33. Wertberichtigungsposten Werden unter den Passiven ge
bildet, um Posten des Anlagevermögens und andere Ver
mögensposten, die im Zeitpunkt der Bilanzerstellung zu hoch
bewertet sind, zu berichtigen. *z
34. Hier handelt es sich nur um die Erfassung besonderer
Wertminderungen.
35. Wie bereits unter Ziffer 7 der Erläuterungen angeführt,
sind hier von der Bezugsfähigkeit bis zur Übertragung auf
Wohn- oder sonstige Gebäude die Gebäudeabschreibungen
in Form einer Wertberichtigung vorzunehmen (Passive Ab
schreibung).
36. Hier handelt es sich um Wertberichtigungen für etwaige
Ausfälle.
37. Sicherungshypotheken sind hier nicht aufzuführen. Die
gesicherten Gläubigerforderungen sind unter den Verbind
lichkeiten je nach ihrer Art als Mieterdarlehen, Handwerker
schuld, Bankschuld usw. anzugeben. Lastende Hypotheken
sind solche, für die die Genossenschaft am Bilanzstichtag
noch persönliche und dingliche Schuldnerin ist. Zurückgezahlte
Hypotheken sind hier nicht aufzuführen, selbst wenn sie im
Grundbuch noch vermerkt sind. In den Bilanzunterlagen ist
bei sämtlichen Hypotheken vom Ursprungsbetrag auszugehen.
Ebenso sind die seit Hypothekenaufnahme geleisteten Teil
rückzahlungen und Tilgungen dort gesondert anzuführen.
38. Hier sind die vertraglich fälligen Tilgungsbeträge ein
zusetzen, auch wenn sie am Bilanzstichtag noch nicht gezahlt
sind.
Der nicht gezahlte Betrag, der nachrichtlich besonders zu
vermerken ist, hat unter Ziffer V, 12b als Verbindlichkeit
aufzuscheinen.
39. Außerdem sind zur Feststellung der Liquidität des
Wohnungsunternehmens die bis zum Bilanzstichtag aufgelau
fenen, aber noch nicht zur Zahlung fälligen Tilgungsbeträge ,
anzugeben. Mit den Tilgungen sind nicht zu verwechseln Ab
zahlungen (Teilrückzahlungen) auf die Hypothekenschulden,
die gesondert angegeben werden (vgl. V, 1 d).
40. Zwischenkredite sind kurzfristige, im Hinblick auf eine
vorgesehene langfristige Darlehungsgewährung gegebene Gel
der, die in der Regel durch Abtretung eines zugesagten Hypo
thekendarlehens oder durch Eintragung einer Grundschuld,
bzw. Sicherungshypothek gesichert sind. Auch wenn sie in
Form eines Wechselkredites gegeben werden, sind sie hier
und nicht unter Wechselschulden aufzuführen.
Die hypothekarisch gesicherten oder gegen Wechsel ge
gebenen Beträge sind nachrichtlich auszuweisen.
41. Unter Darlehen sonstiger Art sind alle Darlehen zu
erfassen, die nicht dinglich gesichert und nicht unter beson
ders bezeichneten Verbindlichkeiten auszuweisen sind.
42. Wie bereits bei Erläuterung 16 ausgeführt, sind von den
Kaufanwärtern geleistete, in den Nutzungsgebühren enthaltene
Tilungsbeträge hier gutzuschreiben.
43. Als sonstige zusätzliche Leistungen sind u. a. anzu
sprechen: Zahlungen und Leistungen der Kaufanwärter, die
über die im Vertrag vorgesehenen hinausgehen, z. B. für Son
derausstattungen, für durch Umfinanzierung sich ergebende
Überzahlungen.
44. Hier sind zu passivieren die jährlichen Betriebsüber
schüsse aus der Durchrechnung der Nutzungsgebühren. Diese
Überschüsse sollen im Einvernehmen mit den Anwärtern für
die Verbesserung der einzelnen Siedlerstellen oder für Ge
meinschaftsanlagen verwendet werden.
45. Mieterdarlehen sind von den Wohnungsinhabern (Mie
tern) für die Bereitstellung einer Wohnung geforderte Geld
leistungen, die entweder für die Dauer des Mietvertrages oder
auch gegen ratenweise Rückzahlung gegeben sind.
