GmemdeblM
für
Ka«KmrU, Altenstadt, Zwischrnwasser, Sulz, Kölhi», Weller, Klans.
Urbrrsavr«, Piktorsberg, Göfis, Frarer«. Tasters, Laterns, Ttst»
rmd Mkirtingen.
Lv Amtrdlatt für alle GemMdL-Uundmachungm. «
Hinunddreitzl-ster Iahr-an-.
DieieS Gemeindevratt^rscheint j e d e» S a m s t a g und kostet ohne Zustellung ganzjährig 2.50 K, mit Postversendung ganzjährig
eingereicht werden. ---------- -------
nu
Samstag, den h. Jänner
1917
Wochenkalender
Sonntag, 7. QL Valentin. Montag, 8. hl. Severin. Dienstag, 9. hl, Marcellin. Mit^>och, W. hl. Paul. Von«
nerstag, 11. hl. Hyginus. Freitag, 12. hl. Ernest. Samstag, 13. hl. Leontrus.
Zl. 80
Eichamt.
Montag, den 8. Iänner 1917, werden beim k. k.
Eichamte in Feldkirch Nacheichungen oorgenommen und
zeitgerecht beigebrachte Objekte an diesem Tage geeicht,
bezw. nachgeeicht.
Feldkirch, am 2. Sännet 1917.
Der k. k. Statthaltereirat und Leiter der Bezirks-
hauptmannschaft:
- Cornet
MchiWchimMllMt.
Bei den wesentlichen öffentlichen Interessen, die mit
dem Verlaufe alter Stickmaschinen nach der Schweiz im
Zusammenhangs sichen, haben der LandeZauZschuß und die
Handels- und Gewerbekammer für Vorarlberg, die Leitung
der k. k. Fachschule für Maschinenstickerei, der Verein der
Stickereifabrikanten Vorarlbergs und der Vorarlberger
Stickerbund eine
Beratungsstelle
für den Verkauf alter Stickmascülnen
geschaffen, als deren Auskunftstellen die k. k. Fachschule für
Maschinenstickerei in Dornbirn (Hatlerdorf) und der Vor
arlberger Stickerbund in Dornbirn bestimmt sind. .
Die Inanspruchnahme einer dieser Stellen empfiehlt sich
nicht nur im Interesse des Verkäufers, sondern bildet auch
eine Voraussetzung Är die weitere Behandlung der Gesuche
um die AuSfuhrbewMgung.
31. 2434/Str.
Kundmachung
Zufolge Erlasses der K. k. Finanz-Landes-virektion in
Innsbruck vom 16. Dezember 1916, 31.30.941, werden ine
Einkommensteuer- und Rentensteuerpflichtigen aufmerk
sam gemacht, datz die Verlautbarung der im Sinne des
§ 138 und 202 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R-
G -Bl. Nr. 220, bezw. der Personalsteuernovelle vom 23.
Iänner 1914, R.-G.-Sl. Nr. 13 zu erlassenden Nundma-
tung betreffend die Einbringung der Bekenntnisse zur
inkommensteuer und Rentensteuer für das Steuerjahr
1917 in einer der drei nächsterscheinenden Landeszeitungen
enthalten ist.
hienach hat die Einbringung der Bekenntnisse in der
Zeit vom 1. Sännet 1917 bis 31. Jänner 1917 zu er
folgen.
Derselbe Termin gilt auch für die Anzeigen der
Vienstgeber über die ausbezahlten Vienstbezüge.
In besonderen berücksichtigungswürdigen Fällen kann
aus spezielles Ansuchen (bei der Steuerbehörde) welches
dem Stempel von 2 Kronen unterliegt, die Frist zur Ein
bringung der Bekenntnisse bis längstens 15. Mai 1917
erstreckt werden.
Bis zum 31. Iänner können die Bekenntnisse ent-
weder schriftlich oder mündlich eingebracht werden, Zur
Entgegennahme protokollarischer (mündlicher) Bekennt
nisse ist auch das k. k. Steueramt Dornbirn ermächtigt.
Bekenntnisformulare sind bei der gefertigten Steuer-
behörde, beim k. k. Steueramte Dornbirn, sowie bei allen
Gemeindeämtern mit Ausnahme von Feldkirch und Vorn-
kirn, erhältlich.