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Full text: Gemeindeblatt Rankweil 1916 (1916)

GemmdehlM 
für . 
Kaukwrit, Altenstadt, Zwischenwaffer, Snlrß KSthi», Weiler, Klan». 
Urbrrsaren, Piktorsberg, Göfis, Fraeern, Tasters, Later«», Tifts 
und Weirrmgen. 
Amtsbtatt für alle Geuurinde-AundtnachunAen 
vreihigster Jahr-ang. 
la« s«Mtw««<Wi»'^ °»" 3«»« Ö®Sw» 1“ K- «" P-l>»--I-»d»»» -»mm-«» 
«tngereicht werden. ______________________________________________________ ' ------- " 
Dr. 50 
Samstag, den 9. Dezember 
wochenkalenüer, 
1916 
Sonntag, lO. hl. Iudith. Montag, ll. hl. Vamasus, Dienstag, 12. hl. valerie. Mittwoch lZ. hl. Jodok. Donners­ 
tag, 14. hl. Spiridion. Freitag, 15. hl. valerian. Samstag, 16. hl. Adelheid. 
M* 
Nunamacbung. 
pleraekaul. 
Am 13. Dezember 1916, um 8'/» Uhr Vormittags, 
trifft eine militärische Kommission zum freihändigen An­ 
käufe von Pferden in Dornbirn ein. Pferdebesitzer, welche 
ihre Pferde freiwillig verkaufen wollen, mögen diese in 
Dornbirn „Viehmarktplatz" stellig machen. 
Die Pferde müssen kriegsdiensttauglich sein. 
Minderjährige Pferde werden nicht gekauft. 
Es werden auch mit Evidenzblättern beteilte Pferde 
gekauft. x . 
Die Evidenzblätter find unbedingt nutzubrmgen. 
Der mit dem Pferdebesitzer an Ort und Stelle ver­ 
einbarte Kaufpreis wird sofort bar ausbezahlt. 
Die Besitzer sowohl von Evidenzblattpferden werden, 
als auch von sonstigen Pferden werden aufmerksani gemacht, 
- dieselben nicht an Zwischenhändler zu verkaufen, sondern 
im eigenen Jnterresse unmittelbar der militärischen Ankaufs- 
kommisston zum Kaufe anzubieten. 
Die Pferde sind wenn möglich mit guter Halfter, Decke, 
Gurte, Anbindstrick und mit Futter für zwei Tage vorzu­ 
führen. . 
Jedes zu verkaufende Pferd ist mü emer Pferdedecke 
samt Gurte oder Stricks welche feperat'bezahlt wird, oorzu- 
führen. 
K. «. k. Militärkommando Innsbruck. 
Zwei CreWeskWeine 85 cm dkR 
sind za verkaufen bei Friedrich Madlener, Meiningen. 
I 31 783/12 
Kundmachung 
detreffSchlachtungseinschränkung. 
Nach der Ministerialverordnung vom 9. September 
1916 N.-G.-Bl. 298, ist der verkauf zur Schlachtung und 
die Schlachtung von trächtigen Nähen, Kalbinen und Sauen 
verboten, wie ebenso die Schlachtung von Kälbern unter 2 
Wochen untersagt ist. r . 
Außerdem unterliegen bekanntlich Fettschweme unter 
60 und Fleischschweine unter 40 Kilogramm dem Schlach­ 
tungsverbote. 
Melk- und Zuchtkühe, sowie Kalbinen und Dchsen 
von Vz bis zu 2V» Jahren und Stiere im Alter von Vr 
bis zu 2 Jahren dürfen nur mit Bewilligung der zustän­ 
digen k. k. Bezirkshauptmännschast zwecks Schlachtung 
verkauft oder — Notschlachtungen ausgenommen — ge­ 
schlachtet werden. _ , .. 
Gb die Statthalterei von der Ermächtigung, die 
Schlachtung von Kälbern von 3 Wochen bis zu einem 
halben Iahre gleichfalls an die behördliche Bewilligung zu 
binden Gebrauch machen wird, wird später bekannt ge- 
geben werden. „ 
Bi- dorthin sind Kälber im Alter von 3 Wochen bis 
zu einem halben Jahre an keine Schlachtungsbewilligung 
mehr gebunden. 
Vie Vieh- und Fleischbeschauer sind zu verhaltenem 
Ausübung ihres Dienstes sich strenge an diese Vorschriften 
zu halten und jede Außerachtlassung derselben zur An­ 
zeige zu bringen. 
Feldkirch, am 30. September 1916. 
Der k. k. Statthaltereirat und Leiter der Bezirks- 
hauptmannschast: .Lomei.
	        
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