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Amtsblatt für alle Gemeinde-Aundmachungen.
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Dieses Gemeindeblatt erscheint jeden Samstag und kostet ohne Zustellung ganzjährig 1.50 K, mit Postversendung ganzjährig
3 K. Die Bezugsgebühr ist im voraus zu bezahlen. „ , . » , .
Anzeigen für die Kleinfchriftzeile oder deren Raum 10 h. ä. W. Die Anzeigen, die in das Gemeindeblatt ausgenommen werden
sollen, müssen jedesmal mindestens zwei Tage vor Erscheinen des Blattes bei der Verwaltung in der Gemeindekanzler zu Rankweil
eingereicht werden. _______■ .. • \ .__________ ,_________________ -
Nr. 8 Zsmstag, äen !9. Februar !9!6
ÄocbrnllLlenSetr
Sonntag, 20. hl. Paula. Montag, 21. hl. Eleonora. Dienstag, 22. Petti Stuhlfeier. Mittwoch, 23. hl. Milburga.
Donnerstag, 24. hl. Matthias (Schalttag). Freitag, 25. hl. Walburga. Samstag, 26. hl. Ldigna.
—^------------HU! III ............
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Nr. II—23/1
Kundmachung
der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg, betreffend
die Aufnahme der Vorräte an versteuertem Zucker.
Nus Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 7. August
1915, B.-G.-Bl. Nr. 228, wird über Auftrag des
k. k. Handelsministeriums die Aufnahme der Vorräte
an versteuertem Zucker mit dem Stichtage
vom
25. Februar (9(6
hiemit angeordnet.
Die Aufnahme hat den Zweck, einen Ueberblick über
die Vorräte an versteuertem Zucker zu erhalten.
Die Erhebung erstreckt sich auf die Vorräte:
1. der Zucker verarbeitenden industriellen und gewerblichen
Betriebe
2. des Grotz- und Kleinhandels sowie
3. der Lagerhäuser und der Magazine von Lahn- und
Schiffahrts-Unternehmungen und Spediteuren^
Die Inhaber der vorstehend bezeichneten Betriebe und
Unternehmungen, welche Vorräte an versteuertem Zucker
in eigenen oder fremden Bäumen vorrätig oder für andere
in Verwahrung halten, sind verpflichtet, ihre
am 25. Februar sOstz
vorhandenen Vorräte durch vorschristsgemäße Ausfüllung
der.bei der Gemeindevorstehung erhältlichen Anmeldeblätter
anzuzeigen.
Vas eigenhändig gefertigte Bnmeldeblatt ist spätestens
am 3. Tage nach dem Stichtage bei der Gemeindevorstehung
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Die weiteren Vorschriften sind aus der „Belehrung"
des Anmeldeblattes zu ersehen.
Strafbestimmungen:
wer vorsätzlich die in seiner Verwahrung befindlichen
Vorräte an versteuertem Zucker der Behörde verheimlicht,
wird wegen »Vergehens mit strengem Arrest von einem
Monat bis zu einem Jahre bestraft. Neben der Freiheitsstrafe
kann auch Geldstrafe bis zu 20.000 Kronen verhängt
werdm.
wer die bei der Vorratsaufnahme von ihm geforderten
Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist liefert,
die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten sich weigert
oder sie unrichtig beantwortet, wird mit einer Geldstrafe
bis zu 2000 Kronen oder mit Arrest bis zu drei
Monaten bestraft.
Im-Falle einer Verurteilung kann der verfall der
dem Täter gehörigen Vorräte zugunsten des Staates ausgesprochen
werden. Auch kann aus Verlust einer Gewerbeberechtigung
erkannt werden.
Für den k. K. Statthalter:
Pockels m. p.
Sl XIII—137/1
Aundmachung
der k. k. Statthallerei für Tirol und Vorarlberg vom 21.
Jänner 1916, Sl. XIII—137/1, betreffend Aufhebung
des Kleinen Grenzverkehrer längs der Grenzstrecke Meiningen-Mäder.
Da die in Erriet an Maul- und Klauenseuche «r--HKtMen
Viehstände --schlachtet wurden, die Gillftv-