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Full text: Gemeindeblatt Rankweil 1916 (1916)

5. die Militärgagisten des Ruhestandes und des Ver­ 
hältnisses außer Dienst; 
4. diejenigen, welche in der Lokoversorgung eines Mi­ 
litärinvalidenhaufes untergebracht sind; 
5. diejenigen, welche erst nach dem 30. November 
1916 im Wege der Superarbitrierung 
entweder als Landsturmpflichtige beurlaubt oder ent­ 
lassen oder aber aus der gemeinsamen Wehrmacht, der 
Landwehr oder der Gendarmerie entlassen worden,sind; 
6. diejenigen, welche wegen Gebrechen, die zu jedem 
Dienste untauglich machen, 
bereits seinerzeit in der Stellungsliste gelöscht worden 
sind;der Besitz einfacher Bescheinigungen über einen Be­ 
fund „3u jedem (LandstUrm)Dienste ungeeignet" enthebt 
nicht von der Pflicht zum Erscheinen zur Musterung; 
7. die zum Landsturmdisnste mit der Waffe offen­ 
kundig Nichtgeeigneten (das sind solche,, welche mit dem 
Mangel eines Fußes oder einer Hand, Erblindung beider 
Bugen, Taubstummheit, Kretinismus, gerichtlich erklärtem 
Irrsinn, Wahnsinn oder Blödsinn oder mit sonstigen 
Geisteskrankheiten behaftet sind), wenn über das betref­ 
fende Gebrechen, beziehungsweise Leiden ein entsprechen­ 
der Nachweis bei der Musterung vorliegt. 
Fallsüchtige haben zur Musterung zu erscheinen; die 
Nachweise über ihre Krankheit sind längstens bis zur Mu­ 
sterung beizubringen. 
Meldung: 
Alle nach den vorstehenden Bestimmungen zum Er­ 
scheinen zur Musterung verpflichteten haben sich bis 
längstens 4. I ä n n s r 1917 im Gemeindeamts (beim 
Magistrat) ihres Aufenthaltsortes zur Zeit der Erlassung 
dieser Kundmachung zu melden. 
Die Pflicht zur Meldung erstreckt sich auch auf die­ 
jenigen, welche m der Gemeinde ihres Aufenthaltsortes 
das heimatrecht besitzen. 
-Die Landsturmpslichtigen haben sich bei der Meldung 
durch entsprechende Dokumente (Tauf- oder Geburtsschein, 
Heimatschein, Arbeits- oder Dienstbotenbuch, Landsturm­ 
legitimationsblätter über die bisherigen Musterungen u. 
dgl.) auszuweisen; die mit einem „Persons- und Melde- 
Nachweis" im Linne der Kundmachungen vom 6. März 
1916 beteilten Landsturmpflichtigen haben dieses Doku­ 
ment zur Meldung mitzubringen. 
Jeder sich Meldende erhält ein Landsturmlegi­ 
timationsblatt ausgestellt, das er sorgfältig aufzubewahren 
und bei der Musterung vorzulegen hat. 
Dasselbe dient auch als Bestätigung seiner Meldung und 
berechtigt ihn zur freien Fährt auf Eisenbahnen (Schnell­ 
züge ausgenommen) und Dampfschiffen zur Musterung 
und zurück sowie akch, falls er bei der Musterung ge­ 
eignet befunden wird, zur freien Fahrt bei der Einrückung 
zur Dienstleistung. 
Die Unterlassung der Meldung wird von den poli­ 
tischen Behörden strenge bestraft. 
Durchführung der Musterung: 
Vie Musterung der Landsturmpflichtigen zwecks Fest­ 
stellung ihrer Eignung zum Landsturmdienste mit der 
Waffe erfolgt durch Landsturmmusterungskommissionen, 
die in der Zeit vom 15. Jänner bis 5. Februar 1917 
amtshandeln werden. 
Grt, Tag und Stunde der Amtshandlung dieser Kom­ 
missionen wird durch besondere Verlautbarung kund­ 
gemacht. 
