Satteins.
Kundmachung.
NamenS des.Jagdausschusses der Katastralgemeinde
Satteins wird bekanm gemacht, daß die Genossenschaft
die Jagd mit Ausnahme der Alpe Gulm «m Dienstag,
den 25. Juni 1918 um 2 Uhr nachmittags im Gasthaus
zum „Schäfte" in Satteins auf 5 Jahre im Wege öffentlicher
Versteigerung verpachtet. Ausrufspreis K 1500, zu erlege-
gendes Vadium K. 500. Die Bedingnisse können bis dahin
sowohl beim Obmann des JagdausschusstS als auch seiner
zeit im Versteigerungslokale eingesehen werden.
Jeder Pacht lustige hat vor Beginn der Versteigerutlg
das entsprechende Vadium zu erlegen.
Wenn infolge entgültiger Entscheidungen über noch
anhängige Berufungen oder im Sinne weiterer Bestim
mungen des Vorarlberger Jagdgesetzes vom 20. November
1905 L-G.-Bl. Nr. 15 ex 1907 ein Zuwachs oder Ab
fall am Jagdgebiete eintritt, hat der bei der Versteigerung
erzielte Pachtschillinz eine Erhöhung oder Herabmindernng
im Verhältnisse des Flächenmaßes des Zuwachses oder
Abfalles zu erfahren.
2,1 Der Obmann des Jagdausschusses:
rin», vorsteh«.
Kundmachung
betreff Feldschutz.
2n noch viel höherem Maße als in den abgelaufenen
Kriegsjaljren muß in diesem Jahre mit allen zu Gebote
stehenden Mitteln getrachtet werden, daß von her zu er
hoffenden Ernte auch nicht das Geringste für die Ernäh
rung verloren geht und daß daher jede wie immer geartete
Schädigung oder Verstörung der Feldfrüchte durch bös
willige Menschen oder durch das Vieh mit allen Mitteln.
hintangehalten, sowie den Felddiebstählen mit aller
Strenge entgegengetreten wird.
Die Gemeinden werden daher aufgefordert, für den
Schutz des Feldgutes alles Notwendige vorzukehren.
Im übrigen wird auf das verbot, betreffend Be
treten der Felder zur Nachtzeit (Amtsblatt Nr. 26 ex
1917) und auf die Kundmachung, betreffend Schätzung
des Feldgutes (Amtsblatt 27 ex 1917) mit dem Auftrage
aufmerksam gemacht, diese Kundmachungen erneuert in der
Gemeinde ortsüblich zu verlautbaren.
Ditz Leiter der k. k. Bezirkshauptmannschaften
Bludenz und Feldkirch:
' ».Köpf. Cornet.
Kundmachung
betreffend Verkehr mtt Gerbrinde und Abänderung der
GerbstosfhSchstpreife.
Ueber Anregung der k. k. Statthalterei für Tirol und
Vorarlberg vom 17. Juni, E.-N. 83/1 bezw. Erl. des
Handelsministeriums vom 2. Juni, R.-G.-BI. Nr. 163
und 164, betreffend die Neuregelung des Verkehres mit
Gerbrinde und die Festsetzung von Höchstpreisen für Gerb
stoffe verlautbart.
1. Vie Zentrale für den häute- und Ledereinkaüs
U.-G. hat die gesamten Binden- und Lohmengen, die ihr
bis zum 31. August 1918 zu den Verladestationen ge
liefert werden, zu den festgesetzten hö.chstpreisen zu über
nehmen. Wenn die terminsgemäße Abfuhr durch Störungen
im Zugsverkehr« verändert wird «nd fttr Newinnung»
orte, von denen die Binden nur auf der Schneebahn ab«
gerückt werden kann, wird eine Ablieferungsfrist bis zum
28. Februar 1919 und, soweit er sich um Lohe, gebrochen,
gestampft oder gemahlen handelt, bis zum 31. Mai 1919
gewährt. Diese Bestimmung sichert den Bindenerzeugern
und sonstigen befugten Vorratsbesitzern die Abnahme
der vollen erzeugten Menge an gerbfähiger Binde und
Lohe. Durch dies« neuen Bestimmungen im Zusammen»
wirken mit den namhaft erhöhten Gerbrindenpreisen soll
die Rinderzeugung wieder aus ihre volle höhe gebracht
und womöglich noch darüber hinaus gesteigert werden,
um den dringend gewordenen Bedarf der Lederindustrie
an Gerbrinde und Lohe befriedigen zu können, von dem
Ergebnisse der Bindenschälung ist die Versorgung der Le»
völkerung und unserer Truppen mit Leder und Schuhwerk
abhängig.
2. Für Brennzwecke darf Eichen- und Fichtenrind«
nur dann abgegeben und verwendet werden, wenn sie
grobborkig oder verdorben (im Bruche dunkelbraun) ist
und das Angebot daher von der Zentrale nicht angje-
nommen wurde. Wer Lichen- oder Fichtenrinde für Brenn
zwecke abgibt oder verwendet, hat hievon unter Nach
weisung der im vorstehenden angeführten Voraussetzungen
der nach dem Vorratsort« zuständigen politischen Behörde
epster Instanz di« Anzeige zu erstatten. Da die Gerbrinde
und Lohe für ihren eigentlichen Zweck unentbehrlich ist,
ist ihre Verwendung für Brennzwecke nicht nur unwirt
schaftlich, sondern eine strafbare Handlung.
3. Nach Abschluß der Binüengewinnung, jedenfalls
aber bis zum 31. August 1918 hat jeder Erzeuger von
Gerbrinde die gewonnene Rindenmenge in Raumkubik
metern getrennt nach Eichen- und Fichtenrinde, der nach
dem Schlagerungsorte zuständigen, politischen Behörde I.
Instanz anzuzeigen.
Die gemäß § 4 erstatteten Anzeigen sind bet der po
litischen Landesbehörde zu sammeln und dem k. k. Acker»
bauministerium bis 1. (Oktober 1918 vorzulegen.
Di« Leiter der k. k. Bezirkshauptmannschastelz
Bludenz und Feldkirch:
».köpf. Cornet
Lin Fahrrad mit Bereifung
ist zu »erkaufen in Hs.-Nr. 29 Brederis.
Lin Auhkalb und eine Ziege
sind zu verkaufen. Wo, sagt Ferd. Gau Rankweil.
2 bis 3 gute, junge Ziegen
verkauft Ludwig Matt WieS-Laterns.
Zwei Treiberschweine,
sowie r Kg. Kupfervitriol sind zu »erkaufen in Hs^Nr.
16 Brederis.
Zwei Schweine,
mit 1 na, resp. 62 cm dick, hat zu »erkauf« Iosif ^^
Nachbaur in Hs^r. 12 in Klaus.