GemmdehlM
für .
Kaukwrit, Altenstadt, Zwischenwaffer, Snlrß KSthi», Weiler, Klan».
Urbrrsaren, Piktorsberg, Göfis, Fraeern, Tasters, Later«», Tifts
und Weirrmgen.
Amtsbtatt für alle Geuurinde-AundtnachunAen
vreihigster Jahr-ang.
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«tngereicht werden. ______________________________________________________ ' ------- "
Dr. 50
Samstag, den 9. Dezember
wochenkalenüer,
1916
Sonntag, lO. hl. Iudith. Montag, ll. hl. Vamasus, Dienstag, 12. hl. valerie. Mittwoch lZ. hl. Jodok. Donners
tag, 14. hl. Spiridion. Freitag, 15. hl. valerian. Samstag, 16. hl. Adelheid.
M*
Nunamacbung.
pleraekaul.
Am 13. Dezember 1916, um 8'/» Uhr Vormittags,
trifft eine militärische Kommission zum freihändigen An
käufe von Pferden in Dornbirn ein. Pferdebesitzer, welche
ihre Pferde freiwillig verkaufen wollen, mögen diese in
Dornbirn „Viehmarktplatz" stellig machen.
Die Pferde müssen kriegsdiensttauglich sein.
Minderjährige Pferde werden nicht gekauft.
Es werden auch mit Evidenzblättern beteilte Pferde
gekauft. x .
Die Evidenzblätter find unbedingt nutzubrmgen.
Der mit dem Pferdebesitzer an Ort und Stelle ver
einbarte Kaufpreis wird sofort bar ausbezahlt.
Die Besitzer sowohl von Evidenzblattpferden werden,
als auch von sonstigen Pferden werden aufmerksani gemacht,
- dieselben nicht an Zwischenhändler zu verkaufen, sondern
im eigenen Jnterresse unmittelbar der militärischen Ankaufs-
kommisston zum Kaufe anzubieten.
Die Pferde sind wenn möglich mit guter Halfter, Decke,
Gurte, Anbindstrick und mit Futter für zwei Tage vorzu
führen. .
Jedes zu verkaufende Pferd ist mü emer Pferdedecke
samt Gurte oder Stricks welche feperat'bezahlt wird, oorzu-
führen.
K. «. k. Militärkommando Innsbruck.
Zwei CreWeskWeine 85 cm dkR
sind za verkaufen bei Friedrich Madlener, Meiningen.
I 31 783/12
Kundmachung
detreffSchlachtungseinschränkung.
Nach der Ministerialverordnung vom 9. September
1916 N.-G.-Bl. 298, ist der verkauf zur Schlachtung und
die Schlachtung von trächtigen Nähen, Kalbinen und Sauen
verboten, wie ebenso die Schlachtung von Kälbern unter 2
Wochen untersagt ist. r .
Außerdem unterliegen bekanntlich Fettschweme unter
60 und Fleischschweine unter 40 Kilogramm dem Schlach
tungsverbote.
Melk- und Zuchtkühe, sowie Kalbinen und Dchsen
von Vz bis zu 2V» Jahren und Stiere im Alter von Vr
bis zu 2 Jahren dürfen nur mit Bewilligung der zustän
digen k. k. Bezirkshauptmännschast zwecks Schlachtung
verkauft oder — Notschlachtungen ausgenommen — ge
schlachtet werden. _ , ..
Gb die Statthalterei von der Ermächtigung, die
Schlachtung von Kälbern von 3 Wochen bis zu einem
halben Iahre gleichfalls an die behördliche Bewilligung zu
binden Gebrauch machen wird, wird später bekannt ge-
geben werden. „
Bi- dorthin sind Kälber im Alter von 3 Wochen bis
zu einem halben Jahre an keine Schlachtungsbewilligung
mehr gebunden.
Vie Vieh- und Fleischbeschauer sind zu verhaltenem
Ausübung ihres Dienstes sich strenge an diese Vorschriften
zu halten und jede Außerachtlassung derselben zur An
zeige zu bringen.
Feldkirch, am 30. September 1916.
Der k. k. Statthaltereirat und Leiter der Bezirks-
hauptmannschast: .Lomei.