2. Beilage zum Gemeindeblatt für Rankweil Nr. 53
vom Samstag, den 30« Dezember 1916.
Kundmachungen der Wemeindevorftehung
Altenstadt.
Verordnung
des Ministers des Innern Md des Handelsministers im
Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten
vom 6. Dezember 1916,
Zoomit einige Sparmaßnahmen bei der Beleuchtung und
Beheizung eingesührt werden.
Kus Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 10.
Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 274, wird verordnet, wie
folgt: »
8 l.
In der Zeit bis 30. April 1917, sind bei Gewerben,
deren Warenumsatz sich in für den Kundenverkehr offenen
Geschäftsräumlichkeiten vollzieht, mit Ausnahme des Le
bensmittelhandels, diese Räumlichkeiten samt den zu den
selben gehörigen Kontoren und Magazinen längstens um
7 Uhr abends zu schließen.
In Geschäften, in denen Lebensmittel mit anderen Ar
tikeln in gemeinsamer Betriebsstätte verkauft werden,
dürfen nach 7 Uhr abends nur Lebensmittel zur Abgabe
gelangen.
Diese Bestimmungen gelten auch für den Warenver
kehr der Konsumvereine und anderer Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenofsenschasten.
8 2.
Die Bestimmungen des § 1 finden, wenn die politische
Bezirksbehörde etwas anderes nicht verfügt, keine An
wendung:
1. Auf Wochentagen in der Zeit vom 15. bis ein
schließlich 23. Dezember;
2. auf Arbeiten zur Vornahme der Inventur;
3. auf die Uebersiedlung und Neueinrichtung des Be
triebes und
4. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens
der Waren oder in sonstigen Notfällen Unverzüglich vor
genommen werden
müssen.8 2.
Die Vorschrift des Gesetzes vom 14. Iänner 1910,
R.-G.-Bl. Nr. 19, betreffend die Dauer der Arbeitszeit
und den Ladenschluß in Handelsgewerben und verwandten
Geschäftsbetrieben, sowie die aus Grund dieses Gesetzes er
lassenen Verordnungen der politischen Landesbehörden
werden durch die Bestimmungen dieser. Verordnung nur
insoweit berührt, als letztere weitergehende Einschrän
kungen bezüglich des Ladenschlusses in Handelsgewerben
und verwandten Geschäftsbetrieben anordnet.
8 4.
Sofern« eine frühere Polizeistunde nicht besteht ober
festgesetzt wirb, dürfen bis auf weiteres Gast- und.
Schanklokalitäten über N Uhr abends und Kaffeehäuser
über {2 Uhr nachts nicht offen gehalten werden.
8 5.
Die Schaufensterbeleuchtung, die aus mehr als einer
Flamme besteht, ist bei Vorhandensein von 2 Flammen
aus die Hälfte, bei Vorhandensein von mehreren Flammen
auf ein vritt^ ihres bisherigen Ausmaßes einzuschränken,
sofern die politische Bezirksbehörde in berücksichtigungs
würdigen Fällen nicht Ausnahmen bewilligt.
Diese Behörde bestimmt auch das Ausmaß der Be
leuchtung bei neuen Anlagen.
Die Außenbeleuchtung von Theatern, vergnüngungs-
und Geschäftslokalen, von Gast- und Kaffeehäusern u.
dgl., die Beleuchtung von Namens- und Firmenschildern so
wie jede andere Effekt- (Reklame-) Beleuchtung ist ver
boten.
Diese Bestimmungen finden auf elektrische Beleuch
tungen dann Keine Anwendung, wenn der hiezu verwen
dete elektrische Strom ausschließlich durch Wasserkraft er
zeugt wird.
8 6. .
Uebertretungen dieser Verordnung und der auf ihrer
Grundlage Zerlassenen Verfügungen werden von der po
litischen Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Kro
nen oder mit Arrest bis zu drei Monaten, bei erschweren
den Umständen aber mit einer Geldstrafe bis zu 5000
Kronen oder mit Arrest bis zu 6 Monaten bestraft.
§ 7.
Diese Verordnung tritt am dritten Tage nach der
Kundmachung in Kraft.
Die titl. Gastwirte werden aus das Verbot über Ver
abreichung von Getränken an jugendliche Personen unter
18 Iahren aufmerksam gemacht. Allfällige Uebertretungen
dieser Verfügung werden unverzüglich der politischen Be
hörde zur Anzeige gebracht.
Aundmachuug
über die am 21. Dezember 1915 unter dem Vorsitze de»
Gefertigten und in Anwesenheit von 13 Ausschußmitglie
dern auf Grund des 8 41, G.-D. abgehaltenen Gemeinde
ausschutzsitzung.
Abwesend waren: Im Kriegsdienste stehen: Joses
Stieger, G.-A., Iosef Scherrer, G.-A., Iosef Frick, G.-A,,
Iosef Ehrne, G.-A., Michael Böckle, G.-A. und Albert von
Furtenbach, G.-A.
August Müller, G.-U., Ioh. Taspar Meusburger,
G.-U., Iulius Scheidbach, G.-A., Hermann Stieger, G.-A.,
Georg Lang, G.-A., Ludwik Bürkle, G.-A., Aug. Wendl,
G.-A., Eduard Wiederin, G.-A./ Karl Forstner, G.-A., und
Franz Rohrer, G.-A. von den hiefür einberusenen Ersatz
männern sind Ioh. Georg Bertschler und Markus Weber
erschienen. Bei dieser Sitzung wurden folgende Beschlüsse
gefaßt:
Tagesordnung:
1. Verlesung und Genehmigung des Protokolles der
Sitzung vom 14. Oktober 1916.
Dieses Protokoll wurde vorgelesen und genehmigt.
2. Beratung wegen Kriegsanleihe-Zeichnung.
Ls wurde beschlossen, zur Kriegsanleihe von der Ge
meinde 15000 Kronen zu zeichnen und zwar sind 9000
Kronen für Bürgergemeinde, 3000 Kronen für Illbau und-
3000 Kronen für Tillis zu verrechnen. .
3. Vorlage der Rechnungen der Gemeinde und deren
Anstalten pro 1915.
Die Rechnungen der Gemeinde, der 3 Kultusgemein
den, Illbau-, Schul- und Armenfond, Tillis und Bürger-
gemeinde, Turben, Mausfang, Allgäuische, Länglisch« unk
Galurastiftung, Wasserversorgung, Schulhausbau Gisingen,