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Full text: Geschäftsbericht / Neue Heimat Vorarlberger gemeinnützige Siedlungsgesellschaft 1945-1950 (1945-1955)

heit diese Tilgungsbeträge zur Gebäudeabschreibung zu ver- 
wenden. ist abzusehen, da 1. die Höhe der Tilgungsbeträge 
keinen Maßstab für die Wertminderung durch Abnützung dar­ 
stellt und 2. von den im Umlaufsvermögen geführten, laut 
Kaufanwärtervertrag zu den Herstellungskosten zu ver­ 
äußernden Erwerbshäusern keine Abschreibung erforderlich 
ist.17. Die noch nicht fertiggestellten Erwerbshäuser sind zu 
behandeln wie noch nicht abgerechnete Neubauten (vgl. Er­ 
läuterung 7). Dazu gehören also auch bezugsfertige Erwerbs­ 
häuser, die noch nicht abgerechnet sind. 
18. Wertpapiere, z. B. Pfandbriefe, Anleihestücke. Aktien 
usw.die nicht dauernd zum Geschäftsbetrieb der Genossen­ 
schaft bestimmt sind — d. h. also Wertpapiere, soweit sie 
nicht unter II aufzuführen sind —, dürfen höchstens zu den 
Anschaffungskosten, sofern aber der Börsenpreis am Bilanz­ 
stichtag niedriger ist, nicht höher als dieser angesetzt werden. 
19. Von den Wertpanieren sind für schon bestehende oder 
noch zu erwartende Verbindlichkeiten hinterlegte (verpfän­ 
dete, lombardierte) Papiere nachrichtlich besonders aufzu­ 
führen. da es sich hierbei nicht um kurzfristig verfügbares 
Umlaufsvermögen handelt. 
20. Bei den der Genossenschaft zustehenden ,,Hypotheken 
und Grundschulden" (Aktivhypotheken, bei denen die Ge­ 
nossenschaft Gläubigerin ist) handelt es sich hauotsächlich 
um dinglich gesicherte Restkaufgelder aus dem Verkauf von 
Eigenheimen, daneben auch um dinglich gesicherte Forderun­ 
gen aus der Betreuung des Baues von Kleinwohnungen. Die 
dinglich nicht gesicherten Restkaufgelder sind unter III, lla 
einzusetzen. 
Nicht hierher gehören Forderungen aus zugesagten, aber 
noch nicht ausgezahlten Passivhypotheken, bei welchen die 
Genossenschaft Schuldner ist. Diese sind unter ..Sonstiges 
Umlaufsvermögen“ (III, 15) aufzuführen. 
Dinglich gesicherte Restkaufgeldforderungen usw. an Mit­ 
glieder des Vorstandes und Aufsichtsrates (vgl. Anm. 21) 
sind hier aufzuführen und nachrichtlich besonders zu ver­ 
merken. 
21. Forderungen an Mitglieder des Vorstandes, des Auf­ 
sichtsrates und an Bevollmächtigte und Angestellte der Unter­ 
nehmungen sind gesondert auszuweisen. 
Unter ,,Sonstige Forderungen" sind auch die nicht ding­ 
lich gesicherten Restkaufgeldforderungen an die Mitglieder 
des Vorstandes usw. einzusetzen (vgl. dagegen Anm. 20, 
Abs. 3). 
22. Für zweifelhafte Forderungen ist eine ausreichende 
Wertberichtigung unter Passiva IV, 2 zu bilden. 
23. Anzahlungen auf noch nicht abgerechnete Bauarbeiten 
sind nicht hier, sondern unter „Noch nicht abgerechnete Neu­ 
bauten (I, 3 der Aktiva) oder ,,Noch nicht fertiggestellte 
Erwerbshäuser" (III, 3) aufzuführen. 
24. Zu b) 
Hier sind sämtliche bis zum Bilanzstichtag aufgelaufene 
Herstellungskosten, ausschließlich Betreuungsgebühren, aus­ 
zuweisen. Abschlagszahlungen des Bauherrn hierauf sowie 
sonstige Leistungen (Eigenleistungen des Bauherrn, eingegan­ 
gene Fremdfinanzierungsmittel u. a.) sind hiervon nicht in 
Abzug zu bringen, sondern als Verbindlichkeit aus der Be­ 
treuungstätigkeit (Passiva V, 9) gesondert aufzunehmen. 
