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Full text: Gemeindeblatt Rankweil 1916 (1916)

2. Beilage zum Gemeindeblatt für Rankweil Nr. 53 
vom Samstag, den 30« Dezember 1916. 
Kundmachungen der Wemeindevorftehung 
Altenstadt. 
Verordnung 
des Ministers des Innern Md des Handelsministers im 
Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten 
vom 6. Dezember 1916, 
Zoomit einige Sparmaßnahmen bei der Beleuchtung und 
Beheizung eingesührt werden. 
Kus Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 10. 
Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 274, wird verordnet, wie 
folgt: » 
8 l. 
In der Zeit bis 30. April 1917, sind bei Gewerben, 
deren Warenumsatz sich in für den Kundenverkehr offenen 
Geschäftsräumlichkeiten vollzieht, mit Ausnahme des Le­ 
bensmittelhandels, diese Räumlichkeiten samt den zu den­ 
selben gehörigen Kontoren und Magazinen längstens um 
7 Uhr abends zu schließen. 
In Geschäften, in denen Lebensmittel mit anderen Ar­ 
tikeln in gemeinsamer Betriebsstätte verkauft werden, 
dürfen nach 7 Uhr abends nur Lebensmittel zur Abgabe 
gelangen. 
Diese Bestimmungen gelten auch für den Warenver­ 
kehr der Konsumvereine und anderer Erwerbs- und Wirt- 
schaftsgenofsenschasten. 
8 2. 
Die Bestimmungen des § 1 finden, wenn die politische 
Bezirksbehörde etwas anderes nicht verfügt, keine An­ 
wendung: 
1. Auf Wochentagen in der Zeit vom 15. bis ein­ 
schließlich 23. Dezember; 
2. auf Arbeiten zur Vornahme der Inventur; 
3. auf die Uebersiedlung und Neueinrichtung des Be­ 
triebes und 
4. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens 
der Waren oder in sonstigen Notfällen Unverzüglich vor­ 
genommen werden 
müssen.8 2. 
Die Vorschrift des Gesetzes vom 14. Iänner 1910, 
R.-G.-Bl. Nr. 19, betreffend die Dauer der Arbeitszeit 
und den Ladenschluß in Handelsgewerben und verwandten 
Geschäftsbetrieben, sowie die aus Grund dieses Gesetzes er­ 
lassenen Verordnungen der politischen Landesbehörden 
werden durch die Bestimmungen dieser. Verordnung nur 
insoweit berührt, als letztere weitergehende Einschrän­ 
kungen bezüglich des Ladenschlusses in Handelsgewerben 
und verwandten Geschäftsbetrieben anordnet. 
8 4. 
Sofern« eine frühere Polizeistunde nicht besteht ober 
festgesetzt wirb, dürfen bis auf weiteres Gast- und. 
Schanklokalitäten über N Uhr abends und Kaffeehäuser 
über {2 Uhr nachts nicht offen gehalten werden. 
8 5. 
Die Schaufensterbeleuchtung, die aus mehr als einer 
Flamme besteht, ist bei Vorhandensein von 2 Flammen 
aus die Hälfte, bei Vorhandensein von mehreren Flammen 
auf ein vritt^ ihres bisherigen Ausmaßes einzuschränken, 
sofern die politische Bezirksbehörde in berücksichtigungs­ 
würdigen Fällen nicht Ausnahmen bewilligt. 
Diese Behörde bestimmt auch das Ausmaß der Be­ 
leuchtung bei neuen Anlagen. 
Die Außenbeleuchtung von Theatern, vergnüngungs- 
und Geschäftslokalen, von Gast- und Kaffeehäusern u. 
dgl., die Beleuchtung von Namens- und Firmenschildern so­ 
wie jede andere Effekt- (Reklame-) Beleuchtung ist ver­ 
boten. 
Diese Bestimmungen finden auf elektrische Beleuch­ 
tungen dann Keine Anwendung, wenn der hiezu verwen­ 
dete elektrische Strom ausschließlich durch Wasserkraft er­ 
zeugt wird. 
8 6. . 
Uebertretungen dieser Verordnung und der auf ihrer 
Grundlage Zerlassenen Verfügungen werden von der po­ 
litischen Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Kro­ 
nen oder mit Arrest bis zu drei Monaten, bei erschweren­ 
den Umständen aber mit einer Geldstrafe bis zu 5000 
Kronen oder mit Arrest bis zu 6 Monaten bestraft. 
§ 7. 
Diese Verordnung tritt am dritten Tage nach der 
Kundmachung in Kraft. 
Die titl. Gastwirte werden aus das Verbot über Ver­ 
abreichung von Getränken an jugendliche Personen unter 
18 Iahren aufmerksam gemacht. Allfällige Uebertretungen 
dieser Verfügung werden unverzüglich der politischen Be­ 
hörde zur Anzeige gebracht. 
Aundmachuug 
über die am 21. Dezember 1915 unter dem Vorsitze de» 
Gefertigten und in Anwesenheit von 13 Ausschußmitglie­ 
dern auf Grund des 8 41, G.-D. abgehaltenen Gemeinde­ 
ausschutzsitzung. 
Abwesend waren: Im Kriegsdienste stehen: Joses 
Stieger, G.-A., Iosef Scherrer, G.-A., Iosef Frick, G.-A,, 
Iosef Ehrne, G.-A., Michael Böckle, G.-A. und Albert von 
Furtenbach, G.-A. 
August Müller, G.-U., Ioh. Taspar Meusburger, 
G.-U., Iulius Scheidbach, G.-A., Hermann Stieger, G.-A., 
Georg Lang, G.-A., Ludwik Bürkle, G.-A., Aug. Wendl, 
G.-A., Eduard Wiederin, G.-A./ Karl Forstner, G.-A., und 
Franz Rohrer, G.-A. von den hiefür einberusenen Ersatz­ 
männern sind Ioh. Georg Bertschler und Markus Weber 
erschienen. Bei dieser Sitzung wurden folgende Beschlüsse 
gefaßt: 
Tagesordnung: 
1. Verlesung und Genehmigung des Protokolles der 
Sitzung vom 14. Oktober 1916. 
Dieses Protokoll wurde vorgelesen und genehmigt. 
2. Beratung wegen Kriegsanleihe-Zeichnung. 
Ls wurde beschlossen, zur Kriegsanleihe von der Ge­ 
meinde 15000 Kronen zu zeichnen und zwar sind 9000 
Kronen für Bürgergemeinde, 3000 Kronen für Illbau und- 
3000 Kronen für Tillis zu verrechnen. . 
3. Vorlage der Rechnungen der Gemeinde und deren 
Anstalten pro 1915. 
Die Rechnungen der Gemeinde, der 3 Kultusgemein­ 
den, Illbau-, Schul- und Armenfond, Tillis und Bürger- 
gemeinde, Turben, Mausfang, Allgäuische, Länglisch« unk 
Galurastiftung, Wasserversorgung, Schulhausbau Gisingen,
	        
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