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Full text : Geschäftsbericht / Neue Heimat Vorarlberger gemeinnützige Siedlungsgesellschaft 1945-1950 (1945-1955)

heit, diese Tilgungsbeträge zur Gebäudeabschreibung zu verwenden,
 ist abzusehen, da 1. die Höhe der Tilgungsbeträge
keinen Maßstab für die Wertminderung durch Abnützung darstellt
 und 2, von den im Umlaufsvermögen geführten, laut
Kaufanwärtervertrag' zu den Herstellungskosten zu veräußernden
 Erwerbshäusern keine Abschreibung erforderlich
ist.17. Die noch nicht fertiggestellten Erwerbshäuser sind zu
behandeln wie noch nicht abgerechnete Neubauten (vgl. Erläuterung
 7). Dazu gehören also auch bezugsfertige Erwerbshäuser,
 die noch nicht abgerechnet sind.

18. Wertpapiere, z. B. Pfandbriefe, Anleihestücke, Aktien
usw., die nicht dauernd zum Geschäftsbetrieb der Genossenschaft
 bestimmt sind — d. h. also Wertpapiere, soweit sie
nicht unter II aufzuführen sind —, dürfen höchstens zu den
Anschaffungskosten, sofern aber der Börsenpreis am Bilanzstichtag
 niedriger ist, nicht höher als dieser angesetzt werden.

19. Von den Wertpapieren sind für schon bestehende oder
noch zu erwartende Verbindlichkeiten hinterlegte (verpfändete,
 lombardierte) Papiere nachrichtlich besonders aufzuführen,
 da es sich hierbei nicht um kurzfristig verfügbares
Umlaufsvermögen handelt.

20. Bei den der Genossenschaft zustehenden „Hypotheken
und Grundschulden“ (Aktivhypotheken, bei denen die Genossenschaft
 Gläubigerin ist) handelt es sich hauptsächlich
um dinglich gesicherte Restkaufgelder aus dem Verkauf von
Eigenheimen, daneben auch um dinglich gesicherte Forderungen
 aus der Betreuung des Baues von Kleinwohnungen. Die
dinglich nicht gesicherten Restkaufgelder sind unter III, lla
einzusetzen.
Nicht hierher gehören Forderungen aus zugesagten, aber
noch nicht ausgezahlten Passivhypotheken, bei welchen die
Genossenschaft Schuldner ist. Diese sind unter „Sonstiges
Umlaufsvermögen" (III, 15) aufzuführen.
Dinglich gesicherte Restkaufgeldforderungen usw. an Mitglieder
 des Vorstandes und Aufsichtsrates (vgl. Anm. 21)
sind hier aufzuführen und nachrichtlich besonders zu vermerken.


21. Forderungen an Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates
 und an Bevollmächtigte und Angestellte der Unternehmungen
 sind gesondert auszuweisen.
Unter ,,Sonstige Forderungen" sind auch die nicht dinglich
 gesicherten Restkaufgeldforderungen an die Mitglieder
des Vorstandes usw. einzusetzen (vgl. dagegen Anm. 20,
Abs. 3).

22. Für zweifelhafte Forderungen ist eine ausreichende
Wertberichtigung unter Passiva IV, 2 zu bilden.

23, Anzahlungen auf noch nicht abgerechnete Bauarbeiten
sind nicht hier, sondern unter „Noch nicht abgerechnete Neubauten"

 (I, 3 der Aktiva) oder „Noch nicht fertiggestellte
Erwerbshäuser" (III, 3) aufzuführen.

24. Zu a)
Hier sind sämtliche bis zum Bilanzstichtag aufgelaufene
Herstellungskosten, ausschließlich Betreuungsgebühren, auszuweisen.
 Abschlagszahlungen des Bauherrn hierauf sowie
sonstige Leistungen (Eigenleistungen des Bauherrn, eingegangene
 Fremdfinanzierungsmittel u. a.) sind hiervon nicht in
Abzug zu bringen, sondern als Verbindlichkeit aus der Betreuungstätigkeit
 (Passiva V, 9) gesondert aufzunehmen.
Zu b)
Hierunter sind die jeweils laut Betreuungsvertrag angefallenen
 Betreuungsgebühren zu erfassen, soweit sie noch nicht
beglichen sind.

