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Full text: Gemeindeblatt Rankweil 1916 (1916)

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Auszahlung des vienstbezuges erfolgt, in gleichen Katen 
im Abzugswege einzuheben. 
Anmerkung zu 1—4. 
Etwa noch benötigte weitere Aufklärungen über die 
Berechnung der Kriegszuschläge können beim Steueramte 
oder der Steuerbehörde mündlich eingeholt werden. 
K. k. Finanzlandesdirektion. 
Innsbruck, am 2. Oktober 1916. 
Der k. k. Vizepräsident: Vr. Pensch. 
des Finanzwach Abteilungsbezirkes Rankweil. 
Zl. 18808/36 
^0M Eandeskulturrat für Uorarlbcrg. 
Kundmachung. 
über die Beschau der Zuchtstiere in Vorarlberg. 
Im Einvernehmen mit dem Landesausschusse gibt 
hiemit der Landeskulturrat für Vorarlberg bekannt, daß 
im Linne der §§ 1 und 2 des Zuchtstierhaltungsgesetzes 
vom 19. August 1907, L.-G.-Bl. Ar. 52, die vorgeschrie­ 
bene Beschau und Lizenzierung der Zuchtstiere mit Be­ 
willigung der k. k. Bezirkshauptmannschaften in Bre- 
genz, Feldkirchs und Bludenz für die kommende Sprung» 
Periode wie folgt vorgenommen wird: 
Doncherstag, den 19. Oktober, vormittags 9 Uhr für 
die Gemeinden Rankweil, Zwischenwasser, Altenstadt, 
Lulz^ Tasters usw. auf dem Viehmarktplatz in Rank- 
weil. 
Freitag, den 20. Oktober,, vormittags 9 Uhr für die 
Gemeinden Veiler, Klaus usw. im Gasthaus zum 
„Hirschen" in Weiler. 
hiezu wird nachstehendes ausdrücklich bemerkt: Auf 
vorgenannter Beschaustation sind sämtliche zur Sucht be­ 
stimmten in der Gemeinde stechenden Stiere zur festgesetzten 
Zeit vorzuführen, insoferne' dieselben bis zum W. De­ 
zember d. I. das vorgeschriebene Alter eines Jahres er­ 
reichen. Zu dieser Beschau sind auch neuerlich ohne Aus­ 
nahme alle schon verwendeten und lizenzierten Genossen­ 
schafts-, Vereins-, Gemeinde-, Uayon- und privatstiere 
vorzuführen, wenn dieselbe eine weitere Periode in der 
Zucht verwendet werden sollen. 
Außerdem müssen die zur Prüfung kommenden Stiere 
mit Viehpässen versehen sein und dürfen dieselben aus je­ 
der^ Gemeinde nur aus die ihr zugewiesene Leschau­ 
station vorgeführt werden. 
Für die zur Zucht tauglich erkannten und mit einem 
Hornbrande gekennzeichneten Zuchtstiere stellt die Landes­ 
kommission Prüfungsscheine aus, die den Stierbesitzern 
als Lizenzierungsbelege dienen und auf verlangen von 
denselben jederzeit vorgewiesen werden müssen. 
Sollten jedoch einzelne Stiere bei der "angeführten 
Beschau wegen Erkrankung oder aus sonstigen triftigen 
Gründen nicht vorgeführt werden können, so hat der be­ 
treffende Stierhalter durch die Gemeindevorstehung den 
Landeskulturrat zu verständigen, welcher in diesem Falle 
ein Mitglied der Landeskommission zur Besichtigung bezw. 
Lizenzierung entsenden wird. 
Mrd aber eine Nschbeschau bei Stieren verlangt, die 
bei den Herbstbeschauen aus einer Station der Kommission 
hätten vorgeführt werden können, so sind die bei dieser 
Aachbeschau erwachsenden kosten von den Eigentümern 
der Stiere zu tragen, wofern überhaupt der Landes­ 
kulturrat die Vornahme der Beschau bei denselben noch 
als zulässig anerkennt. 
Alle anderen Stiere hingegen, die nach dem 31. De­ 
zember v. I. gefallen sind und somit noch nicht das er­ 
forderliche Alter besitzen, können über Ansuchen der Partei 
erst dann von einem Mitglieds der Kommission beschaut 
und lizenziert werden, wenn dieselben das gesetzliche Alter 
von einem Jahre tatsächlich erreicht haben. 
Unberücksichtigt und auf ein Jahr von einer weiteren 
nachträglichen Beschau ausgeschlossen sind dagegen solche 
Stiere, die bei der angeführten Beschau von der. Kommis­ 
sion zur Verwendung zur Zucht als unzulässig erkannt und 
abgewiesen wurden. Alle bei den bereits vorgenommenen 
Lizenzierungen abgewiesenen Stiere dürfen daher unter 
keinen Umständen auf irgend einer Befchauftation noch­ 
mals der Kommission vorgeführt werden. 
Ferner ist auch dafür zu sorgen, daß die Vorführung 
der Stiere auf einem geeigneten Platze erfolgt und der 
Kommission gegen entsprechende Entschädigung eine ge­ 
eignete Schreibkraft zur Verfügung gestellt wird. 
hievon, wird die Gemeindevorstehung mit dem Be­ 
merken in. Kenntnis gesetzt, daß sich der Landeskulturrat 
mit Rücksicht auf die eventuelle weitere Ausbreitung der 
Maul- und Klauenseuche vorbehält, nötigenfalls eine 
Aenderung oder teilweise Auflassung der Beschau vorzu­ 
nehmen. 
Diese Bekanntmachung ist rechtzeitig ortsüblich zu 
verlautbaren. 
Landeskulturrat für Vorarlberg: 
Der Vizepräsident: Jodok Fink. Der Sekretär: w. Spieler. 
' Aundmachung 
des Nnanrwacb-MleUungzverirkes Rankweil. 
die Anmeldungen über die steuerfreie Branntwein- 
Erzeugung pW 1916—17 sind bis 23. Oktober <916 
von 8 bis 12 Uhr mittags an Wochentagen bei der Fi- 
nanzwach-Abteilung einzubringen. 
Jeder Anmeldende muß anzugeben wissen: Menge 
und Gattung der einzelnen Brennstoffe, den Hausstand 
(jedoch nur über 16 Jahre alte Personen), die in Verwen­ 
dung kommende Lrsnnoorrichtung und den Grundbesitz. 
Die Branntweinerzeugung ist wie letztes Jahr durch- 
zuführen. Die Auslehnung der Brennvorrichtungen ist 
Pflicht. 
2-2 Grinninger. 
Danksagung. 
Anläßlich des Heldentodes meines geliebten Mannes 
Franz Alois Nägele wurde mir von der Kriegsversiche­ 
rungsabteilung des k. k. Militär-Witwen- und waisen- 
fondes das versicherte Kapital prompt und anstandslos 
ausbezahlt, wofür ich hiemit bestens danke und diese sehr 
gute Einrichtung jedem empfehle. 
Gisingen, am 12. September 1946. 
Witwe Agatha Nägele. 
Eine junge große Kuh 
die innerhalb 14 Tagen "die Tragzeit beendet hat, ist zu 
verkaufen in Nr. 48 in Tasters. 
Zwei Kaninchen 
werden verkauft im Hs.-Nr. 330, Rankweil. 
Zwei schöne Creiberfcbweine 
hat zu verkaufen Johann Barth. Schöch, Göfis, Nr. 9.
	        
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