Stahlfertiggaragen
.
Stahltürzargen
-
verzinkt oder mit Granolputz
verzinkt
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STAHLTÜREN
sind führend
Hohenems, Schweizer Straße 25
und
Telefon 23
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mit Zweigniederlassung
GARAGENKIPPTORE,
Wei ler, Telefon.23 96
verzinkt und grundiert
Hugo Wolf
5ainstag,
11. Mai
1974
„VORARLBERGER
NACHRICHTEN"
Seite 41
Die Vorarlberger Land esre gier ung hat mit Beschluß
vom 11. Dezember 1973 die Wohnbauförderungsricht-
linien 1974 erlassen und damit die Grundlage für die
Verwendung von ca. 350 Millionen Schilling, die im
laufenden Jahr für Zwecke der Wohnbauförderung zur
Verfügung stehen werden, geschaffen. Mit diesen Mit-
teln sollen Häuser mit insgesamt 2000 Wohnungen
errichtet und Zuschüsse wie Wohnbeihilfen und Annui-
tätenzuschüsse gewährt werden.
Neben der Förderung von Miet-
wohnungen, We rkw ohnungen und
Heimen, deren Erstellung Gemein-
den, gemeinnützigen Bauvereinigun-
gen oder Betrieben vorbehalten
ble ibt, gewährt die Landesregierung
bzw. das Kuratorium des Wohnbau-
f onds für das Land Vorarlberg an
Einzelpersonen Darlehen zu einem
Zinssatz von 1 Prozent bei Errich-
tung eines Eigenheimes, bei Erstel-
über
lung eines Auf-, Zu- oder, Einbaues,
die zulässigen Wohnungsgrößen
gibt. Grundsätzlich gilt: jedes Eigen-
heim oder jede Wohnung kann bis
zu einer Nutzfläche von 130 qm ge-
plant werden, auch dann, wenn der
Antragsteller noch ledig ist. Familien
mit mindestens vier Kindern wird
eine Wohnung bis zu 150 qm zu-
gebilligt.
Zur Nutzfläche werden Wände,
Treppenhaus, Windfang, Balkone,
Terrassen, Keller- und Dachboden-
räume nicht • gerechnet, es sei denn,
die. Fenstergröße zeigt an, daß z. B.
ein Kellerraum als Zimmer geplant
ist. Sollte ein Kellerraum als solcher
gelten, so ist zu beachten, daß die
Fensterhöhe nicht mehr als 80 cm
beträgt. Dachbodenfenster müssen in
Form und Größe als solche glaub-
haft sein. Bei Wohnhäusern mit zwei
Wohnungen sind beide Wohnungen
jeweils mit einem eigenen Abschluß
zu versehen, d. h. jede Wohnung muß
vom Stiegenhaus aus mit einer Tür
abschließbar sein. Es ist also nicht
möglich ein Eigenheim zu planen, in
dem neben zwei in sich abgeschlos-
senen Wohnungen noch Einzelzim-
beim Ankauf einer mer im Keller oder Dachboden vor-
gesehen sind.
In diesem Zusammenhang muß
einmal festgehalten werden, daß die
Begrenzung der Wohnungsgrößen
-keine Schikane darstellt, vielmehr
zwingt das Wohnbauförderungsge-
setz 1968 die vorgeschriebenen Woh-
nungsgrößen zu überwachen. Härte-
fälle könnten immer wieder vermie-
den werden, wenn in Zweifelsfällen
-Lan-
bereits im Planungsstadium die
desstelle für Wohnbauförderung be-
faßt würde und nicht erst dann, wenn
Umplanungen nur mit großen Unko-
sten verbunden sind. Ansuchen auf
Gewährung eines Förderungsdarle-
hens können alle Personen einbrin-
die österr. Staatsbürger sind,
nung einziehenden gen,
über kein eigenes Haus oder Woh-
nung verfügen, es sei denn, es han-
delt sich um abbruchreife Objekte,
und die ein in den angeführten Gren-
zen liegendes Einkommen nachwei-
sen.
