Beilage zum Gememdeblatt für Rankweil Nr. 34
vorn Samstag, de« 23. August 1919.
Verordnung
der Vorarlberger Lanaerregierung vom n. Hugutt 1919,
LI. 4102/11 I.» betreffend die Regelung des Rindvieh«
Verkehres und die evidenthattung des Standes an Rind
vieh, Schweinen und Schafen.
Auf Grund des § 5 der Ministerialoerordnung vom
27. August R.-G.'-Bl. Nr. 367 und des § 1 der Ministerial-
verordnung vom 19. August 1918, R.-G.-M. Nr. 261
wird verordnet:
1. Der über Anordnung der Viehverkehrs-Landes
kommission vom 12. April 1919 in jeder Gemeinde vom
Gemeindeausschuß gestellten Viehaufbringungskommission
obliegt außer der Aufbringung des für den Landes- und
Gemeindebedarf beizustellenden Schlachtviehes auch
die genaue Evidenthaltung desRindviehs, der
Schweine und Schafe, sowie die Ueberwachung des
gesamten Verkehres dieser Tiergattungen.
2. Der Handel mit Rindvieh für den eigenen Bedarf
von Landwirt zu Landivirt in Vorarlberg ist frei, jedoch
für einzelnen Landwirt auf den einmaligen, jährlichen
Umsatz seines Durchschnittlichen Viehstandes beschränkt. Der
Ankauf von Schlachtrindern ist auch Landwirten nur zum
Zwecke der Schlachtviehbeistellung für dsn Landes- und
Gemeinde-Bedarf gestattet. Landwirten, insbesondere,
Händlern, Metzgern, Gastwirten und Privatpersonen ist
jedweder Viehankauf und -Handel strengstens untersagt.
3. Jede Veränderung im Rindviehstande (einschl.
Kälber) dann im Schweine-.und Schafbestande ist vom
Besitzer (Stallviehhalter) bei der von der örtlichen Vieh
aufbringungskommission eingerichteten Meldestelle inner
halb acht Tagen anzumelden.
4. Die näheren Bestimmungen über die Anmeldung
und die Evidenthaltung vorgenannter Tiergattungen
werden vom Vorarlberger Viehverkehrsamte getroffen.
Die Kosten der Meldestellen werden aus der Gemeinde
kassa bestritten.
5. Die Tätigkeit der Viehausbringungs-Kommission
bezw. der von ihnen eingerichteten Meldestellen wird
durch Kontrollorgane des Vorarlberger Vieh Verkehrs
amtes überprüft. Vernachlässigt eine Kommission bezw.
ihre Meldestellen ihre Pflichten fortgesetzt in erheblicher
Weise, so ordnet die Viehverkehrlandeskommission eine
Neuwahl, bezw. Neubesetzung an. Außerdem kann die
betreffende Gemeinde über Anordnung der Viehverkehrs-
Landeskommission zeitweilig zu erhöhten Schlachtvieh-^,
lieferungen herangezogen werden.
6. Uebertretungen dieser Verordnung bezw. der vom
Vorarlberger Viehverkehrsamt zu erlassenden Melde- und
und Kontrollvorschriften werden nach den eingangs ge
nannten Ministerialverordnungen von der politischen Be
zirksbehörde mit Geldstrafen bis zu 5000 Kronen oder
mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Gleichzeitig
kann auch aus Entziehung der Gewerbeberechtigung er
kannt werden.
7. Stellt sich bei einer Kontrolle heraus, daß eine
Veränderung im Vieh st an de absichtlich nicht gemeldet
wurde, so verfällt das nicht angemeldete Viehstück unbe
schadet des Strafausmaßes ohne jedwede Vergütung der
Beschlagnahme. Sind in einem > Stalle weniger Tiere
vorhanden, als nach dem Standesausweise vorhanden
seir sollen, so ist die Strafe um den von der politischen
Behörde ermittelten beiläufigen Wert der abgängigen
Tiere zu erhöhen. Vorstehende Bestimmungen gelten auch
für die vorschriftswidrig gehandelten Rinder einschließl.
Kälber.
8. Wenn der Straffall durch die örtliche Viehauf-
bringr'ngskommission oder durch sonstige Gemeindeange
hörige aufgedeckt, bezw. angezeigt wurde, fällt der Erlös
des beschlagnahmten Tieres bezw. der Strafbetrag der
Fleischversorgung dieser Gemeinde, im Falle der Auf
deckung und Anzeige durch ein auswärtiges Kontrollorgan
dem Landeskomitee für soziale Fürsorge, für den Fond
zur Unterstützung der Minderbemittelten zu.
9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver
lautbarung in Kraft.
Gleichzeitig wird die Verordnung betreffend die Rege
lung des Viehverkehres ■ vom 23; April 1919, L -G.-Bl.
Nr. 34, außer Wirksamkeit gesetzt.
10. Die Verordnung der Landesregierung vom 3,
Jänner 1919, L.-G.-Bl. Nr. 2, betreffend die Regelung
des Schweineverkehres und vom 15. März 1919, L.-G.-Bl.
Nr. 21 betreffend die Regelung des Schlachtkälberverkehres
bleiben aufrecht.
Bregenz, am 11. August 1919.
Der Landeshauptmann:
Dr, Ender m. p.
Danksagung.
Für die zahlreiche Beteiligung am Leichenbegängnisse,
sowie für die vielen Beileidskundgebungen anläßlich des
Hinscheidens unseres innigstgeliebten, treubesorgten Gattens,
Vaters» Großvaters, Schwiegervaters und Bruders des
Herrn Ignaz Kaufmann,
sprechen wir allen unsern tiefgefühlten Dank aus. Ganz
besonders danken wir dem Hochw. Herrn Pfarrer Hutle
für die Spendung der hl. Sterbsakramente, für die vielen
Krankenbesuche und liebevollen Beistand am Sterbebette.
Ferners sei gedankt dem Hochw. Herrn Pfarrer Andreas
Fußangel für die Einsegnung der Leiche. Auch danken wir
allen Nachbarn, Freunden und Bekannten von nah und
fern. Ein herzliches „Vergeltsgott" allen jenen, welche
uns während der Krankheit in irgend einer Weise , entgegen
gekommen sind und buten, dem teuren Dahingeschiedenen
ein frommes Gedenken im Gebete zu bewahren.
Vie tieftrauern- Hinterbliebenen.
Eine gute, schöne Kuh,
welche im kommenden Monat kälbert, wird in Rankweil,
Oberdorf Nr. 147 verkauft.
Zwei schöne Treiberschweine
sind zu verkaufen in Göfis-Hofen Nr. 92.