Skip to main content

Full text: Gemeindeblatt Rankweil 1917 (1917)

P 61/2—31 
freiwillige gerichtliche ciegenzchaitsieilbietung 
Vom k. k. Bezirksgerichte Feldkirch werden auf An­ 
suchen der Geschwister Alois, Anna und mj. August Fröhlich 
als Eigentümer und Erben nach Josef, Johann und. Lud­ 
wig Fröhlich die nachverzeichneten Liegenschaften unter Fest­ 
setzung der beigefügten Ausrufspreise und zwar 
1. Parste: 
die zweimähdige Wiese in Schelmen Gp. 2242 von 18 ar 
19 m2 Kat.-Gde. Rankweil um 400 K. 
2. Partie: 
bie zweimähdige Wiese im Dam Gp. 1761 von 21 ar 29 
m2 an der Landstraße Kat.-Gde. Rankweil um 500 K. 
MA • 3. Partie: 
die zweimähdige Wiese im Kunzen Grund Gp. 1743 von 21 
ar 15 m" Kat.-Gde. Ranktveil um 500 K. 
4. Partie: 
die zweimähdige Wiese im Grund Gp. 1821 von 2 ar 27 
m2, Gp. 1822 von 22 ar 55 m2 Kat.-Gde. Rankweil 
um 600 K. 
5. Partie: 
die einmähdige Wiese auf Paspels Gp. 5687 von 49 ar 42 
m' Kat.-Gde. Rankweil um 800 K. 
6. Partie: 
die einmähdige Wiese auf Paspels Gp. 5563 von 49 ar 
02 m2 Kat.-Gde. Rankwe l um 700 K. 
Sklentlich leNgevoten. 
Die Versteigerung findet am BienItÄg, Üen I). IB3t2 
W7, 3 Uhr im Gasthause zum Schäfle in Rankweil statt. 
Anbote unter dem Ausrufspreise werden nicht ange- 
nvmmen. „ 
Den auf das Gut versicherten Gläublgern bleiben ihre 
Pfandrechte ohne Rücksicht auf den Verkaufspreis Vorbe­ 
halten. - 
Der Feilbietungserlös ist zu 2/3 binnen 8 Tagen, rm 
Reste binnen 1 Monat zu bezahlen. , 
Die Bedingnisse können beim gefertigten Gerichte Zim­ 
mer No.49 eingesehen werden. Hinsichtlich der auf Gbk in 
E. Zl. 597 Rankweil bestehend aus Gp. 1743 lastenden 
Hypothekarsch.>ld werden die B-dingnngen bei der Verstei­ 
gerung festgestellt. 
K k. Bezirksgericht Feldkirch, Kbt. IV., 
am 1. März 1917. 
Dr. Constantmi. 
siunämachung 
betreff unzulässige Einbringung von Militär- 
begünstigungsgesuchen. 
Das k. u. k. Heeresgruppenkommando F-M. Erzher­ 
zog Eugen hat mitgeteilt, daß rieuerdings mehr die Gepflo­ 
genheit überhand nimmt, Bitten Angehöriger von Militär- 
personen um längere Beurlaubungen, Enthebungen und 
Transferierungen unter Ümgehung der zuständigen pol tischen 
Bezirksbehörde und höchstens mit einer Bestätigung der 
Gemeinde versehen — direkt an die höchsten militärischen 
Stellen einzureichen; dadurch entsteht nur Zeitverlust und 
Ueberbürdung mit zweckloser Arbeit, weil, auf Grund ge- 
machter Erfahrungen, auf die Stellungnahme der politischen 
Behörde nicht verzichtet werden kann. 
Es wird neuerdings allgemein verlautbart, daß Bit­ 
ten nm Urlaube, sowie um Transferierungen ausnahmslos 
von der Mannschaft nur beim Rapporte oorzubring-n sind; 
und daß .Enthebungsgesuche von Angehörigen nur dann zur 
meritorischen Behandlung gelangen, wenn sie im Wege der 
Mündigen politischen Bezirksbehörde vorgelegt werden. 
Enthebungsbicken, welche gelegentlich der Anwesenheit 
eines Mannes auf Urlaub eingereicht werden, können nicht 
lerücksichtigt werden; denn die Unentbehrlichkeit des Betret­ 
enden wird gewöhnlich erst über dessen eigene dringende 
Anregung entdeckt. 
Auch können solche Bitten auf die Einrückung des 
Mannes niemals , eine aufschiebende Wirkung üben. 
Feldkirch, am 17. Februar 1917. 
Der K. k. Ltatthaltereirat und Leiter der Bezirks­ 
hauptmannschaft: 
Tarnet. 
kunämachung 
betreff Beschwerde gegen Entscheidungen der 
Unterhaltsbezirkskommiffion. • ‘ . 
Laut Mitteilung des Ministeriums des Innern lan­ 
gen bei den Zentralstellen, insbesonders beim Kriegsmini- 
sterium, eine große Anzahl direkter Parteibeschwerden gegen 
Entscheidungen der Unterhallsbezirkskommission ein. 
Die Zentralstellen nehmen zu diesen Beschwerden, nicht 
Stellung, sondern beschränken sich, dieselben den Unterhalts- 
bezirkskommissionenzu übermitteln, was jedoch bei dergro­ 
ßen Anzahl solcher Beschwerden eine bedeutende Arbeitsbe­ 
lastung dieser Stellen bedeutet. 
Es ergeht daher die Aufforderung, Eingaben und Be­ 
schwerden in Unterhaltsangelegenhe ten an andere Stellen 
als an die zuständigen Unterhaltskommissionen als zwecklos 
zu unterlassen. 
Zur Entscheidung in Unterhaltsangelegenheiten sind aus­ 
schließlich die Unterhaltskommissionen berufen, deren Ent­ 
scheidungen sind endgültig und unterliegen keinem Rekurs­ 
verfahren und können nur innerhalb drei Monaten durch 
Beschwerde an den Verwaltungs-Gerichtshof, die durch 
einen Advokaten einzubringen ist, angefochten werden. 
Feldkirch, am 19. Februar 1917. 
Der K. k. Ltatthaltereirat und Leiter der Bezirkshaupt­ 
mannschaft: 
Tornet. 
siunämachung 
betreff Kleinhandelshöchstpreise für Dörrzwetschken. 
Auf Grund des § 4 der Ministerialverordnung vom 
6. September 1916. R.-G.-Bl. Nr. 290, wird verordnet, 
wie folgt: 
8 1. 
Die im tz 2 dec Statthaltereiverordnung vom 22. Sep­ 
tember 1916, L.-G.-Bl. Nr. 66, für Dörrzwetschken in in­ 
ländischer Herkunft festgesetzten Handelshöchstpreise weiden 
auch für alle ausländischen Dörrzweischken.mit Ausnahme 
der serbischen und bosnisch-herzegowinischen Ware festgesetzt. 
§2. 
Beim Kleinverkäufe von Dörrzwetschken serbischer und 
bosnisch-herzegovinaischer Herkunft dürfen die nachstehenden 
Höchstpreise nicht überschritten werden: 
I. Für nicht etuvierte (Überhitzte) Sackware per Kilo­ 
gramm Kr. 2.66. 
2. Für etuvierte Kistenware per Kilogramm Kr. 2.92. 
8 3. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Toggenburg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.