5. die Militärgagisten des Ruhestandes und des Ver
hältnisses außer Dienst;
4. diejenigen, welche in der Lokoversorgung eines Mi
litärinvalidenhaufes untergebracht sind;
5. diejenigen, welche erst nach dem 30. November
1916 im Wege der Superarbitrierung
entweder als Landsturmpflichtige beurlaubt oder ent
lassen oder aber aus der gemeinsamen Wehrmacht, der
Landwehr oder der Gendarmerie entlassen worden,sind;
6. diejenigen, welche wegen Gebrechen, die zu jedem
Dienste untauglich machen,
bereits seinerzeit in der Stellungsliste gelöscht worden
sind;der Besitz einfacher Bescheinigungen über einen Be
fund „3u jedem (LandstUrm)Dienste ungeeignet" enthebt
nicht von der Pflicht zum Erscheinen zur Musterung;
7. die zum Landsturmdisnste mit der Waffe offen
kundig Nichtgeeigneten (das sind solche,, welche mit dem
Mangel eines Fußes oder einer Hand, Erblindung beider
Bugen, Taubstummheit, Kretinismus, gerichtlich erklärtem
Irrsinn, Wahnsinn oder Blödsinn oder mit sonstigen
Geisteskrankheiten behaftet sind), wenn über das betref
fende Gebrechen, beziehungsweise Leiden ein entsprechen
der Nachweis bei der Musterung vorliegt.
Fallsüchtige haben zur Musterung zu erscheinen; die
Nachweise über ihre Krankheit sind längstens bis zur Mu
sterung beizubringen.
Meldung:
Alle nach den vorstehenden Bestimmungen zum Er
scheinen zur Musterung verpflichteten haben sich bis
längstens 4. I ä n n s r 1917 im Gemeindeamts (beim
Magistrat) ihres Aufenthaltsortes zur Zeit der Erlassung
dieser Kundmachung zu melden.
Die Pflicht zur Meldung erstreckt sich auch auf die
jenigen, welche m der Gemeinde ihres Aufenthaltsortes
das heimatrecht besitzen.
-Die Landsturmpslichtigen haben sich bei der Meldung
durch entsprechende Dokumente (Tauf- oder Geburtsschein,
Heimatschein, Arbeits- oder Dienstbotenbuch, Landsturm
legitimationsblätter über die bisherigen Musterungen u.
dgl.) auszuweisen; die mit einem „Persons- und Melde-
Nachweis" im Linne der Kundmachungen vom 6. März
1916 beteilten Landsturmpflichtigen haben dieses Doku
ment zur Meldung mitzubringen.
Jeder sich Meldende erhält ein Landsturmlegi
timationsblatt ausgestellt, das er sorgfältig aufzubewahren
und bei der Musterung vorzulegen hat.
Dasselbe dient auch als Bestätigung seiner Meldung und
berechtigt ihn zur freien Fährt auf Eisenbahnen (Schnell
züge ausgenommen) und Dampfschiffen zur Musterung
und zurück sowie akch, falls er bei der Musterung ge
eignet befunden wird, zur freien Fahrt bei der Einrückung
zur Dienstleistung.
Die Unterlassung der Meldung wird von den poli
tischen Behörden strenge bestraft.
Durchführung der Musterung:
Vie Musterung der Landsturmpflichtigen zwecks Fest
stellung ihrer Eignung zum Landsturmdienste mit der
Waffe erfolgt durch Landsturmmusterungskommissionen,
die in der Zeit vom 15. Jänner bis 5. Februar 1917
amtshandeln werden.
Grt, Tag und Stunde der Amtshandlung dieser Kom
missionen wird durch besondere Verlautbarung kund
gemacht.
An welche Kommission der einzelne Musterungs-
Pflichtige gewiesen ist, richtet sich nach der Gemeinde« in
welcher er sich zufolge seiner Aufenthaltes zu melden
hatte.Diejenigen, welche am Erscheinen an den für sie be
stimmten Musterungstagen durch unüberwindliche Hinder
nisse abgehalten waren, haben sich vor einer Üachmuste-
rungskommission vorzustellen.
wann und wo die Nachmusterungskommissionen funk
tionieren werden, wrid besonders verlautbart werden.
Vas Nichterscheinen zur Musterung unterliegt der Be
strafung nach dem Gesetze vom 28. Juni 1890, N.-G.-Bl.
Nr. 137, über die Bestrafung der Nichtbesolgung eines
Militäreinberusungsbesehles und der Verleitung hiezu.
Einrückung:
Wann und wohin die bei der Musterung geeignet Be
fundenen zur Dienstleistung mit der Waffe einzurücken
haben, werden sie bei der Musterung erfahren.
Diejenigen, welche an den für sie bestimmten Muste-
rungstagen zur Musterung nicht erschienen sind und daher
zur Nachmusterung zu erscheinen haben, werden hiemit
zur sofortigen Einrückung nach derselben einberufen; es
kann ihnen jedoch bei rücksichtswürdigen Umständen zur
(Ordnung ihrer Privatangelegenheiten von der Muste
rungskommission noch ein kurzer militärischer Urlaub be
willigt werden. Vie bei der Nachmusterung nicht geeignet
Befundenen werden, da sie für eine Dienstleistung s mit
der Waffe dermalen nicht in Betracht kommen, wieder
entlassen werden.
Kuch die Unterlassung oder die Verspätung der Ein
rückung wird nach dem oben bezeichneten Gesetze bestraft.
Begünstigungen:
Jene Landsturmpflichtigen, welche zu den im § 29
des Wehrgesetzes genannten Personen. — (ausgeweihte
Priester, in der Seelsorge oder im geistlichen Lehramte
Angestellte, Kandidaten des geistlichen Standes der gesetz
lich anerkannten Kirchen und Ueligionsgesellschaften) —
gehören, werden zum Landsturmdienste mit der Waffe nicht
herangezogen; sie haben den Anspruch auf diese Begünsti
gung im Sinne der bestehenden Vorschriften vor der Mu
sterungskommission nachzuweisen.
Landsturmpslichtigen, welche die nach dem Wehr-
gesetze für die Begünstigung des einjährigen Präsenz
dienstes festgesetzte wissenschaftliche Befähigung entweder
seinerzeit bei der Stellung nachgewiesen haben oder nun
mehr bei der Musterung nachweisen, wird die Bewilli
gung erteilt, das Einjährig-Freiwilligsyabzeichen während
ihrer Landsturmdienstleistung zu tragen.
Den bei der Musterung geeignet Befundenen steht es
auch frei, in das gemeinsame Heer, die Kriegsmarine oder
in die Landwehr auf Grund des Wehrgesetzes freiwillig
einzutreten.
Bezüglich der Wahl des Truppenkörpers gelten die in
dieser Beziehung erfolgten allgemeinen Einschränkungen.
Nach der Präsentierung ist der freiwillige Eintritt jedoch
jedenfalls nur bei dem Truppenkörper zulässig, zu wel-
chem der Betreffende als Landsturmmann zugeteilt wor
den ist.
Einberufung und Musterung der bsrnischchrreegsvinischen
LandesangrhSrigrn:
Es wird bekanntgegeben, daß auch die den obbezeich
neten Landsturmpslichtigen entsprechenden Gruppen der in
der Evidenz der Neserve dienstpflichtigen bosnisch-herce-
govinischen Landesangehörigen zur Dienstleistung mit der
Waffe einberufen werden. '
Soweit sich diese in Oesterreich aushalten, haben sie
sich bis zum 4. Jänner 1917 im Gemeindeamt» (beim