Beilage zum Gememdeblatt für Rankweil Nr. 26
vom Samstag, den 38. Juni ISIS
Danksagung.
Für die vielen Beweise aufrichtiger Teilnahme an
läßlich des schweren Unglückfalles und des Verlustes un
seres innigstgeliebten Bruders und Neffen, des Jünglings
Mom Tkiscb,
sprechen wir hiemit allen verwandten, Freunden und Be
kannten unseren herzlichsten Dank aus. Ganz besonders
danken wir den hochw. Herren Pfarrer Josef Hartmann,
Frühmesser Nichard hefel und Pfarrer Lutz von Meiningen
für das ehrende Geleite und den Sterbegottesdienst, der
marian. Jünglingskongregation Nltenstadt für Kranz- und
Illessespenden, dem Schulkörper mit der Schuljugend, den
weißgekleideten Mädchen, sowie allen und jedem für die
ehrende Begleitung zur letzten Kuhestätte und die vielen
ölumenspenden und bitten, dem allzufrüh Dahingeschiede
nen ein frommes Andenken im Gebete bewahren zu
wollen.
Feldkirch, Schaan, Mach, am 21. Juni 1919.
Vie tiestrauemb Hinterbliebenen.
Danksagung.
Für die vielen Beweise aufrichtiger Teilnahme wäh
rend der geduldigst ertragenen Krankheit und beim Hin
scheiden unserer inniftgeliebten, unvergeßlichen Mutter,
Schwiegermutter, Großmutter, Schwester, Patin und Tante
ImW.WmAm.
geb. 8reuh,
sowie für die so zahlreiche Begleitung der irdischen Hülle
zur letzten Ruhestätte sagen wir allen Verwandten, Nach
barn und Bekannten unsern tiefempfundenen Dank. Ganz
besondern Dank dem hochw. Herrn Orlspsarrer Abbrederis
die tröstlichen Besuche, Spendung der hl. Sterbsakra
mente und Abholung der Leiche, dem Herrn Gemeindearzt
E 7e$, Rankweil für seine Bemühungen, dem verehrlichen
-.ehrkörper mit der Schuljugend, den gütigen Spendern
von hl. Messen, sowie allen, die uns während der Krank-
hell und beim Ableben der teuren Dahinaeschiedenen hilf
reich zur Seite standen. '
Wir bitten, der lieben Verstorbenen ein frommes An
denken im Gebete zu bewahren.
Sulz, Weiler, am 25 Juni 1919.
Die tiestrauernb Hinterbliebenen.
Kundmachungen -er Gemeindevorfteitzung
Ulaur.
Den viehbesitzern diene zur Kenntnis, daß als Exper
ten zur Mitwirkung beim örtlichen Viehhandel die Mit
glieder der Viehaufbringungskommission Längle Franz
Iosef Nr. 105 und Gut Eduard bestellt sind.
Wer Schlacht-, Zucht- oder Nutzvieh (einschließlich
Kälber) zu verkaufen hat oder zu kaufen sucht, kann
sich an die genannten Experten wenden. Jeder Handel
ohne Beisein der Experten ist ungültig und unstatthaft.
Vas Nbmähen des Grases ab den Straßen und Wegen
(das ist bei dem Langen-Kolbengraben, bei den Erlen-,
Kothmahd-, Herzog- und Unterriedstraßen) ist für jede
Breitenlänge eines Nied teil es mit. 10 Kronen Strafe zu
Gunsten des Nrmenfondes verboten.
Vie gilt auch für alle jene, die bis jetzt schon ge
mäht haben. Vie Nusrede, es sei aus Unkenntnis oder
Uebersehen etz. geschehen, kann nicht als Kechfertiaung
anerkannt werden.
Nm Montag, den 30. Juni findet in der Gemeinde-
kanzlei die Feldanbauflachen-Nufnähme statt. Jeder Nn-
bauer ist bei Strafe verpflichtet, jede mit Kartoffeln,
Mais, Weizen, Koggen, Spelz, Gerste oder Hafer bebaute
Fläche in ar (gleich 100 m2) anzumelden.
Vas Flächenmaß ist von jeder Fruchtgattung und von
jedem Grundstück separat anzugeben.
. Für die Pflanzungen in fremden Gemeinden sind diese
Flächen sowohl hier als auch in der fremden Gemeinde
anzugeben.
( Wegen Namensfertigungen haben erwachsene Per
sonen die Nnmeldungen zu machen und ist der haushal-
tungsvorstand für die Nichtigkeit der Nngaben verant
wortlich.
Es haben zu erscheinen die Parteien von Hs.-Nr.
1 —40 morgens von 1/28 bis HH9 Uhr,
41 80 morgens von 1/29 bis 1/2IO Uhr,
81—120 morgens von M 10 bis 1/211 Uhr,
121—162 morgens von y2ll bis 1/212 Uhr.
Klaus, den 25. Juni 1919.
Längle, Vorsteher.
Kundmachungen der G emeinbevor ftehung
Sulz.
Samstag, den 28. Juni nachmittags von 2—6 Uhr
wird in der Gemeindekanzlei Butter und Käse ausgeteilt.
Es kann bei dieser Gelegenheit auch noch von dem noch
verübrigenden Speck und Bohnen, solange der Vorrat
reicht, bezogen werden.
* —"—
Ueber die neuerdings wieder eingelaufenen Klagen,
daß Hühnerbesitzer ihre Hühner auf fremdem Eigentum
halten und so fremdes Eigentum schädigen, wird neuer
dings ausgefordert, die Hühner derart einzufrieden, daß
sie den Nachbarn ihr Gut nicht betreten können.
Sollte dieser letzten Mahnung keine Folge geleistet
werden, findet sich der Gefertigte genötigt, über neuer
liche Klagen nach dem Feldschutzgesetze strafweise vorzu gehen.