Mietsicherheiten sind Beträge, die sowohl zur Sicherung
des Mieteinganges als auch zur Behebung von Schäden, für
die der Mieter haftet, gefordert werden und je nach den Ver
einbarungen beim Auszug aus der Wohnung (Geschäftsladen)
sofort oder später fällig werden.
46. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen aus
der Betreuungstätigkeit sind nicht hier, sondern unter Ver
bindlichkeiten aus der Betreuungstätigkeit (Passiva V, 9 d)
mitaufzunehmen.
47. Die Handwerkerschulden zu 7b müssen mit dem Be
trage unter I, 3 a cc der Aktiva übereinstimmen; da es sich
hierbei regelmäßig um sogenannte transitorische Beträge han
delt, sind im neuen Jahre die erforderlichen Rückbuchungen
vorzunehmen (vgl. Anm. 7).
48. Wechsel müssen bei der Begebung — nicht also erst bei
der Einlösung — verbucht werden. Mit Rücksicht auf die
Strenge des Wechselrechtes sollte von der Eingehung wechsel-
mäßiger Verpflichtungen Abstand genommen werden. Wech
selmäßige Zwischenkredite sind nicht hier aufzuführen (vgl.
Anm. 40). Über Verbindlichkeiten aus Wechselbürgschaften
vgl. Anm. 52.
49. Bei den Verbindlichkeiten gegenüber Banken und Spar
kassen sind die aus den zum Schlüsse des Geschäftsjahres
erteilten Auszügen sich ergebenden Zinsen, Provisionen und
Unkosten zu berücksichtigen.
50. Hier sind die noch nicht ausgezahlten Geschäftsguthaben
der Mitglieder aufzuführen, die in früheren Geschäftsjahren
— also nicht zum Schlüsse des Berichtsjahres — ausgeschie
den sind,
51. Passive Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen,
sind solche Ausgaben, die rechnungsmäßig zum abgelaufenen
Geschäftsjahre gehören, aber erst im neuen Jahre zur Zahlung
fällig werden (z. B. Halbjahreszinsen von Hypothekenschulden
usw., die am 31. März des folgenden Jahres zu zahlen sind,
mit dem Betrage für die Monate Oktober bis Dezember).
Ferner gehören hierzu Einnahmen, die ganz oder teilweise
zugunsten des folgenden Jahres gemacht sind. Vorauserhaltene
Mieten sind als Verbindlichkeiten auszuweisen (Ziffer V 12 e),
* da in diesem Fall eine Jahresabgrenzung schon durch die
Ausweisung der Sollmieten gegeben ist.
52. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften kommen z. B. dort
in Betracht, wo das Wohnungsunternehmen bei der Über
eignung von Häusern den Hypothekengläubigern gegenüber
die Bürgschaft für die an die Hauserwerber übergegangenen
Hvpothekenschulden übernommen hat, wo sie aus einem
Wechselgiro haftet usw. Diese möglichen Verpflichtungen sind
in voller Höhe in der Bilanz vor den Betragsspalten zu ver
merken. Demgegenüber hat das Wohnungsunternehmen For
derungen in gleicher Höhe an die Hauserwerber oder die
sonstigen Schuldner unter Aktiva VII nachrichtlich zu ver
merken.
53. Zu den Forderungen und Verbindlichkeiten wegen per
sönlicher Schuldhaft gehören vor allem diejenigen, die sich
ergeben, weil das Wohnungsunternehmen bei der Übereignung
von Eigenheimen von den Hypothekengläubigern nicht aus der
persönlichen Schuldhaft entlassen worden ist (weitergeleitete
Hypotheken). Ferner sind hier aufzuführen die Fälle, in
denen das Wohnungsunternehmen neben dem Darlehens
nehmer die persönliche Schuldhaft (nicht Bürgschaft) mit
übernommen hat. Hat das Wohnungsunternehmen bei weiter
geleiteten Hypotheken den Einzug der Zinsen und Tilgungs
beträge übernommen, so sind die sich hieraus ergebenden
Forderungen und Verbindlichkeiten nicht an dieser Stelle, son
dern unter „Sonstiges Umlaufsvermögen", bzw. „Sonstige Ver
bindlichkeiten1- auszuweisen.