heit diese Tilgungsbeträge zur Gebäudeabschreibung zu ver-
wenden. ist abzusehen, da 1. die Höhe der Tilgungsbeträge
keinen Maßstab für die Wertminderung durch Abnützung dar
stellt und 2. von den im Umlaufsvermögen geführten, laut
Kaufanwärtervertrag zu den Herstellungskosten zu ver
äußernden Erwerbshäusern keine Abschreibung erforderlich
ist.17. Die noch nicht fertiggestellten Erwerbshäuser sind zu
behandeln wie noch nicht abgerechnete Neubauten (vgl. Er
läuterung 7). Dazu gehören also auch bezugsfertige Erwerbs
häuser, die noch nicht abgerechnet sind.
18. Wertpapiere, z. B. Pfandbriefe, Anleihestücke. Aktien
usw.die nicht dauernd zum Geschäftsbetrieb der Genossen
schaft bestimmt sind — d. h. also Wertpapiere, soweit sie
nicht unter II aufzuführen sind —, dürfen höchstens zu den
Anschaffungskosten, sofern aber der Börsenpreis am Bilanz
stichtag niedriger ist, nicht höher als dieser angesetzt werden.
19. Von den Wertpanieren sind für schon bestehende oder
noch zu erwartende Verbindlichkeiten hinterlegte (verpfän
dete, lombardierte) Papiere nachrichtlich besonders aufzu
führen. da es sich hierbei nicht um kurzfristig verfügbares
Umlaufsvermögen handelt.
20. Bei den der Genossenschaft zustehenden ,,Hypotheken
und Grundschulden" (Aktivhypotheken, bei denen die Ge
nossenschaft Gläubigerin ist) handelt es sich hauotsächlich
um dinglich gesicherte Restkaufgelder aus dem Verkauf von
Eigenheimen, daneben auch um dinglich gesicherte Forderun
gen aus der Betreuung des Baues von Kleinwohnungen. Die
dinglich nicht gesicherten Restkaufgelder sind unter III, lla
einzusetzen.
Nicht hierher gehören Forderungen aus zugesagten, aber
noch nicht ausgezahlten Passivhypotheken, bei welchen die
Genossenschaft Schuldner ist. Diese sind unter ..Sonstiges
Umlaufsvermögen“ (III, 15) aufzuführen.
Dinglich gesicherte Restkaufgeldforderungen usw. an Mit
glieder des Vorstandes und Aufsichtsrates (vgl. Anm. 21)
sind hier aufzuführen und nachrichtlich besonders zu ver
merken.
21. Forderungen an Mitglieder des Vorstandes, des Auf
sichtsrates und an Bevollmächtigte und Angestellte der Unter
nehmungen sind gesondert auszuweisen.
Unter ,,Sonstige Forderungen" sind auch die nicht ding
lich gesicherten Restkaufgeldforderungen an die Mitglieder
des Vorstandes usw. einzusetzen (vgl. dagegen Anm. 20,
Abs. 3).
22. Für zweifelhafte Forderungen ist eine ausreichende
Wertberichtigung unter Passiva IV, 2 zu bilden.
23. Anzahlungen auf noch nicht abgerechnete Bauarbeiten
sind nicht hier, sondern unter „Noch nicht abgerechnete Neu
bauten (I, 3 der Aktiva) oder ,,Noch nicht fertiggestellte
Erwerbshäuser" (III, 3) aufzuführen.
24. Zu b)
Hier sind sämtliche bis zum Bilanzstichtag aufgelaufene
Herstellungskosten, ausschließlich Betreuungsgebühren, aus
zuweisen. Abschlagszahlungen des Bauherrn hierauf sowie
sonstige Leistungen (Eigenleistungen des Bauherrn, eingegan
gene Fremdfinanzierungsmittel u. a.) sind hiervon nicht in
Abzug zu bringen, sondern als Verbindlichkeit aus der Be
treuungstätigkeit (Passiva V, 9) gesondert aufzunehmen.