An welche Kommission der einzelne Musterungs- 
Pflichtige gewiesen ist, richtet sich nach der Gemeinde« in 
welcher er sich zufolge seiner Aufenthaltes zu melden 
hatte.Diejenigen, welche am Erscheinen an den für sie be­ 
stimmten Musterungstagen durch unüberwindliche Hinder­ 
nisse abgehalten waren, haben sich vor einer Üachmuste- 
rungskommission vorzustellen. 
wann und wo die Nachmusterungskommissionen funk­ 
tionieren werden, wrid besonders verlautbart werden. 
Vas Nichterscheinen zur Musterung unterliegt der Be­ 
strafung nach dem Gesetze vom 28. Juni 1890, N.-G.-Bl. 
Nr. 137, über die Bestrafung der Nichtbesolgung eines 
Militäreinberusungsbesehles und der Verleitung hiezu. 
Einrückung: 
Wann und wohin die bei der Musterung geeignet Be­ 
fundenen zur Dienstleistung mit der Waffe einzurücken 
haben, werden sie bei der Musterung erfahren. 
Diejenigen, welche an den für sie bestimmten Muste- 
rungstagen zur Musterung nicht erschienen sind und daher 
zur Nachmusterung zu erscheinen haben, werden hiemit 
zur sofortigen Einrückung nach derselben einberufen; es 
kann ihnen jedoch bei rücksichtswürdigen Umständen zur 
(Ordnung ihrer Privatangelegenheiten von der Muste­ 
rungskommission noch ein kurzer militärischer Urlaub be­ 
willigt werden. Vie bei der Nachmusterung nicht geeignet 
Befundenen werden, da sie für eine Dienstleistung s mit 
der Waffe dermalen nicht in Betracht kommen, wieder 
entlassen werden. 
Kuch die Unterlassung oder die Verspätung der Ein­ 
rückung wird nach dem oben bezeichneten Gesetze bestraft. 
Begünstigungen: 
Jene Landsturmpflichtigen, welche zu den im § 29 
des Wehrgesetzes genannten Personen. — (ausgeweihte 
Priester, in der Seelsorge oder im geistlichen Lehramte 
Angestellte, Kandidaten des geistlichen Standes der gesetz­ 
lich anerkannten Kirchen und Ueligionsgesellschaften) — 
gehören, werden zum Landsturmdienste mit der Waffe nicht 
herangezogen; sie haben den Anspruch auf diese Begünsti­ 
gung im Sinne der bestehenden Vorschriften vor der Mu­ 
sterungskommission nachzuweisen. 
Landsturmpslichtigen, welche die nach dem Wehr- 
gesetze für die Begünstigung des einjährigen Präsenz­ 
dienstes festgesetzte wissenschaftliche Befähigung entweder 
seinerzeit bei der Stellung nachgewiesen haben oder nun­ 
mehr bei der Musterung nachweisen, wird die Bewilli­ 
gung erteilt, das Einjährig-Freiwilligsyabzeichen während 
ihrer Landsturmdienstleistung zu tragen. 
Den bei der Musterung geeignet Befundenen steht es 
auch frei, in das gemeinsame Heer, die Kriegsmarine oder 
in die Landwehr auf Grund des Wehrgesetzes freiwillig 
einzutreten. 
Bezüglich der Wahl des Truppenkörpers gelten die in 
dieser Beziehung erfolgten allgemeinen Einschränkungen. 
Nach der Präsentierung ist der freiwillige Eintritt jedoch 
jedenfalls nur bei dem Truppenkörper zulässig, zu wel- 
chem der Betreffende als Landsturmmann zugeteilt wor­ 
den ist. 
Einberufung und Musterung der bsrnischchrreegsvinischen 
LandesangrhSrigrn: 
Es wird bekanntgegeben, daß auch die den obbezeich­ 
neten Landsturmpslichtigen entsprechenden Gruppen der in 
der Evidenz der Neserve dienstpflichtigen bosnisch-herce- 
govinischen Landesangehörigen zur Dienstleistung mit der 
Waffe einberufen werden. ' 
Soweit sich diese in Oesterreich aushalten, haben sie 
sich bis zum 4. Jänner 1917 im Gemeindeamt» (beim
	        
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