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Full text: Gemeindeblatt Rankweil 1918 (1918)

Satteins. 
Kundmachung. 
NamenS des.Jagdausschusses der Katastralgemeinde 
Satteins wird bekanm gemacht, daß die Genossenschaft 
die Jagd mit Ausnahme der Alpe Gulm «m Dienstag, 
den 25. Juni 1918 um 2 Uhr nachmittags im Gasthaus 
zum „Schäfte" in Satteins auf 5 Jahre im Wege öffentlicher 
Versteigerung verpachtet. Ausrufspreis K 1500, zu erlege- 
gendes Vadium K. 500. Die Bedingnisse können bis dahin 
sowohl beim Obmann des JagdausschusstS als auch seiner­ 
zeit im Versteigerungslokale eingesehen werden. 
Jeder Pacht lustige hat vor Beginn der Versteigerutlg 
das entsprechende Vadium zu erlegen. 
Wenn infolge entgültiger Entscheidungen über noch 
anhängige Berufungen oder im Sinne weiterer Bestim­ 
mungen des Vorarlberger Jagdgesetzes vom 20. November 
1905 L-G.-Bl. Nr. 15 ex 1907 ein Zuwachs oder Ab­ 
fall am Jagdgebiete eintritt, hat der bei der Versteigerung 
erzielte Pachtschillinz eine Erhöhung oder Herabmindernng 
im Verhältnisse des Flächenmaßes des Zuwachses oder 
Abfalles zu erfahren. 
2,1 Der Obmann des Jagdausschusses: 
rin», vorsteh«. 
Kundmachung 
betreff Feldschutz. 
2n noch viel höherem Maße als in den abgelaufenen 
Kriegsjaljren muß in diesem Jahre mit allen zu Gebote 
stehenden Mitteln getrachtet werden, daß von her zu er­ 
hoffenden Ernte auch nicht das Geringste für die Ernäh­ 
rung verloren geht und daß daher jede wie immer geartete 
Schädigung oder Verstörung der Feldfrüchte durch bös­ 
willige Menschen oder durch das Vieh mit allen Mitteln. 
hintangehalten, sowie den Felddiebstählen mit aller 
Strenge entgegengetreten wird. 
Die Gemeinden werden daher aufgefordert, für den 
Schutz des Feldgutes alles Notwendige vorzukehren. 
Im übrigen wird auf das verbot, betreffend Be­ 
treten der Felder zur Nachtzeit (Amtsblatt Nr. 26 ex 
1917) und auf die Kundmachung, betreffend Schätzung 
des Feldgutes (Amtsblatt 27 ex 1917) mit dem Auftrage 
aufmerksam gemacht, diese Kundmachungen erneuert in der 
Gemeinde ortsüblich zu verlautbaren. 
Ditz Leiter der k. k. Bezirkshauptmannschaften 
Bludenz und Feldkirch: 
' ».Köpf. Cornet. 
Kundmachung 
betreffend Verkehr mtt Gerbrinde und Abänderung der 
GerbstosfhSchstpreife. 
Ueber Anregung der k. k. Statthalterei für Tirol und 
Vorarlberg vom 17. Juni, E.-N. 83/1 bezw. Erl. des 
Handelsministeriums vom 2. Juni, R.-G.-BI. Nr. 163 
und 164, betreffend die Neuregelung des Verkehres mit 
Gerbrinde und die Festsetzung von Höchstpreisen für Gerb­ 
stoffe verlautbart. 
1. Vie Zentrale für den häute- und Ledereinkaüs 
U.-G. hat die gesamten Binden- und Lohmengen, die ihr 
bis zum 31. August 1918 zu den Verladestationen ge­ 
liefert werden, zu den festgesetzten hö.chstpreisen zu über­ 
nehmen. Wenn die terminsgemäße Abfuhr durch Störungen 
im Zugsverkehr« verändert wird «nd fttr Newinnung» 
orte, von denen die Binden nur auf der Schneebahn ab« 
gerückt werden kann, wird eine Ablieferungsfrist bis zum 
28. Februar 1919 und, soweit er sich um Lohe, gebrochen, 
gestampft oder gemahlen handelt, bis zum 31. Mai 1919 
gewährt. Diese Bestimmung sichert den Bindenerzeugern 
und sonstigen befugten Vorratsbesitzern die Abnahme 
der vollen erzeugten Menge an gerbfähiger Binde und 
Lohe. Durch dies« neuen Bestimmungen im Zusammen» 
wirken mit den namhaft erhöhten Gerbrindenpreisen soll 
die Rinderzeugung wieder aus ihre volle höhe gebracht 
und womöglich noch darüber hinaus gesteigert werden, 
um den dringend gewordenen Bedarf der Lederindustrie 
an Gerbrinde und Lohe befriedigen zu können, von dem 
Ergebnisse der Bindenschälung ist die Versorgung der Le» 
völkerung und unserer Truppen mit Leder und Schuhwerk 
abhängig. 
2. Für Brennzwecke darf Eichen- und Fichtenrind« 
nur dann abgegeben und verwendet werden, wenn sie 
grobborkig oder verdorben (im Bruche dunkelbraun) ist 
und das Angebot daher von der Zentrale nicht angje- 
nommen wurde. Wer Lichen- oder Fichtenrinde für Brenn­ 
zwecke abgibt oder verwendet, hat hievon unter Nach­ 
weisung der im vorstehenden angeführten Voraussetzungen 
der nach dem Vorratsort« zuständigen politischen Behörde 
epster Instanz di« Anzeige zu erstatten. Da die Gerbrinde 
und Lohe für ihren eigentlichen Zweck unentbehrlich ist, 
ist ihre Verwendung für Brennzwecke nicht nur unwirt­ 
schaftlich, sondern eine strafbare Handlung. 
3. Nach Abschluß der Binüengewinnung, jedenfalls 
aber bis zum 31. August 1918 hat jeder Erzeuger von 
Gerbrinde die gewonnene Rindenmenge in Raumkubik­ 
metern getrennt nach Eichen- und Fichtenrinde, der nach 
dem Schlagerungsorte zuständigen, politischen Behörde I. 
Instanz anzuzeigen. 
Die gemäß § 4 erstatteten Anzeigen sind bet der po­ 
litischen Landesbehörde zu sammeln und dem k. k. Acker» 
bauministerium bis 1. (Oktober 1918 vorzulegen. 
Di« Leiter der k. k. Bezirkshauptmannschastelz 
Bludenz und Feldkirch: 
».köpf. Cornet 
Lin Fahrrad mit Bereifung 
ist zu »erkaufen in Hs.-Nr. 29 Brederis. 
Lin Auhkalb und eine Ziege 
sind zu verkaufen. Wo, sagt Ferd. Gau Rankweil. 
2 bis 3 gute, junge Ziegen 
verkauft Ludwig Matt WieS-Laterns. 
Zwei Treiberschweine, 
sowie r Kg. Kupfervitriol sind zu »erkaufen in Hs^Nr. 
16 Brederis. 
Zwei Schweine, 
mit 1 na, resp. 62 cm dick, hat zu »erkauf« Iosif ^^ 
Nachbaur in Hs^r. 12 in Klaus.
	        
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