
Kaufers beim Gemeindevorsteher anzuzeigen, der dies wieder
zur weMren Veranlassung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft
zu melden hat. Zur Erstattung der alei- !
chen Anzeige ist auch der Käufer solcher Pferds verpfticher
ie’ beüor "och die halbjährige vormerkfrilt
(Absatz 1 vorstehenden Punktes) verstrichen ist, verkauft
3. Gastwirte dürfen fremde Einhufer nur in die für
eigene Tiere nicht benützten Ställe einstellen lasten und
sind verpflichtet, die Standplätze, Futterbarren ITroa) I
Krippen (Leiter), Streitbäume usw. nach jeder Benützuna I
reinigen (abkehren und abwaschen mit zweiprozentiger !
§odalo,ung) und den Stall öfter im Iahre mit aus M
^rrfl^^r K? ^ hergestellter Kalkmilch (20 Prozent) in
allen Teilen samt den Geräten darin weisen zu lasten
dem ^Mlimg von Einhufern benützte Platz'vor
dem Gasthofe' sow.e im hofraume ist stet- besenrein zu
., ?en Gastwirten wird untersagt, Futter- und Tränk-.
?u Balten Ä^^""^E) zur allgemeinen Benützung bereit
I er” .oder auszuleihen,' die bisher benützten derlei
kein-n ;ud sofort so auszubewahren, daß sie unter gar
Können. ^^ °"^" ^" ^emde Einhufer benützt werden
29 Jänner °' Kundmachung VOM
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©erben nach den Bestimmungen des Absatzes VIII des eim
gangs zitierten Gesetzes geahndet.
6. Den Gemeindevorstehungen, Tierärzten und der
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31. 413/1
Kundmachung
2. Auault ?^^ulterei für Tirol und Vorarlberg vom
2. August 1916, Zl. XIII—412/1, betreffend Maknabmen
zur Abwehr ansteckender Krankheiten der Einhufer
22 hierortigen Kundmachung vom
gÄteffÄS;
Militarpersonen aus dem Kriegsgebiete einqeführt und
an zivile pferdehälter abverkauft wurden
viese Kundmachung tritt mit dem Tage ihrer verlautbarung
m der Amtszeitung in Kraft.
der k. k.
Kundmachung.
»KÄS &»Ä
mÄSf^ ^^. gesamten bewaffneten Macht mit
| Allerhöchster Genehmigung von nun an den Titel
U. K. Oesterreichs,cher Militär-Witwen- und waisenfond.
Ios»^'^ A U‘ 1 Apostolische Majestät Kaiser Franz
Joseph t- haben Allerhöchst geruht, das Protektorat des
genannten Fondes huldvollst zu übernehmen.
""" ^^sem Fände geschaffene Kriegsversicherunq
p Zu einem wahren Legen der Bevölkerung geworden
ind doch heute beinahe 250 Millionen Kronen verstckert'
so daß v,el Not hintangehalten wird und manche Familie'
li« Ä Zur Last fallen würde, die Möguchkeit
besitzt, sich eine Existenz zu gründen. Nun bat
die Kriegsversicherungs-Abteilung dieses Fondes eine neue
segensreiche Tätigkeit durch die Gründung einer
KtfW^ttvaliditäts^crsKjjwyii^
Ä^ ?E Offizier ober Soldat ermöglichen,
r t Ö §°" einer dauernden Invalidität zur Siche
-Uög i-iner -,g-„-n Skduofi „„j zugleich zur v-rsgrgung