Gewinn- und Verlustrechnung
Aufwendungen
54. Die Kosten für Hausverwalter (Hausmeister, Siedlungsverwalter
usw.) sind aufzugliedern in
Geschäftsunkosten = Entschädigung für örtliche Vertretung
des Hauseigentümers, Einziehen
der Miete, Geschäftsguthaben
u. ä.;
Betriebskosten — Kosten für Hausreinigung, Schneefegen
u. ä.;
Instandhaltungskosten — Kosten für Reparaturen.
Die Schlüsselung hat entsprechend den örtlichen Verhältnissen
zu geschehen.
55, Hier sind anzugeben Ausgaben für allgemeine Bürounkosten
(Miete, Beleuchtung, Reinigung und Heizung für
die Geschäftsstelle, Bürobedarf, Porto und Telephongebühren
usw.), Prüfungskosten und sonstige wiederkehrende Unkosten.
Ebenso sind hier zu erfassen Reiseunkosten und Ersatz barer
Auslagen (soweit sie nicht durch Aufwandentschädigungen
abgegolten werden).
Es ist darauf zu achten, daß unter Geschäftsunkosten nicht
die Ausgaben gebucht werden, die sachlich anderen Posten
zur Last fallen, wie z. B, Kosten für Miet- und Räumungsklagen,
Vermietungen, die unter Betriebskosten (Ziffer 4 des
Schemas) aufzuführen sind. Handelt es sich um außergewöhnliche,
größere Unkosten, die in der Zukunft nicht wiederkehren,
so können sie unter „Sonstige Aufwendungen" (Ziffer
8) gesondert angegeben werden.
56. Soweit Neubauten errichtet sind, können die durch die
Neubautätigkeit bedingten anteiligen Geschäftsunkosten zu
Lasten des Kontos „Noch nicht abgerechnete Neubauten"
übertragen werden. Ebenso können die durch Betreuungstätigkeit
sowie durch Nebenbetriebe entstandenen anteiligen
Geschäftsunkosten übertragen werden,
57. Für die Instandhaltungskosten, die erfahrungsgemäß in
den ersten Jahren nach Bezugsfertigkeit eines Hauses niedriger
sind und auch späterhin nicht gleichmäßig anfallen, ist
im Interesse einer gleichmäßigen Lastenverteilung von vornherein
mit einem festen, gleichbleibenden Satz zu rechnen. Er
beträgt, für den Regelfall, je nach Art und Ausführung der
Bauten, jährlich 1.20 S je Quadratmeter Gesamtwohnfläche.
Ein über 1.20 S je Quadratmeter Gesamtwohnfläche hinausgehender
Satz muß durch die vorliegenden wirtschaftlichen
Verhältnisse begründet sein. Bleiben im Geschäftsjahr die
aufgewandten Instandhaltungskosten unter dem für das Wohnungsunternehmen
vorgesehenen Satz, so ist der Unterschiedsbetrag
zwischen ihm und dem tatsächlichen Aufwand
der Bauerneuerungsrückstellung (Ziffer 5c des Schemas)
zuzuschreiben. Diese Rückstellung hat den Zweck, große
Schwankungen in dem Ergebnis der einzelnen Geschäftsjahre
zu vermeiden, die durch außergewöhnliche Instandhaltungsarbeiten
herbeigeführt werden könnten. Entnahmen aus der
Rückstellung sollen nur erfolgen für außerordentliche größere
Instandhaltungsarbeiten, die in längeren Zwischenräumen
vorgenommen werden, und für außerordentliche Ergänzungen
oder Verbesserungen, wenn die Kosten dafür aus dem Ertrag
eines Geschäftsjahres nicht gedeckt werden können.
58. Hier sind z. B. die Kosten für den Betrieb von Wäschereien
u. dgl. aufzuführen (vgl. auch Anm. 56).
59. Hier sind alle Aufwendungen auszuweisen, die nicht die
Betriebsgebarung des Geschäftsjahres betreffen.
Gewinn- und Verlustrechnung
/ Erträge
60. Unter „Sollmiete" ist die vertraglich vereinbarte, bzw.
festgesetzte Miete für Mietwohnungen und Läden zu verstehen.
61. Als Nutzungsgebühren ist das monatliche Entgelt für
die Benützung der Siedlerstellen zu verstehen. Hierin sind
somit Betriebskosten, Steuerumlagen, Hypothekenzinsen und
der Verwaltungskostenbeitrag enthalten.
62. Hierunter ist nur jener Verwaltungskostenbeitrag auszuweisen,
der als solcher gesondert eingehoben wird, also
nicht in die Mietenkalkulation einbezogen ist. (Verwaltungskostenbeitrag,
der bei Genossenschaften auf Grund von Generalversammlungsbeschlüssen
eingehoben wird.)
63. Hier sind die Gebühren für die Benutzung von Wäschereien
usw, einzusetzen (vgl. auch Anm. 58).
64. Die aktivierbaren Zinsen für Neubauten (siehe Anm. 7)
sind hier als Ertrag aufzunehmen.
65. Sonstige Umlagen betreffen Wassermehrverbrauchsrückersätze
sowie andere Umlagen, die neben der Miete eingehoben
werden.