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worden. Die Vorschriften der Strafprozeßord-.
nung über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte
bestimmen nämlich, daß das Strafverfahren
in der Regel dem Gericht zusteht, in
dessen Sprengel die strafbare Handlung begangen
wurde, und zwar auch dann, wenn der zum
Tatbestand gehörige. Erfolg an einem anderen
Ort eintritt. Die vorliegende Statistik hat
also im wesentlichen die Kriminalität im
Bundesland Vorarlberg zum Gegenstand. vr
Im Rahmen der Erhebung wurden insgesamt
4322 Verurteilte erfaßt. Dazu kommen noch die
183 Personen, die bisher nur angeklagt wurden.
In den späteren Tabellen, in denen die Aufgliederung
nach Jahren fehlt, bleiben diese
unberücksichtigt, weil ihre Verurteilung doch
nicht ganz gewiß ist.
Die Gruppierung der Delikte erfolgte nicht
nach den gleichen Gesichtspunkten wie in den
früheren Tabellen. Die Sittlichkeitsdelikte umfassen_die
§§. 125 -133, die Verbrechen der Gefährdung
von Leib und Leben die §§ 134 - 157 und
die Vermögensdelikte die §§ 166 - 205 des StG.