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Full text: Gemeindeblatt Rankweil 1919 (1919)

vorn Samstag, den ^6, August 1919» 
Anmeldung 
der Forderungen an die ehemalige k. u. k. Heeresver- 
waltung. 
Behufs Schaffung einer Uebersicht über sämtliche 
gegen die Liquidierungsmasse der ehem. L u. k. Heeresver­ 
waltung noch bestehenden Forderungen werden Alle, denen 
materielle, Ansprüche gegen die Liquidationsmasse der 
chem. k. u. k. Heeresverwaltg. zustehen, eingeladen, diese 
Ansprüche bei der Abeitlung 15 (15 b) des liquidierenden 
Kriegsministeriums, Wien III., Radetzkypl., Hotel Hun- 
garia, 2. Stock, tunlichst bis 1. Oktober 1919, schriftlich 
anzumelden. 
Die Anmeldung hat in getrennten Eingaben nach 
folgenden Kategorien von Ansprüchen zu erfolgen: 
1. Ansprüche auf Ausfolgung von dem Anmeldenden 
eigentümlich gehörigen, in Verwahrung, Benützung oder 
sonstiger Jnnehabung der Heeresverwaltung stehenden 
Vermögensobjekten. 
2. Forderungen aus militärischen Lieferungsverträgen 
oder sonstigen mit militärischen Behörden oder Anstalten 
abgeschlossenen Verträgen. 
3. Forderungen aus sachlichen Kriegsleistungen. 
4. Sonstige Forderungen oder Ansprüche, insbe­ 
sondere Ersatzansprüche/ Forderungen an Personal­ 
gebühren usw. 
Jede Anmeldung hat zu enthalten: 
1. Ein kurze klare Darstellung des dem Anspruch 
zugrundeliegenden Sachverhaltes. 
2. Genaue Angabe des militärischen Rechnungs- 
körpers (Militärbehörde, Truppe, Anstalt usw.), dem­ 
gegenüber der Anspruch entstanden ist. 
3. Inhalt und Umfang des Anspruches, insbesondere 
ziffernmäßige Höhe der noch unberechtigt aushaftenden 
Forderung. 
4. Die Angabe, ob und' bei welcher militärischen 
Kassa die Forderung oder ein Teil derselben bereits zur 
Zahlung angewiesen (liquid, erklärt) wurde. 
5. Ziffernmäßige Höhe des bereits liquid, erklärten 
und des bisher noch nicht liquid, erklärten Forderungs­ 
beitrages. 
6. Ziffernmäßige Höhe der bisher auf die Forderung 
empfangenen Vorschüsse. 
7. Genaue Angabe des Namens und der Adresse 
des Gläubigers. 
Die Anmeldung über Forderungen aus militärischen Lie- 
ferungsverträgen haben insbesondere auch zu enthalten: 
I. Angabe der militärischen Stelle, von der die 
Bestellung ausgegangen ist, nebst Angabe der Zahl und 
des Datums des Bestellerlasses oder des Bestellscheines. 
2. Angabe der militärischen Stelle, von der die 
Liquidierungserklärung der Forderung ausgegangen ist, 
nebst Angabe der Zahl und des Datums des liquidie­ 
renden Erlasses, bezw. der Serie und Nummer der Ver­ 
ständigung der militärischen Zahlstelle, oder 
3. Angabe der militärischen Stelle, bei der die 
Liquidierung der Forderung anhängig ist. 
Die Anmeldungen über Ansprüche aus sachlichen Kriegs- 
leistungen haben insbesondere auch zu enthalten: 
, 1. Angabe der militärischen Stelle, von der die 
Kriegsleistung in Anspruch genommen wurde. 
2. Womöglich eine Abschrift des Protokolles oder 
der Bescheinigung über die Inanspruchnahme. 
3. Angabe, bei welcher Behörde der Anspruch bereits 
angemeldet wurde oder das Verfahren zuletzt anhängig 
war.4. - Angabe, ob und seitens welcher Behörde, evtl, 
mit welchem Teilbeträge der Anspruch als liquidiert 
anerkannt wurde. 
Durch diese Einladung zur Forderungsanmeldung 
werden die derzeit geltenden Bestimmungen über die 
Liquidierung und ' Begleichung von Förderungen gegen 
die Liquidationsmasse der ehemaligen k. u. k. Heeresver­ 
waltung nicht berührt. ' 
Ebensowenig wird. hiedurch der Stellungnahme der 
einzelnen auf dem Boden der ehemaligen österr.-ung. 
Monarchie entstandenen Nationalstaaten zur Anerkennung 
und Befriedigung sämtlicher oder einzelner Kategorien 
dieser Forderung vorgegriffen. 
Liquidierendes Kriegministerium. 
Nundmachungen 
der Marktgemeinde vorstehung Sank weil 
Unterhaltsbeiträge. 
Die Auszahlung der Unterhaltsbeiträge findet am 
Mittwoch, den 20. August, nachmittags von 2—5 Uhr 
statt. — Es ist unbedingt Kleingeld mitzubringen. 
Warnung vor dem Betreten der Felder und Feldfruchte- 
Diebstählen. 
Es wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, 
daß alle Personen, auch Grundbesitzer, die von der Feld­ 
wache zur Nachtzeit im Felde angetroffen werden, kurzer­ 
hand abgeführt und der Strafe zuZeführt werden. 
Es wird daraus aufmerksam gemacht, daß sowohl 
Erwachsene, wie auch Kinder, wenn sie ins Feld gehen, 
nur öffentliche Straßen und Wege benützen dürfen, wi­ 
drigenfalls sie als verdächtig betrachtet und-zur Anzeige 
gebracht werden. 
Zwecklos im Felde aufhaltende Kinder werden von 
der Feldwache ausgegriffen. 
Es wird nochmals erwähnt, daß jeder greifbare.Fall 
von Diebstahl zur Strafanzeige kommt und die Namen 
der Diebe im Gemeindeblatt bekannt gegeben werden. 
Warnung. 
In letzter Zeit wurden wieder Straßenlampen von 
nächtlichen Ruhestörern boshafter Weise mit Steinwürfen 
beschädigt. 
Der Anzeiger erhält bei Verschwiegenheit des Na­ 
mens eine Belohnung von zwanzig Kronen, wenn die 
Täter der gewiß verdienten Strafe zugeführt werden 
können. 
Marktgemeindevorstehung kankweil, 
am 13. August 1919. 
Der Bürgermeister: Josef Längle.
	        
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