Mitgliederbewegung
Mitgliederbestand am Anfang des Geschäftsjahres...............
Zugang an neuen Mitgliedern....................................................
durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile..............
zusammen:
Abgang im Geschäftsjahre (d. i. die Zahl der zum Schlüsse
des vorangegangenen Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder)
Bestand am Ende des Geschäftsjahres....................................
Mitglieder mit.............................Anteilen
19 «1 ..........................................................19
• • ..................................................19
Mitglieder mit .......................Anteilen
..........................................................11
Mitglieder mit.............................Anteilen
Die Geschäftsguthaben sämtlicher Mitglieder haben sich im Laufe des Geschäftsjahres um ....................................S vermehrt
.— vermindert.
Der Gesamtbetrag der Haftsummen beläuft sich auf................................S, also ........................... . S — mehr — weniger —
als am Ende des Vorjahres.
Von den satzungsgemäß fälligen Mindestzahlungen auf die Geschäftsanteile waren am Schlüsse des Geschäftsjahres ...........
................................... S rückständig.
Vorbemerkungen
Nach § 22 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
vom 9. April 1873, RGBl. Nr. 70, ist der
Vorstand verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen
Bücher der Genossenschaft geführt werden.-Der
Vorstand muß spätestens in den ersten 3 Monaten
jedes Geschäftsjahres einen Rechnungsabschluß des verflossenen
Geschäftsjahres nebst der Bilanz aufstellen. Im Jahresabschluß
und im Geschäftsbericht ist insbesondere auch die
Zahl der Mitglieder, welche zur Zeit des Bilanzabschlusses
der Genossenschaft angehört haben, dann die Zahl der im
Laufe des Bilanzjahres eingetretenen und ausgeschiedenen Mitglieder
sowie die Zahl der beim Bilanzabschluß bestandenen
und der im Laufe des Bilanzjahres zugewachsenen, gekündigten
oder rückgezahlten Geschäftsanteile anzugeben. Beim Jahresabschluß
ist durch den Vorstand und Aufsichtsrat ein Inventar
sämtlicher Vermögensobjekte vorzunehmen und das
Ergebnis durch ein von allen Anwesenden unterfertigtes Protokoll
zu bescheinigen. Der Vorstand hat den Jahresabschluß
(Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) nach den vom
Österreichischen Verband gemeinnütziger Bau-Wohnungs- und
Siedlungsvereinigungen ausgearbeiteten Richtlinien und nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen sowie
einen Geschäftsbericht abzufassen, in dem der Geschäftsverlauf
und die Lage der Genossenschaft darzulegen, der Vermögensstand,
die Verhältnisse der Genossenschaft zu entwickeln
sowie der Jahresabschluß zu erläutern sind. Bei der
Erläuterung des Jahresabschlusses sind auch wesentliche Abweichungen
von dem früheren Jahreabschluß zu erörtern und
ist über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem
Schluß des Geschäftsjahres eingetreten sind, zu berichten.
Jahresabschluß und Geschäftsbericht sind dem Aufsichtsrat
und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung
vorzulegen. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses gelten
die Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Jedoch muß der
Jahresabschluß mit dem Inventar und den Gechäftsbüchern
übereinstimmen. Die Übereinstimmung des Jahresabschlusses
mit den Geschäftsbüchern (Hauptbuch) muß sich rechnerisch
ohne weiteres ergeben. Das Hauptbuch muß daher Konten
für alle Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
enthalten, soweit nicht die Zahlen der Vorspalten
aus dem Inventar, bzw. aus Nebenbüchern hervorgehen.
Auf Grund der bestehenden Vorschriften sind die beiden
nachstehenden Formblätter aufgestellt. Das auf den Seiten
12—24 abgedruckte Formblatt ist für die Aufstellung des
Jahresabschlusses bestimmt, es soll gleichzeitig als Anlage
zum Geschäftsbericht dienen. Das auf den Seiten 8—11 abgedruckte
Formblatt ist dagegen für die Veröffentlichung des
Jahresabschlusses und der Mitgliederbewegung zu benutzen.
Nach § 41 HGB. sind das Inventar und der Jahresabschluß
in ein dazu bestimmtes Buch einzuschreiben oder in zusammenhängender
Reihenfolge aufzubewahren. Der Jahresabschluß
muß von sämtlichen Vorstandsmitgliedern unterschrieben
werden.
Bei Ausfüllung des Formblattes für den Jahresabschluß
sind die folgenden Erläuterungen genauestens zu beachten.
Erläuterungen
Bilanz-Aktiva
1. Bei den unbebauten Grundstücken ist vom Ankaufspreis
auszugehen; hinzuzurechnen sind die Kosten für Vermessung
und Straßenbau, Notariats- und Gerichtskosten sowie
sonstige Selbstkosten, die das Grundstück betreffen.
Laufende Zinsen und Steuern dürfen nicht zugeschrieben
werden. Notwendig werdende Abschreibungen sind gesondert
auszuweisen.
Vom Beginn der Bebauung ab sind die Grundstücke den
„Noch nicht abgerechneten Neubauten" (Ziffer I, 3b) zuzuschreiben.
Unbebaute Grundstücke, deren Bebauung mit Erwerbshäusern
beschlossen ist, oder die zur Veräußerung bestimmt
sind, sind nicht hier, sondern unter Umlaufvermögen,
Aktiva (III 1), auszuweisen.
2. Unter „Wohngebäude und sonstige Gebäude“ sind nur
die fertiggestellten, bezogenen und schon abgerechneten Gebäude
aufzuführen; die noch nicht abgerechneten Neubauten
gehören unter I, 3.
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