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Full text: Geschäftsbericht / Neue Heimat Vorarlberger gemeinnützige Siedlungsgesellschaft 1945-1950 (1945-1955)

33. Wertberichtigungsposten Werden unter den Passiven ge­ 
bildet, um Posten des Anlagevermögens und andere Ver­ 
mögensposten, die im Zeitpunkt der Bilanzerstellung zu hoch 
bewertet sind, zu berichtigen. *z 
34. Hier handelt es sich nur um die Erfassung besonderer 
Wertminderungen. 
35. Wie bereits unter Ziffer 7 der Erläuterungen angeführt, 
sind hier von der Bezugsfähigkeit bis zur Übertragung auf 
Wohn- oder sonstige Gebäude die Gebäudeabschreibungen 
in Form einer Wertberichtigung vorzunehmen (Passive Ab­ 
schreibung). 
36. Hier handelt es sich um Wertberichtigungen für etwaige 
Ausfälle. 
37. Sicherungshypotheken sind hier nicht aufzuführen. Die 
gesicherten Gläubigerforderungen sind unter den Verbind­ 
lichkeiten je nach ihrer Art als Mieterdarlehen, Handwerker­ 
schuld, Bankschuld usw. anzugeben. Lastende Hypotheken 
sind solche, für die die Genossenschaft am Bilanzstichtag 
noch persönliche und dingliche Schuldnerin ist. Zurückgezahlte 
Hypotheken sind hier nicht aufzuführen, selbst wenn sie im 
Grundbuch noch vermerkt sind. In den Bilanzunterlagen ist 
bei sämtlichen Hypotheken vom Ursprungsbetrag auszugehen. 
Ebenso sind die seit Hypothekenaufnahme geleisteten Teil­ 
rückzahlungen und Tilgungen dort gesondert anzuführen. 
38. Hier sind die vertraglich fälligen Tilgungsbeträge ein­ 
zusetzen, auch wenn sie am Bilanzstichtag noch nicht gezahlt 
sind. 
Der nicht gezahlte Betrag, der nachrichtlich besonders zu 
vermerken ist, hat unter Ziffer V, 12b als Verbindlichkeit 
aufzuscheinen. 
39. Außerdem sind zur Feststellung der Liquidität des 
Wohnungsunternehmens die bis zum Bilanzstichtag aufgelau­ 
fenen, aber noch nicht zur Zahlung fälligen Tilgungsbeträge , 
anzugeben. Mit den Tilgungen sind nicht zu verwechseln Ab­ 
zahlungen (Teilrückzahlungen) auf die Hypothekenschulden, 
die gesondert angegeben werden (vgl. V, 1 d). 
40. Zwischenkredite sind kurzfristige, im Hinblick auf eine 
vorgesehene langfristige Darlehungsgewährung gegebene Gel­ 
der, die in der Regel durch Abtretung eines zugesagten Hypo­ 
thekendarlehens oder durch Eintragung einer Grundschuld, 
bzw. Sicherungshypothek gesichert sind. Auch wenn sie in 
Form eines Wechselkredites gegeben werden, sind sie hier 
und nicht unter Wechselschulden aufzuführen. 
Die hypothekarisch gesicherten oder gegen Wechsel ge­ 
gebenen Beträge sind nachrichtlich auszuweisen. 
41. Unter Darlehen sonstiger Art sind alle Darlehen zu 
erfassen, die nicht dinglich gesichert und nicht unter beson­ 
ders bezeichneten Verbindlichkeiten auszuweisen sind. 
42. Wie bereits bei Erläuterung 16 ausgeführt, sind von den 
Kaufanwärtern geleistete, in den Nutzungsgebühren enthaltene 
Tilungsbeträge hier gutzuschreiben. 
43. Als sonstige zusätzliche Leistungen sind u. a. anzu­ 
sprechen: Zahlungen und Leistungen der Kaufanwärter, die 
über die im Vertrag vorgesehenen hinausgehen, z. B. für Son­ 
derausstattungen, für durch Umfinanzierung sich ergebende 
Überzahlungen. 
44. Hier sind zu passivieren die jährlichen Betriebsüber­ 
schüsse aus der Durchrechnung der Nutzungsgebühren. Diese 
Überschüsse sollen im Einvernehmen mit den Anwärtern für 
die Verbesserung der einzelnen Siedlerstellen oder für Ge­ 
meinschaftsanlagen verwendet werden. 
45. Mieterdarlehen sind von den Wohnungsinhabern (Mie­ 
tern) für die Bereitstellung einer Wohnung geforderte Geld­ 
leistungen, die entweder für die Dauer des Mietvertrages oder 
auch gegen ratenweise Rückzahlung gegeben sind. 
