- 516 -
Anhang 9
ÄNDERUNGEN DER BERECHNUNG DES STROMPREISES
AUFGRUND EINER TARIFÄNDERUNG IM JAHRE 1983
Mit 1.8. 1983 wurde aufgrund des Bescheides des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie die Berechnung
des Grundpreises für den Stromverbrauch auf
eine neue Basis gestellt.
Bis 31. 7. 1983 erfolgte die Berechnung des Grundpreises
aufgrund der Zahl der gemeldeten Tarifräume. Ab 1. 8. 1983
erfolgt die Berechnung des bisherigen Grundpreises unter
Berücksichtigung der "Leistungsbereitstellung". Die bereitgestellte
Leistung ist die Leistung in Kilowatt (kW)
für den jeweils laufenden Doppelmonat.
Für die Berechnung der bereitgestellten Leistung aus dem
Energieverbrauch wird folgende Formel angewendet:
150+0,02xE
Das Entgelt für die Beistellung und Instandhaltung der
erforderlichen oder vom Abnehmer gewünschten Meß-, Schaltund
Steuereinrichtungen hat sich nicht geändert. Dieses
Entgelt wird als Meßpreis bezeichnet.