-68-VI.
Berufsbildende Pflichtschulen
Zu den berufsbildenden Pflichtschulen
gehören die gewerblichen, kaufmännischen,
hauswirtschaftlichen und landwirtschaftlichen
Berufsschulen. Die Berufsschulpflicht an den
gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen
besteht für alle Personen, die in einem gewerblichen
oder kaufmännischen Lehrverhältnis
oder in einem diesem gleichzuhaltenden Ausbildungsverhältnis
stehen. Sie beginnt mit dem
Eintritt in das Lehrverhältnis und dauert bis
zu dessen Ende. Je nach Beruf beträgt sie drei,
dreieinhalb oder vier Jahre.
Die Berufsschulpflicht an den hauswirtschaftlichen
Berufsschulen besteht für Mädchen,
die ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben,
aber keine mittlere oder höhere Schule besuchen
und nicht zum Besuch einer anderen Berufsschule
verpflichtet sind. Sie beginnt mit dem der Beendigung
der allgemeinen Schulpflicht • folgenden
Schuljahresanfang und dauert zwei Jahre.
Zum Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschule
sind ähnlich wie bei den hauswirtschaftlichen
Berufsschulen alle Knaben verpflichtet,