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Full text: Gemeindeblatt Rankweil 1919 (1919)

Beilage zum Gememdeblatt für Rankweil Nr. 34 
vorn Samstag, de« 23. August 1919. 
Verordnung 
der Vorarlberger Lanaerregierung vom n. Hugutt 1919, 
LI. 4102/11 I.» betreffend die Regelung des Rindvieh« 
Verkehres und die evidenthattung des Standes an Rind­ 
vieh, Schweinen und Schafen. 
Auf Grund des § 5 der Ministerialoerordnung vom 
27. August R.-G.'-Bl. Nr. 367 und des § 1 der Ministerial- 
verordnung vom 19. August 1918, R.-G.-M. Nr. 261 
wird verordnet: 
1. Der über Anordnung der Viehverkehrs-Landes­ 
kommission vom 12. April 1919 in jeder Gemeinde vom 
Gemeindeausschuß gestellten Viehaufbringungskommission 
obliegt außer der Aufbringung des für den Landes- und 
Gemeindebedarf beizustellenden Schlachtviehes auch 
die genaue Evidenthaltung desRindviehs, der 
Schweine und Schafe, sowie die Ueberwachung des 
gesamten Verkehres dieser Tiergattungen. 
2. Der Handel mit Rindvieh für den eigenen Bedarf 
von Landwirt zu Landivirt in Vorarlberg ist frei, jedoch 
für einzelnen Landwirt auf den einmaligen, jährlichen 
Umsatz seines Durchschnittlichen Viehstandes beschränkt. Der 
Ankauf von Schlachtrindern ist auch Landwirten nur zum 
Zwecke der Schlachtviehbeistellung für dsn Landes- und 
Gemeinde-Bedarf gestattet. Landwirten, insbesondere, 
Händlern, Metzgern, Gastwirten und Privatpersonen ist 
jedweder Viehankauf und -Handel strengstens untersagt. 
3. Jede Veränderung im Rindviehstande (einschl. 
Kälber) dann im Schweine-.und Schafbestande ist vom 
Besitzer (Stallviehhalter) bei der von der örtlichen Vieh­ 
aufbringungskommission eingerichteten Meldestelle inner­ 
halb acht Tagen anzumelden. 
4. Die näheren Bestimmungen über die Anmeldung 
und die Evidenthaltung vorgenannter Tiergattungen 
werden vom Vorarlberger Viehverkehrsamte getroffen. 
Die Kosten der Meldestellen werden aus der Gemeinde­ 
kassa bestritten. 
5. Die Tätigkeit der Viehausbringungs-Kommission 
bezw. der von ihnen eingerichteten Meldestellen wird 
durch Kontrollorgane des Vorarlberger Vieh Verkehrs­ 
amtes überprüft. Vernachlässigt eine Kommission bezw. 
ihre Meldestellen ihre Pflichten fortgesetzt in erheblicher 
Weise, so ordnet die Viehverkehrlandeskommission eine 
Neuwahl, bezw. Neubesetzung an. Außerdem kann die 
betreffende Gemeinde über Anordnung der Viehverkehrs- 
Landeskommission zeitweilig zu erhöhten Schlachtvieh-^, 
lieferungen herangezogen werden. 
6. Uebertretungen dieser Verordnung bezw. der vom 
Vorarlberger Viehverkehrsamt zu erlassenden Melde- und 
und Kontrollvorschriften werden nach den eingangs ge­ 
nannten Ministerialverordnungen von der politischen Be­ 
zirksbehörde mit Geldstrafen bis zu 5000 Kronen oder 
mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Gleichzeitig 
kann auch aus Entziehung der Gewerbeberechtigung er­ 
kannt werden. 
7. Stellt sich bei einer Kontrolle heraus, daß eine 
Veränderung im Vieh st an de absichtlich nicht gemeldet 
wurde, so verfällt das nicht angemeldete Viehstück unbe­ 
schadet des Strafausmaßes ohne jedwede Vergütung der 
Beschlagnahme. Sind in einem > Stalle weniger Tiere 
vorhanden, als nach dem Standesausweise vorhanden 
seir sollen, so ist die Strafe um den von der politischen 
Behörde ermittelten beiläufigen Wert der abgängigen 
Tiere zu erhöhen. Vorstehende Bestimmungen gelten auch 
für die vorschriftswidrig gehandelten Rinder einschließl. 
Kälber. 
8. Wenn der Straffall durch die örtliche Viehauf- 
bringr'ngskommission oder durch sonstige Gemeindeange­ 
hörige aufgedeckt, bezw. angezeigt wurde, fällt der Erlös 
des beschlagnahmten Tieres bezw. der Strafbetrag der 
Fleischversorgung dieser Gemeinde, im Falle der Auf­ 
deckung und Anzeige durch ein auswärtiges Kontrollorgan 
dem Landeskomitee für soziale Fürsorge, für den Fond 
zur Unterstützung der Minderbemittelten zu. 
9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­ 
lautbarung in Kraft. 
Gleichzeitig wird die Verordnung betreffend die Rege­ 
lung des Viehverkehres ■ vom 23; April 1919, L -G.-Bl. 
Nr. 34, außer Wirksamkeit gesetzt. 
10. Die Verordnung der Landesregierung vom 3, 
Jänner 1919, L.-G.-Bl. Nr. 2, betreffend die Regelung 
des Schweineverkehres und vom 15. März 1919, L.-G.-Bl. 
Nr. 21 betreffend die Regelung des Schlachtkälberverkehres 
bleiben aufrecht. 
Bregenz, am 11. August 1919. 
Der Landeshauptmann: 
Dr, Ender m. p. 
Danksagung. 
Für die zahlreiche Beteiligung am Leichenbegängnisse, 
sowie für die vielen Beileidskundgebungen anläßlich des 
Hinscheidens unseres innigstgeliebten, treubesorgten Gattens, 
Vaters» Großvaters, Schwiegervaters und Bruders des 
Herrn Ignaz Kaufmann, 
sprechen wir allen unsern tiefgefühlten Dank aus. Ganz 
besonders danken wir dem Hochw. Herrn Pfarrer Hutle 
für die Spendung der hl. Sterbsakramente, für die vielen 
Krankenbesuche und liebevollen Beistand am Sterbebette. 
Ferners sei gedankt dem Hochw. Herrn Pfarrer Andreas 
Fußangel für die Einsegnung der Leiche. Auch danken wir 
allen Nachbarn, Freunden und Bekannten von nah und 
fern. Ein herzliches „Vergeltsgott" allen jenen, welche 
uns während der Krankheit in irgend einer Weise , entgegen 
gekommen sind und buten, dem teuren Dahingeschiedenen 
ein frommes Gedenken im Gebete zu bewahren. 
Vie tieftrauern- Hinterbliebenen. 
Eine gute, schöne Kuh, 
welche im kommenden Monat kälbert, wird in Rankweil, 
Oberdorf Nr. 147 verkauft. 
Zwei schöne Treiberschweine 
sind zu verkaufen in Göfis-Hofen Nr. 92.
	        
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