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Kundmachung
feetrtfl Gründung einer reg. Genossenschaft m. b. Y.
für Gemüsekäufe.
Die ®emstfe"®ti[t-SteIIe in Wien hak jum wieder
holten Male die Erfahrung gemacht, daß Gemeinden,
denen das Gemüse zugewiesen wurde, Vorausbezahlungen
ablehnen. Dier hat nun zur Folge, daß Waggons, die an
die betreffenden Gemeinden rollen und in schlechtem Zu
stande ohne verschulden der Gemüse-Dbst°Stelle ankom
men, von den Gemeinden aus gütlichem Wege nicht mit
dem vollen Werte bezahlt werden^ Da nun einerseits der
artige Verluste billigerweise nicht zu Lasten der Gemüse-
Dbst-5telle gehen können und andererseits den einzelnen
(namentlich kleineren) Gemeinden nicht zugemutet werden
kann, den vollen Schaden aus ihrem eigenen ost nicht
sehr bedeutenden vermögen zu tragen, liegt der Gedanke
noche, diese bei den gegenwärtigen Transportverhältnissen
nicht ganz zu vermeidenden Risken durch entsprechende
Austeilung für den einzelnen Betroffenen weniger emp-
ftndlich zu gestalten. Zu diesem Zwecke werden von der
Gemüse-Obst-Versorgungsstelle die erforderlichen Stritte
eingeleitet, um die Stäbte Oesterreichs zu einer regi
strierten Genossenschaft mit beschränkter Haftung zusam
menzuschließen, die dar Gemüse von der Gemüse-Dbst-
Ltelle zu übernehmen hätte. Diese Genossenschaft hätte
allen Mitgliedern loko und franko des Bestimmungsortes
zu, liefern, müßte also die Birken des Transportes auf
sich nehmen, hiedurch würden die während der Versendung
eintretenden Schäden gleichmäßig aus alle Genossenschastr-
Mitglieder ausgeteilt werden und sür die einzelnen Städte
kaum in Betracht kommen. Selbstverständlich muß ver
hindert werden, daß sich durch diese Genossenschaft ein
neues Zwischenglied in den handel einschiebe. Buch hätte
die Genossenschaft nicht alr selbsttätiges Organ nach außen
auszutreten. Die Genossenschaft hätte daher mit dem ge
ringsten Personal ihre Tätigkeit in den RÄmen der Ge-
müse-Dbst-Stelle selbst auszunehmen. Ihre Aufgabe be
stände darin, das ihr zugewiesene Gemüse zu bezahlen
und den einzelnen Genossenschastrmitgliedem zu fakturie
ren. Allfällige Beitrittserklärungen der Gemeinden wären
unter Bezugnahme aus den Erlaß des k. k. Amtes sür
Volksernährung vom 27. Oktober 1917, Zl. 98578, un
mittelbar an die Gemüse- und Dbstoersorgungsstelle (Geos)
in' Wien I, plankengass« 4, «inzusenden.
Vee k. 8. StntttzaVereirat und Lett« d« Setzirkr-
ßauptmnnnschaß: .;
: ______________________________Conti
Kundmachung
betreff Kürzung der Zuckerverbrauchsmenge.
Gemäß Anordnung des Amte« sür Volksernährung
vom 22. Oktober 1917, Sl. 96.143, muß der Sucker-
verbrauch durch 3 Monate eingeschränkt werden.
Es wird daher in den Monaten Dezember, Jänner
und Februar der Kopsanteil monatlich um ^ Kilo ge
kürzt, sodaß die Bevölkerung in den.Städten und Jn-
dustrieorten für die Person statt 1 nur 84 Kilo Zucker und
in den übrigen Gemeinden statt % Kilo mur Vf Kilo
Zucker im Monat erhält.
Zwei der auf V, Kilo lautenden Abschnitte der
Zuckerkarte bleiben sonach uneingelöst. Diese beiden Ab-
schnitte sind vor der Ausgabe der Karten durch Abtrennen,
Durchlochen u. dgl. zu entwerten.
Die Gemeinden haben.dies« Anordnung genau «in-
zuhatten, da sonst infolge der Kürzung der Sucker»
Zuweisung an die Gemeinde einzelne Anspruchsberechtigte
gänzlich ohne Zucker bleiben würden.
Den Zuckerverschleißern wird zur strengen Pflicht
gemacht, einzelne abgetrennte Kartenabschnitte nicht ein-
zulösen.
Ausnahmen von der Kürzung der Kopfquote.
1. Vie mit Zuckerzusatzkarten beteilten Personen
bleiben im Genusse der monatlichen Verbrauchsmenge von
1¼ Kilo Zucker.
Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahre gebührt
die bisher festgesetzte verbrauchrmenge von 1 Kilo bezw.
3/4 Kilo sür den Monat.
. vei der Ausgabe von Zuckerbezugsscheinen an Gast-
wirtsck>aften und sonstige Bezugsberechtigte wird gleich-
salls eme Kürzung der Zuweisung um einen vierten Teil
vorgenommen.
Der k. k. Statthaltereirat und Leiter der 8. k. Bezirk«.
Hauptmannschaft:
Tornet.
Xunämachung
betreff yintanhaltung von Voppelversorgungen «tt
Lebensmittel.
Dem vernehmen nach soll es nicht selten Vorkommen,
daß Familien Eingerückter diese nicht ordnungsmäßig ab
melden, sondern sür sie die Lebensmittelkarten weiter
beziehen.
Durch diese ganz ungebührliche Voppeloersorgung
wird bei der herrschenden Knappheit an Mahlprodukten
die Allgemeinversorgung empfindlich geschädigt.
Um diesem. Uebelstande abzuhelfen, ist die Karten
abgabe sofort einer eingehenden Ueberprüfung in dieser
Richtung zu unterziehen und jeder unbefugte Kartenbezug
Eingerückter einzustellen.
Vas Ergebnis dieser Ueberprüfung ist der Bezirks-
hauptmannschast bis 15. Dezember 1917 bekannt-zu
geben.
Der k. 8. Statthaltereirat und Leiter der 8. K. Bezirks-
hauptmannschaft:
Tarnet.
Kundmachung
betreff Anmeldung von holzvorräten.
Die auf obigen Gegenstand Bezug habende Kund
machung, Amtsblatt Ur. 34, wird, da die Anmeldungen
mangelhaft erfolgen, in Erinnerung gebracht.
Nach dieser sind Besitzer von Kolzvorräten mit min
destens 300 Festmeter Nutzholz oder 300 Raummeter
Brennholz verpflichtet, allmonatlich, und zwar mit Stand
vom letzten bis 8. des darauffolgenden Monats diese bei
der Kolzwirtschaftsstelle Wien 7, Reichsratsstraße 11, an
zumelden.
Vie Anmeldung erfolgt mit eigenen Vrucksorten«
welche entweder durch die Holzwirtschaftsstelle oder die
zuständige vezirkshauptmannschaft angesprochen werden
Können.
Stehender Holz unterliegt nicht der Anmeldung, eben
so nicht Vorräte, welche für militärische Zwecke in Anspruch
genommen sind.
•Die Unterlassung der Anmeldung oder die Erstattung
unrichtiger Angaben unterliegt der Bestrafung nach § 13
der Ministerial-Verordnung vom 10- April 1917, R.-G.-
Bl. Nr. 160.