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Full text : Vorarlberger Wirtschafts- und Sozialstatistik, 25. Jahrgang, 1969 (25)

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VI. Berufsbildende Pflichtschulen

Zu den berufsbildenden Pflichtschulen
gehören die gewerblichen, kaufmännischen,
hauswirtschaftlichen und landwirtschaftlichen
Berufsschulen. Pie Berufsschulpflicht an den
gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen
besteht für alle Personen, die in einem gewerblichen
 oder kaufmännischen Lehrverhältnis
oder in einem diesem gleichzuhaltenden Ausbildungsverhältnis
 stehen. Sie beginnt mit
dem Eintritt in das Lehrverhältnis und dauert
bis zu dessen Ende. Je nach Beruf beträgt sie
drei, dreieinhalb oder vier Jahre.

Pie Berufsschulpflicht an den hauswirtschaftlichen
 Berufsschulen besteht für Mädchen,
die ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben,
aber keine mittlere oder höhere Schule besuchen
und nicht zum Besuch einer anderen Berufsschule
 verpflichtet sind. Sie beginnt mit dem
der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
folgenden SchulJahresanfang und dauert zwei
Jahre.Zum Besuch der landwirtschaftlichen Be-
            
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