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Auszahlung des vienstbezuges erfolgt, in gleichen Katen
im Abzugswege einzuheben.
Anmerkung zu 1—4.
Etwa noch benötigte weitere Aufklärungen über die
Berechnung der Kriegszuschläge können beim Steueramte
oder der Steuerbehörde mündlich eingeholt werden.
K. k. Finanzlandesdirektion.
Innsbruck, am 2. Oktober 1916.
Der k. k. Vizepräsident: Vr. Pensch.
des Finanzwach Abteilungsbezirkes Rankweil.
Zl. 18808/36
^0M Eandeskulturrat für Uorarlbcrg.
Kundmachung.
über die Beschau der Zuchtstiere in Vorarlberg.
Im Einvernehmen mit dem Landesausschusse gibt
hiemit der Landeskulturrat für Vorarlberg bekannt, daß
im Linne der §§ 1 und 2 des Zuchtstierhaltungsgesetzes
vom 19. August 1907, L.-G.-Bl. Ar. 52, die vorgeschrie
bene Beschau und Lizenzierung der Zuchtstiere mit Be
willigung der k. k. Bezirkshauptmannschaften in Bre-
genz, Feldkirchs und Bludenz für die kommende Sprung»
Periode wie folgt vorgenommen wird:
Doncherstag, den 19. Oktober, vormittags 9 Uhr für
die Gemeinden Rankweil, Zwischenwasser, Altenstadt,
Lulz^ Tasters usw. auf dem Viehmarktplatz in Rank-
weil.
Freitag, den 20. Oktober,, vormittags 9 Uhr für die
Gemeinden Veiler, Klaus usw. im Gasthaus zum
„Hirschen" in Weiler.
hiezu wird nachstehendes ausdrücklich bemerkt: Auf
vorgenannter Beschaustation sind sämtliche zur Sucht be
stimmten in der Gemeinde stechenden Stiere zur festgesetzten
Zeit vorzuführen, insoferne' dieselben bis zum W. De
zember d. I. das vorgeschriebene Alter eines Jahres er
reichen. Zu dieser Beschau sind auch neuerlich ohne Aus
nahme alle schon verwendeten und lizenzierten Genossen
schafts-, Vereins-, Gemeinde-, Uayon- und privatstiere
vorzuführen, wenn dieselbe eine weitere Periode in der
Zucht verwendet werden sollen.
Außerdem müssen die zur Prüfung kommenden Stiere
mit Viehpässen versehen sein und dürfen dieselben aus je
der^ Gemeinde nur aus die ihr zugewiesene Leschau
station vorgeführt werden.
Für die zur Zucht tauglich erkannten und mit einem
Hornbrande gekennzeichneten Zuchtstiere stellt die Landes
kommission Prüfungsscheine aus, die den Stierbesitzern
als Lizenzierungsbelege dienen und auf verlangen von
denselben jederzeit vorgewiesen werden müssen.
Sollten jedoch einzelne Stiere bei der "angeführten
Beschau wegen Erkrankung oder aus sonstigen triftigen
Gründen nicht vorgeführt werden können, so hat der be
treffende Stierhalter durch die Gemeindevorstehung den
Landeskulturrat zu verständigen, welcher in diesem Falle
ein Mitglied der Landeskommission zur Besichtigung bezw.
Lizenzierung entsenden wird.
Mrd aber eine Nschbeschau bei Stieren verlangt, die
bei den Herbstbeschauen aus einer Station der Kommission
hätten vorgeführt werden können, so sind die bei dieser
Aachbeschau erwachsenden kosten von den Eigentümern
der Stiere zu tragen, wofern überhaupt der Landes
kulturrat die Vornahme der Beschau bei denselben noch
als zulässig anerkennt.
Alle anderen Stiere hingegen, die nach dem 31. De
zember v. I. gefallen sind und somit noch nicht das er
forderliche Alter besitzen, können über Ansuchen der Partei
erst dann von einem Mitglieds der Kommission beschaut
und lizenziert werden, wenn dieselben das gesetzliche Alter
von einem Jahre tatsächlich erreicht haben.
Unberücksichtigt und auf ein Jahr von einer weiteren
nachträglichen Beschau ausgeschlossen sind dagegen solche
Stiere, die bei der angeführten Beschau von der. Kommis
sion zur Verwendung zur Zucht als unzulässig erkannt und
abgewiesen wurden. Alle bei den bereits vorgenommenen
Lizenzierungen abgewiesenen Stiere dürfen daher unter
keinen Umständen auf irgend einer Befchauftation noch
mals der Kommission vorgeführt werden.
Ferner ist auch dafür zu sorgen, daß die Vorführung
der Stiere auf einem geeigneten Platze erfolgt und der
Kommission gegen entsprechende Entschädigung eine ge
eignete Schreibkraft zur Verfügung gestellt wird.
hievon, wird die Gemeindevorstehung mit dem Be
merken in. Kenntnis gesetzt, daß sich der Landeskulturrat
mit Rücksicht auf die eventuelle weitere Ausbreitung der
Maul- und Klauenseuche vorbehält, nötigenfalls eine
Aenderung oder teilweise Auflassung der Beschau vorzu
nehmen.
Diese Bekanntmachung ist rechtzeitig ortsüblich zu
verlautbaren.
Landeskulturrat für Vorarlberg:
Der Vizepräsident: Jodok Fink. Der Sekretär: w. Spieler.
' Aundmachung
des Nnanrwacb-MleUungzverirkes Rankweil.
die Anmeldungen über die steuerfreie Branntwein-
Erzeugung pW 1916—17 sind bis 23. Oktober <916
von 8 bis 12 Uhr mittags an Wochentagen bei der Fi-
nanzwach-Abteilung einzubringen.
Jeder Anmeldende muß anzugeben wissen: Menge
und Gattung der einzelnen Brennstoffe, den Hausstand
(jedoch nur über 16 Jahre alte Personen), die in Verwen
dung kommende Lrsnnoorrichtung und den Grundbesitz.
Die Branntweinerzeugung ist wie letztes Jahr durch-
zuführen. Die Auslehnung der Brennvorrichtungen ist
Pflicht.
2-2 Grinninger.
Danksagung.
Anläßlich des Heldentodes meines geliebten Mannes
Franz Alois Nägele wurde mir von der Kriegsversiche
rungsabteilung des k. k. Militär-Witwen- und waisen-
fondes das versicherte Kapital prompt und anstandslos
ausbezahlt, wofür ich hiemit bestens danke und diese sehr
gute Einrichtung jedem empfehle.
Gisingen, am 12. September 1946.
Witwe Agatha Nägele.
Eine junge große Kuh
die innerhalb 14 Tagen "die Tragzeit beendet hat, ist zu
verkaufen in Nr. 48 in Tasters.
Zwei Kaninchen
werden verkauft im Hs.-Nr. 330, Rankweil.
Zwei schöne Creiberfcbweine
hat zu verkaufen Johann Barth. Schöch, Göfis, Nr. 9.