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Full text: Vorarlberger Wirtschafts- und Sozialstatistik, 34. Jahrgang, 1978 (34)

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VI. BERUFSBILDENDE PFLICHTSCHULEN 
Zu den berufsbildenden Pflichtschulen 
gehören die gewerblichen, kaufmännischen, 
hauswirtschaftlichen und landwirtschaftlichen 
Berufsschulen. Die Berufsschulpflicht an den 
gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen 
besteht für alle Personen, die in einem ge­ 
werblichen oder kaufmännischen Lehrverhältnis 
oder in einem diesem gleichzustellenden Aus­ 
bildungsverhältnis stehen. Sie beginnt mit dem 
Eintritt in das Lehrverhältnis und dauert bis 
zu dessen Ende. Je nach Beruf beträgt sie 
drei, dreieinhalb oder vier Jahre. 
Die Berufsschulpflicht an den hauswirt­ 
schaftlichen Berufsschulen besteht für Mädchen 
die ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben 
aber keine mittlere oder höhere Schule be­ 
suchen und nicht zum Besuch einer anderen Be­ 
rufsschule verpflichtet sind. Sie beginnt mit 
dem der Beendigung der allgemeinen Schul­ 
pflicht folgenden Schuljahresanfang und dauert 
zwei Jahre. 
Zum Besuch der landwirtschaftlichen Be­ 
rufsschule sind, ähnlich wie bei den hauswirt-
	        
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