25. Unter „Sonstiges Umlaufsvermögen“ sind u. a, aufzuführen:
 der Wert der Ansprüche aus Lebensversicherungen
und Bausparverträgen, Vorräte (Baustoffe, Heizmaterial), soweit
 sie nicht als Anlagevermögen auszuweisen sind, Forderungen
 aus zugesagten Hypothekendarlehen. Diese dürfen nur
aktiviert werden, wenn die Darlehensurkunde vorliegt und
die Fälligkeit der Darlehensauszahlung nachgewiesen werden
kann.

26. Aktive Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen,
sind solche Einnahmen, die rechnungsmäßig zum abgelaufenen
Geschäftsjahre gehören, aber erst im neuen Jahre eingehen
(z. B. Halbjahreszinsen für Forderungen und Aktivhypotheken,
die am 31. März des folgenden Jahres zu zahlen sind, mit
dem Betrage für die Monate Oktober bis Dezember usw.).
Beträge, mit deren Zahlung der Schuldner im Rückstand geblieben
 ist, sind dagegen stets unter den Forderungen aufzuführen.
 Ferner gehören hierhin Ausgaben, die ganz oder teilweise
 zu Lasten des folgenden Jahres gemacht sind, wie z. B.
Versicherungsprämien, vorausbezahlte Zinsen für Passivhypotheken
 (vgl, auch Anm. 51)

27. Als Geldbeschaffungskosten ist anzugeben der Unterschiedsbetrag
 zwischen dem Nennbetrag der Hypothek und
dem ausbezahlten Betrag. Vermittlerprovision und sonstige
kommen hierbei nicht in Betracht, Geldbeschaffungskosten,
die bei der Erstfinanzierung eines Bauvorhabens entstehen,
sind als Baunebenkosten bei den „Noch nicht abgerechneten
Neubauten“ zu aktivieren.

28, Bei den ,.Abschreibungen in früheren Jahren“ sind Abschreibungen
 auf die Geldbeschaffungskosten für bereits abgelöste
 Hypotheken nicht aufzuführen; diese Geldbeschaffungskosten
 müssen nämlich bei der Ablösung der Hypotheken

abgeschrieben sein.

29. Bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen soll ein Gewinnvortrag
 nicht erfolgen, weil der Reingewinn satzungsgemäß
 aufzuteilen ist.

Bilanz-Passiva

30. Hierunter sind nur die tatsächlich geleisteten Einzahlungen
 der Mitglieder auf Geschäftsanteile anzuführen. Der
Posten „Geschäftsguthaben" setzt sich zusammen aus den
Geschäftsguthaben 1. der am Schlüsse des Geschäftsjahres
ausgeschiedenen Mitglieder und 2. der verbleibenden Mitglieder.
 Lediglich die Geschäftsguthaben der Mitglieder, die infolge
 Kündigung, Ausschluß oder Tod zum Schlüsse des abgelaufenen
 Geschäftsjahres ausscheiden, sind unter I, 1 aufzuführen.
 Geschäftsguthaben der in früheren Jahren ausgeschiedenen
 Mitglieder sind, soweit sie noch nicht ausgezahlt
 sind, unter „Sonstige Verbindlichkeiten“ (vgl. Passiva
 V, 12 h) zu vermerken.

31. Bei der nachrichtlichen Darstellung über die Entwicklung
 der Geschäftsguthaben im Geschäftsjahre ist auszugehen
von dem in der Bilanz des Vorjahres ausgewiesenen Gesamtbetrag
 der Geschäftsguthaben. Demgemäß sind die Geschäftsguthaben
 der am Schlüsse des Vorjahres ausgeschiedenen
Mitglieder hier unter Abgang aufzuführen.

32. Rückstellungen entstehen durch die Passivierung einer
am Bilanzstichtag bereits bestehenden und den Ertrag belastenden
 Schuld, deren genaue Höhe am Bilanzstichtag noch
nicht feststeht. Für aktivierungsfähige Rückstände sind keine
Rückstellungen zu bilden.
            
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