-4-Gewinn-
und Verlustrechnung
(2) An Abschreibungen auf Wohngebäude wurden 1 % von den am
Bilanzstichtag ausgewiesenen Baukosten berechnet und hierfür
eine Wertberichtigung gebildet. Bei unwesentlicher Veränderung
der Baukosten ist der bisherige Abschreibungsbetrag
beibehalten worden. Die Abschreibung der Werkzeuge,
Betriebs- und Geschäftsausstattung erfolgte direkt. Der
planmässige Abschreibungsbetrag für Geschäftsinventar ging,
wie bisher, zu Lasten der Verwaltungskosten. Die außerplanmässigen
Abschreibungen (Detail) in Anlage Seite 5) siehe
unter 11,b.
(3) Die Verwaltungskosten des Berichtsjahres waren auf die zwei
in einer Verwaltungs-Arbeitsgemeinschaft vereinigten gemeinnützigen
Wohnungsunternehmungen und zwar "Neue Heimat” und
Vorarlberger Wohnungsbaugesellschaft aufzuteilen. Als Verteilungsschlüssel
wurde die Summe der nach dem Zeitaufwand
geteilten Bruttogehälter gewählt. Die speziellen Kosten jedes
einzelnen Unternehmens wurden separat zugeschlagen. Die
Berechnung des Schlüssels und der Verteilung wird in den Anlagen
gezeigt. Die Belastung je Wohnung und Jahr ist S 103.70.
(4) Bei den Betriebskosten wird folgende Steigerung festgehalten:
1946
1947
1948
1949
1950
S
n
it
H
n
167.744.42
262.411.39
380.992.47
423.157.45
474.347.51
(5)
Für .
Jahr
TeilInstandhaltungskosten
sind
in der Miete verrechnet,
der Bauerneuerungsrückste
S 1.20 je m2 Wohnfläche und
wobei der nicht verausgabte
llung zugewiesen wurde.
(6) Da die Waschmaschinen der Wäschereien bereits zum Jahresabschluß
1948 in voller Höhe wertberichtigt erscheinen, konnte
die Verrechnung einer solchen Abschreibung im Berichtsjahr
unterbleiben. Für Instandhaltung wurde wegen der bedeutend
größeren Abnützung des Mauerwerks infolge Dampfeinwirkung
ein größerer Betrag (in Höhe des Unterschiedes zwischen
Aufwendungen und Erträge) zurückgestellt.
(7) Unter Kapitalskosten stehen neben Hypothekarzinsen (83.915.40)
S 120.000.— für 4 ^ige Verzinsung des dem für den in Vorarlberg
gelegenen Vermögensteil zugedachten Teiles des Gesamtkapitals
der Gesellschaft in Höhe von S 3,000.000.—.
(2) Die Sollmiete ist mit Wirkung vom 1.11.1949 auf Grund der mit
Kundmachung des Bundesministeriums für Inneres vom 12.12.1949
bekannt gegebenen Richtlinien neu festgesetzt bzw. erhöht wor den.