Zu b) 
Hierunter sind die jeweils laut Betreuungsvertrag angefal­ 
lenen Betreuungsgebühren zu erfassen, soweit sie noch nicht 
beglichen sind. 
25. Unter ,,Sonstiges Umlaufsvermögen" sind u. a. aufzu­ 
führen: der Wert der Ansprüche aus Lebensversicherungen 
und Bausparverträgen, Vorräte (Baustoffe, Heizmaterial), so­ 
weit sie nicht als Anlagevermögen auszuweisen sind, Forde­ 
rungen aus zugesagten Hypothekendarlehen. Diese dürfen nur 
aktiviert werden, wenn die Darlehensurkunde vorliegt und 
die Fälligkeit der Darlehensauszahlung nachgewiesen werden 
kann. 
26. Aktive Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen, 
sind solche Einnahmen, die rechnungsmäßig zum abgelaufenen 
Geschäftsjahre gehören, aber erst im neuen Jahre eingehen 
(z. B. Halbjahreszinsen für Forderungen und Aktivhypotheken, 
die am 31. März des folgenden Jahres zu zahlen sind, mit 
dem Betrage für die Monate Oktober bis Dezember usw.). 
Beträge, mit deren Zahlung der Schuldner im Rückstand ge­ 
blieben ist, sind dagegen stets unter den Forderungen aufzu­ 
führen. Ferner gehören hierhin Ausgaben, die ganz oder teil­ 
weise zu Lasten des folgenden Jahres gemacht sind, wie z. B. 
Versicherungsprämien, vorausbezahlte Zinsen für Passivhypo­ 
theken (vgl. auch Anm. 51) 
27. Als Geldbeschaffungskosten ist anzugeben der Unter­ 
schiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag der Hypothek und 
dem ausbezahlten Betrag. Vermittlerprovision und sonstige 
kommen hierbei nicht in Betracht. Geldbeschaffungskosten, 
die bei der Erstfinanzierung eines Bauvorhabens entstehen, 
sind als Baunebenkosten bei den „Noch nicht abgerechneten 
Neubauten" zu aktivieren. 
28. Bei den ,.Abschreibungen in früheren Jahren" sind Ab­ 
schreibungen auf die Geldbeschaffungskosten für bereits ab­ 
gelöste Hypotheken nicht aufzuführen; diese Geldbeschaf­ 
fungskosten müssen nämlich bei der Ablösung der Hypotheken 
abgeschrieben sein. 
29. Bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen soll ein Ge­ 
winnvortrag nicht erfolgen, weil der Reingewinn satzungs­ 
gemäß aufzuteilen ist. 
Bilanz-Passiva 
30. Hierunter sind nur die tatsächlich geleisteten Einzah­ 
lungen der Mitglieder auf Geschäftsanteile anzuführen. Der 
Posten „Geschäftsguthaben" setzt sich zusammen aus den 
Geschäftsguthaben 1. der am Schlüsse des Geschäftsjahres 
ausgeschiedenen Mitglieder und 2. der verbleibenden Mitglie­ 
der, Lediglich die Geschäftsguthaben der Mitglieder, die in- / 
folge Kündigung, Ausschluß oder Tod zum Schlüsse des ab­ 
gelaufenen Geschäftsjahres ausscheiden, sind unter I, 1 auf­ 
zuführen. Geschäftsguthaben der in früheren Jahren,aus­ 
geschiedenen Mitglieder sind, soweit sie noch nicht aus- 
gezahlt sind, unter „Sonstige Verbindlichkeiten" (vgl. Pas­ 
siva V, 12 h) zu vermerken. 
31. Bei der nachrichtlichen Darstellung über die Entwick­ 
lung der Geschäftsguthaben im Geschäftsjahre ist auszugehen 
von dem in der Bilanz des Vorjahres ausgewiesenen Gesamt­ 
betrag der Geschäftsguthaben. Demgemäß sind die Geschäfts­ 
guthaben der am Schlüsse des Vorjahres ausgeschiedenen 
Mitglieder hier unter Abgang aufzuführen, 
32, Rückstellungen entstehen durch die Passivierung einer 
am Bilanzstichtag bereits bestehenden und den Ertrag bela­ 
stenden Schuld, deren genaue Höhe am Bilanzstichtag noch 
nicht feststeht. Für aktivierungsfähige Rückstände sind keine 
Rückstellungen zu bilden.
	        
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