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VI. BERUFSBILDENDE PFLICHTSCHULEN
Zu den berufsbildenden Pflichtschulen
gehören die gewerblichen, kaufmännischen,
hauswirtschaftlichen und landwirtschaftlichen
Berufsschulen. Die Berufsschulpflicht an den
gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen
besteht für alle Personen, die in einem ge
werblichen oder kaufmännischen Lehrverhältnis
oder in einem diesem gleichzustellenden Aus
bildungsverhältnis stehen. Sie beginnt mit dem
Eintritt in das Lehrverhältnis und dauert bis
zu dessen Ende. Je nach Beruf beträgt sie
drei, dreieinhalb oder vier Jahre.
Die Berufsschulpflicht an den hauswirt
schaftlichen Berufsschulen besteht für Mädchen
die ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben
aber keine mittlere oder höhere Schule be
suchen und nicht zum Besuch einer anderen Be
rufsschule verpflichtet sind. Sie beginnt mit
dem der Beendigung der allgemeinen Schul
pflicht folgenden Schuljahresanfang und dauert
zwei Jahre.
Zum Besuch der landwirtschaftlichen Be
rufsschule sind, ähnlich wie bei den hauswirt-