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freiwillige gerichtliche ciegenzchaitsieilbietung
Vom k. k. Bezirksgerichte Feldkirch werden auf An
suchen der Geschwister Alois, Anna und mj. August Fröhlich
als Eigentümer und Erben nach Josef, Johann und. Lud
wig Fröhlich die nachverzeichneten Liegenschaften unter Fest
setzung der beigefügten Ausrufspreise und zwar
1. Parste:
die zweimähdige Wiese in Schelmen Gp. 2242 von 18 ar
19 m2 Kat.-Gde. Rankweil um 400 K.
2. Partie:
bie zweimähdige Wiese im Dam Gp. 1761 von 21 ar 29
m2 an der Landstraße Kat.-Gde. Rankweil um 500 K.
MA • 3. Partie:
die zweimähdige Wiese im Kunzen Grund Gp. 1743 von 21
ar 15 m" Kat.-Gde. Ranktveil um 500 K.
4. Partie:
die zweimähdige Wiese im Grund Gp. 1821 von 2 ar 27
m2, Gp. 1822 von 22 ar 55 m2 Kat.-Gde. Rankweil
um 600 K.
5. Partie:
die einmähdige Wiese auf Paspels Gp. 5687 von 49 ar 42
m' Kat.-Gde. Rankweil um 800 K.
6. Partie:
die einmähdige Wiese auf Paspels Gp. 5563 von 49 ar
02 m2 Kat.-Gde. Rankwe l um 700 K.
Sklentlich leNgevoten.
Die Versteigerung findet am BienItÄg, Üen I). IB3t2
W7, 3 Uhr im Gasthause zum Schäfle in Rankweil statt.
Anbote unter dem Ausrufspreise werden nicht ange-
nvmmen. „
Den auf das Gut versicherten Gläublgern bleiben ihre
Pfandrechte ohne Rücksicht auf den Verkaufspreis Vorbe
halten. -
Der Feilbietungserlös ist zu 2/3 binnen 8 Tagen, rm
Reste binnen 1 Monat zu bezahlen. ,
Die Bedingnisse können beim gefertigten Gerichte Zim
mer No.49 eingesehen werden. Hinsichtlich der auf Gbk in
E. Zl. 597 Rankweil bestehend aus Gp. 1743 lastenden
Hypothekarsch.>ld werden die B-dingnngen bei der Verstei
gerung festgestellt.
K k. Bezirksgericht Feldkirch, Kbt. IV.,
am 1. März 1917.
Dr. Constantmi.
siunämachung
betreff unzulässige Einbringung von Militär-
begünstigungsgesuchen.
Das k. u. k. Heeresgruppenkommando F-M. Erzher
zog Eugen hat mitgeteilt, daß rieuerdings mehr die Gepflo
genheit überhand nimmt, Bitten Angehöriger von Militär-
personen um längere Beurlaubungen, Enthebungen und
Transferierungen unter Ümgehung der zuständigen pol tischen
Bezirksbehörde und höchstens mit einer Bestätigung der
Gemeinde versehen — direkt an die höchsten militärischen
Stellen einzureichen; dadurch entsteht nur Zeitverlust und
Ueberbürdung mit zweckloser Arbeit, weil, auf Grund ge-
machter Erfahrungen, auf die Stellungnahme der politischen
Behörde nicht verzichtet werden kann.
Es wird neuerdings allgemein verlautbart, daß Bit
ten nm Urlaube, sowie um Transferierungen ausnahmslos
von der Mannschaft nur beim Rapporte oorzubring-n sind;
und daß .Enthebungsgesuche von Angehörigen nur dann zur
meritorischen Behandlung gelangen, wenn sie im Wege der
Mündigen politischen Bezirksbehörde vorgelegt werden.
Enthebungsbicken, welche gelegentlich der Anwesenheit
eines Mannes auf Urlaub eingereicht werden, können nicht
lerücksichtigt werden; denn die Unentbehrlichkeit des Betret
enden wird gewöhnlich erst über dessen eigene dringende
Anregung entdeckt.
Auch können solche Bitten auf die Einrückung des
Mannes niemals , eine aufschiebende Wirkung üben.
Feldkirch, am 17. Februar 1917.
Der K. k. Ltatthaltereirat und Leiter der Bezirks
hauptmannschaft:
Tarnet.
kunämachung
betreff Beschwerde gegen Entscheidungen der
Unterhaltsbezirkskommiffion. • ‘ .
Laut Mitteilung des Ministeriums des Innern lan
gen bei den Zentralstellen, insbesonders beim Kriegsmini-
sterium, eine große Anzahl direkter Parteibeschwerden gegen
Entscheidungen der Unterhallsbezirkskommission ein.
Die Zentralstellen nehmen zu diesen Beschwerden, nicht
Stellung, sondern beschränken sich, dieselben den Unterhalts-
bezirkskommissionenzu übermitteln, was jedoch bei dergro
ßen Anzahl solcher Beschwerden eine bedeutende Arbeitsbe
lastung dieser Stellen bedeutet.
Es ergeht daher die Aufforderung, Eingaben und Be
schwerden in Unterhaltsangelegenhe ten an andere Stellen
als an die zuständigen Unterhaltskommissionen als zwecklos
zu unterlassen.
Zur Entscheidung in Unterhaltsangelegenheiten sind aus
schließlich die Unterhaltskommissionen berufen, deren Ent
scheidungen sind endgültig und unterliegen keinem Rekurs
verfahren und können nur innerhalb drei Monaten durch
Beschwerde an den Verwaltungs-Gerichtshof, die durch
einen Advokaten einzubringen ist, angefochten werden.
Feldkirch, am 19. Februar 1917.
Der K. k. Ltatthaltereirat und Leiter der Bezirkshaupt
mannschaft:
Tornet.
siunämachung
betreff Kleinhandelshöchstpreise für Dörrzwetschken.
Auf Grund des § 4 der Ministerialverordnung vom
6. September 1916. R.-G.-Bl. Nr. 290, wird verordnet,
wie folgt:
8 1.
Die im tz 2 dec Statthaltereiverordnung vom 22. Sep
tember 1916, L.-G.-Bl. Nr. 66, für Dörrzwetschken in in
ländischer Herkunft festgesetzten Handelshöchstpreise weiden
auch für alle ausländischen Dörrzweischken.mit Ausnahme
der serbischen und bosnisch-herzegowinischen Ware festgesetzt.
§2.
Beim Kleinverkäufe von Dörrzwetschken serbischer und
bosnisch-herzegovinaischer Herkunft dürfen die nachstehenden
Höchstpreise nicht überschritten werden:
I. Für nicht etuvierte (Überhitzte) Sackware per Kilo
gramm Kr. 2.66.
2. Für etuvierte Kistenware per Kilogramm Kr. 2.92.
8 3.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Toggenburg.