Zu b)
Hierunter sind die jeweils laut Betreuungsvertrag angefal
lenen Betreuungsgebühren zu erfassen, soweit sie noch nicht
beglichen sind.
25. Unter ,,Sonstiges Umlaufsvermögen" sind u. a. aufzu
führen: der Wert der Ansprüche aus Lebensversicherungen
und Bausparverträgen, Vorräte (Baustoffe, Heizmaterial), so
weit sie nicht als Anlagevermögen auszuweisen sind, Forde
rungen aus zugesagten Hypothekendarlehen. Diese dürfen nur
aktiviert werden, wenn die Darlehensurkunde vorliegt und
die Fälligkeit der Darlehensauszahlung nachgewiesen werden
kann.
26. Aktive Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen,
sind solche Einnahmen, die rechnungsmäßig zum abgelaufenen
Geschäftsjahre gehören, aber erst im neuen Jahre eingehen
(z. B. Halbjahreszinsen für Forderungen und Aktivhypotheken,
die am 31. März des folgenden Jahres zu zahlen sind, mit
dem Betrage für die Monate Oktober bis Dezember usw.).
Beträge, mit deren Zahlung der Schuldner im Rückstand ge
blieben ist, sind dagegen stets unter den Forderungen aufzu
führen. Ferner gehören hierhin Ausgaben, die ganz oder teil
weise zu Lasten des folgenden Jahres gemacht sind, wie z. B.
Versicherungsprämien, vorausbezahlte Zinsen für Passivhypo
theken (vgl. auch Anm. 51)
27. Als Geldbeschaffungskosten ist anzugeben der Unter
schiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag der Hypothek und
dem ausbezahlten Betrag. Vermittlerprovision und sonstige
kommen hierbei nicht in Betracht. Geldbeschaffungskosten,
die bei der Erstfinanzierung eines Bauvorhabens entstehen,
sind als Baunebenkosten bei den „Noch nicht abgerechneten
Neubauten" zu aktivieren.
28. Bei den ,.Abschreibungen in früheren Jahren" sind Ab
schreibungen auf die Geldbeschaffungskosten für bereits ab
gelöste Hypotheken nicht aufzuführen; diese Geldbeschaf
fungskosten müssen nämlich bei der Ablösung der Hypotheken
abgeschrieben sein.
29. Bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen soll ein Ge
winnvortrag nicht erfolgen, weil der Reingewinn satzungs
gemäß aufzuteilen ist.
Bilanz-Passiva
30. Hierunter sind nur die tatsächlich geleisteten Einzah
lungen der Mitglieder auf Geschäftsanteile anzuführen. Der
Posten „Geschäftsguthaben" setzt sich zusammen aus den
Geschäftsguthaben 1. der am Schlüsse des Geschäftsjahres
ausgeschiedenen Mitglieder und 2. der verbleibenden Mitglie
der, Lediglich die Geschäftsguthaben der Mitglieder, die in- /
folge Kündigung, Ausschluß oder Tod zum Schlüsse des ab
gelaufenen Geschäftsjahres ausscheiden, sind unter I, 1 auf
zuführen. Geschäftsguthaben der in früheren Jahren,aus
geschiedenen Mitglieder sind, soweit sie noch nicht aus-
gezahlt sind, unter „Sonstige Verbindlichkeiten" (vgl. Pas
siva V, 12 h) zu vermerken.
31. Bei der nachrichtlichen Darstellung über die Entwick
lung der Geschäftsguthaben im Geschäftsjahre ist auszugehen
von dem in der Bilanz des Vorjahres ausgewiesenen Gesamt
betrag der Geschäftsguthaben. Demgemäß sind die Geschäfts
guthaben der am Schlüsse des Vorjahres ausgeschiedenen
Mitglieder hier unter Abgang aufzuführen,
32, Rückstellungen entstehen durch die Passivierung einer
am Bilanzstichtag bereits bestehenden und den Ertrag bela
stenden Schuld, deren genaue Höhe am Bilanzstichtag noch
nicht feststeht. Für aktivierungsfähige Rückstände sind keine
Rückstellungen zu bilden.