Mietsicherheiten sind Beträge, die sowohl zur Sicherung 
des Mieteinganges als auch zur Behebung von Schäden, für 
die der Mieter haftet, gefordert werden und je nach den Ver­ 
einbarungen beim Auszug aus der Wohnung (Geschäftsladen) 
sofort oder später fällig werden. 
46. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen aus 
der Betreuungstätigkeit sind nicht hier, sondern unter Ver­ 
bindlichkeiten aus der Betreuungstätigkeit (Passiva V, 9 d) 
mitaufzunehmen. 
47. Die Handwerkerschulden zu 7b müssen mit dem Be­ 
trage unter I, 3 a cc der Aktiva übereinstimmen; da es sich 
hierbei regelmäßig um sogenannte transitorische Beträge han­ 
delt, sind im neuen Jahre die erforderlichen Rückbuchungen 
vorzunehmen (vgl. Anm. 7). 
48. Wechsel müssen bei der Begebung — nicht also erst bei 
der Einlösung — verbucht werden. Mit Rücksicht auf die 
Strenge des Wechselrechtes sollte von der Eingehung wechsel- 
mäßiger Verpflichtungen Abstand genommen werden. Wech­ 
selmäßige Zwischenkredite sind nicht hier aufzuführen (vgl. 
Anm. 40). Über Verbindlichkeiten aus Wechselbürgschaften 
vgl. Anm. 52. 
49. Bei den Verbindlichkeiten gegenüber Banken und Spar­ 
kassen sind die aus den zum Schlüsse des Geschäftsjahres 
erteilten Auszügen sich ergebenden Zinsen, Provisionen und 
Unkosten zu berücksichtigen. 
50. Hier sind die noch nicht ausgezahlten Geschäftsguthaben 
der Mitglieder aufzuführen, die in früheren Geschäftsjahren 
— also nicht zum Schlüsse des Berichtsjahres — ausgeschie­ 
den sind, 
51. Passive Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen, 
sind solche Ausgaben, die rechnungsmäßig zum abgelaufenen 
Geschäftsjahre gehören, aber erst im neuen Jahre zur Zahlung 
fällig werden (z. B. Halbjahreszinsen von Hypothekenschulden 
usw., die am 31. März des folgenden Jahres zu zahlen sind, 
mit dem Betrage für die Monate Oktober bis Dezember). 
Ferner gehören hierzu Einnahmen, die ganz oder teilweise 
zugunsten des folgenden Jahres gemacht sind. Vorauserhaltene 
Mieten sind als Verbindlichkeiten auszuweisen (Ziffer V 12 e), 
* da in diesem Fall eine Jahresabgrenzung schon durch die 
Ausweisung der Sollmieten gegeben ist. 
52. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften kommen z. B. dort 
in Betracht, wo das Wohnungsunternehmen bei der Über­ 
eignung von Häusern den Hypothekengläubigern gegenüber 
die Bürgschaft für die an die Hauserwerber übergegangenen 
Hvpothekenschulden übernommen hat, wo sie aus einem 
Wechselgiro haftet usw. Diese möglichen Verpflichtungen sind 
in voller Höhe in der Bilanz vor den Betragsspalten zu ver­ 
merken. Demgegenüber hat das Wohnungsunternehmen For­ 
derungen in gleicher Höhe an die Hauserwerber oder die 
sonstigen Schuldner unter Aktiva VII nachrichtlich zu ver­ 
merken. 
53. Zu den Forderungen und Verbindlichkeiten wegen per­ 
sönlicher Schuldhaft gehören vor allem diejenigen, die sich 
ergeben, weil das Wohnungsunternehmen bei der Übereignung 
von Eigenheimen von den Hypothekengläubigern nicht aus der 
persönlichen Schuldhaft entlassen worden ist (weitergeleitete 
Hypotheken). Ferner sind hier aufzuführen die Fälle, in 
denen das Wohnungsunternehmen neben dem Darlehens­ 
nehmer die persönliche Schuldhaft (nicht Bürgschaft) mit 
übernommen hat. Hat das Wohnungsunternehmen bei weiter­ 
geleiteten Hypotheken den Einzug der Zinsen und Tilgungs­ 
beträge übernommen, so sind die sich hieraus ergebenden 
Forderungen und Verbindlichkeiten nicht an dieser Stelle, son­ 
dern unter „Sonstiges Umlaufsvermögen", bzw. „Sonstige Ver­ 
bindlichkeiten1- auszuweisen.
	        
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