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- Zwischen Grundpreis und Zählermiete bestand bisher
ein Verhältnis von 2 : 3. Unter der Annahme, daß
dieses Verhältnis auch für die Relation Leistungspreis/
Meßpreis Gültigkeit hat, beträgt die 33 %ige Erhöhung
des Leistungspreises eine durchschnittliche Anhebung
der Gesamtbelastung um 13 %.
Diese 13 % ige Erhöhung wird durch die Begünstigungen, die
durch die Beseitigung des Kleinstabnehmertarifes sowie
durch die Beseitigung des Gewerbetarifes für Gemeinschaf
tswohnanlagen eingetreten ist, im wesentlichen ausgeglichen.
Es ist daher keine Preiserhöhung erfolgt.
Das alte Tarifsystem wird durch das neue Tarifsystem
ersetzt. Es ist eine Basiskorrektur durchzuführen.
Der Arbeitspreis "Wirkarbeitspreis" beträgt ab 1.8.1983
im Sommerhalbjahr S 0,81 pro kWh
im Winterhalbjahr S 0,96 pro kWh
Das Verhältnis zwischen Stromverbrauch im Winter und
Sommer beträgt 56 : 44. Der durchschnittliche Wirkarbeitspreis
beträgt daher im Jahresmittel
S 0,8940.
Der bisherige Arbeitspreis (gültig bis 31. 7. 1983) wurde
nicht nach Sommer- und Winterhalbjahr unterschiedlich
festgesetzt. Dieser betrug einheitlich
S 0,8950.
Die Senkung des Arbeitspreises beträgt 0,1 %. Diese Preissenkung
wird bei der Berechnung der Meßziffer für den
Arbeitspreis voll berücksichtigt.