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Full text: Gemeindeblatt Rankweil 1917 (1917)

GemeindMatt 
für 
Kankweil, AUrnstadt, Zwischenwasser, K«lr, Köthis, Weiler, Kla««, 
Aebersaren, Uiktarsderg, GSst-, Frarer«, Taster«, Kaier««, «ist« 
and Meiningen. 
ar Mttblatt M allst SemMde-LMdmachmren. * 
SionmeliUlitt Jahrgang. 
P.I»«,»»., ^«h«, 
4 K 60. Die Bezugsgebühr ist im vnraus zu bez^h^n. «n»eiaen die in daS Gemeindeblatt ausgenommen werde« 
eingereicht werden. 
Nr. 12 
Samstag, den 24. Marr 
1017 
Voche«kal«nder 
-LL HWfa SÄ .¾.¾¾ 6¾¾¾¾£ * 
31.26 
Kundmachung 
Es wird hiemit verlautbart, daß am 2 April 1917 
Leim k. k. Eichamts in Feldkirch Nacheichungen vorge« 
nommen werden und zeitgerecht beigebrachte (Objekte an 
Siefem Cage geeicht bezw. nachgeeicht werden. 
Feldkirch, am 20. März 1917. 
Der k. k. Statthaltereirat und Leiter der Bezirk«. 
Hauptmannschaft: 
Tarnet. 
Al. 41/58 re». 
Kundmachung 
Vie sehr große Gefahr, die für die Operationen der 
S. u. k. Armee mit etwaigen verbrecherischen, aus ver« 
nichtung der Verpflegsvorräte oder des Pferdebestandes 
gerichteten Anschlägen — Sabotage-Akten — verbunden 
lst, macht es notwendig, die strasgesetzlichen Bestimmungen 
di« auf solche verbrecherische Anschläge gesetzt find, zur 
Warnung allgemein in Erinnerung zu bringen. Sie lauten? 
„Jeder verbrecherische, aus die Vernichtung von Le« 
benrinittelvorräten oder Erzeugung von Urankhelten bei 
Tieren, insbesondere bei Pferden, behufs Schädigung, der 
Kriegsmacht der österr. ung. Monarchie und der Kriegs» 
macht der verbündeten Staaten oder zum Vorteile ütt 
Feinde unternommene Anschlag (Sabotageakt), daher auch 
«in versuch eines solchen Anschlages bildet das verbrechen 
uÄ« die Kriegsmacht de« Staates «ach 8 327, MW. 
Alle Militär- und Zivilpersonen unterstehn wegen 
dies« verbrechens der MilitärstrasgerichtsbarKeit. 
Vieser verbrechen wird im Bexeiche der Armee tm 
Felde standrechtlich, im Hinterland« bei erschwerenden Um« 
ständen mit dem Tode durch den Strang, in.minderwich« 
ügen Fällen mit schwerem Kerker bis zu 20 Zähren be« 
^^ Jeder, der ein solches verbrechen, obwohl er es vex- 
hindern kann, vorsätzlich zu verhindern unterläßt oder wer 
von einem solchen verbrecherischen, ihm bekannt gewor» 
denen Unternehmen oder über einen ihm bekannt ge* 
wordenen solchen verbrechen die Anzeige bei der Behörde 
vorsätzlich nicht erstattet, ist des verbrechens mitschuldig 
und wird nach 8 330, Mstg., behandelt werden. 
Feldkirch, am 17. März 1917. 
Der k. k. Statthaltereirat und Leiter der Bezirks« 
Hauptmannschaft: 
Tarnet. 
Mt StanWhtll-KmMlt 
Ikl-Kirch 
führt nunmehr bi» auf weitere» wieder die 
feldvoll Ur. 407.
	        
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