Das Monatsnettoeinkommen darf
bei Alleinstehenden 8400.— S, bei
zwei Personen 14.300.—S, bei drei
Personen 16.000.— S und bei vier
Personen 16.800.— S nicht überstei-
gen. Vorzuweisen ist das Familien-
einkommen der letzten zwölf Monate
vor der Antragstellung.
Nicht gefördert werden Vorsorge-
z. B. Wohnungen für
wohnungen,
minderjährige Kinder oder für eine
spätere Verwendung. Die Antragsun-
terlagen für die erwähnten Darlehen
sind bei der Landesstelle für Wohn-
bauförderung beim Amt der Vorarl-
berg er Landesregierung in Bregenz
oder bei jedem Gemeindeamt erhält-
lich. Beim Ausfüllen der Formulare
ist darauf zu achten, daß die ange-
messenen Gesamtbaukosten' 6500.—
Schilling je qm Nutzfläche nicht
übersteigen dürfen. Der Kostenvor-
anschlag 'und- der Finanzierungsplan
sind deshalb auf diesen Wert abzu-
stimmen. Ergibt die Endabrechnung
nach Baufertigstellung höhere Bau-
kosten, so bleibt dies ohne negative
Auswirkungen auf das Förderungs-
darlehen.
Ansuchen auf Gewährung 'ei nes
arbeiten beim Amt der Landesregie-
Darlehens sind vor Beginn der Bau-
rung einzubringen, -weil nur mit Zu-
stimmung der Landesregierung mit
den Bauarbeiten be gonnen wer den
darf. Das Ausheben der Baugrube
ist je doch nicht als Baub eginn zu
betrachten. Erledigt werden im glei-
chen Jahr alle Ansuchen, die bis zum
30. September eingelangt sind.
Annuitätenzuschüsse nach dem
Wohnungsverbesserungsgesetz wer-
den für Verbesserungen an Wohn-
häusern, die vor dem 31. 12. 1967 er-
richtet worden sind, gewährt. Ge-
fördert wird die Errichtung oder die
Umgestaltung von Wasserleitungs-,
Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Behei-
zungs- und sanitären Anlagen, die
Vereinigung zweier Kleinwohnungen
zu einer Mittelwohnung oder die Tei-
lung von Wohnunge n in Klein- oder
Mittelwohnungen. Die Wohnhäuser
müssen ganzjährig bewohnt werden
und erhaltungswürdig sein. Die Lan-
desregierung gibt zu Darlehen, die
bei einem Kreditinstitut zur Finan-
zierung der Verbesserungsarbeiten
aufgenommen werden und deren
Laufzeit 12 Jahre beträgt, einen Zu-
schuß zu Zins und Tilgung (Annui-
täten) von 40 Prozent. Bei Einfami-
lienhäusern kann ein Darlehen bis
werden, in
zu 50.000.— S bezuschußt
Mehrfamilienhäusern bis zu 30.000.—
Schilling je Wohnung. Dazu -ein Bei-
spiel: -
Für Verbesserungsarbeiten wird
Amtsrat Manfred
bei einer Bank ein Darlehen von
Wurzer, Leiter der
Wohnbauförde-
rungsstelle int Amt
der Vorarlberger
Landesregierung
•
Eigentumswoh--
nung .oder bei Erweiterung. einer
W ohnung. Eine- Förderung ist nicht
möglich, wenn ältere Häuser oder
Wohnungen gekauft werden. Hiebei
können lediglich Förderungsdarle-
hen, die dem Vorbesitzer zugespro-
chen w urden, übertragen w erden,
wenn die sonstigen Voraussetzungen
gegeben sind.
Das Darlehen ist in den ersten
- zwanzig Jahren mit -1. Prozent jähr--
lich zu tilgen und nach, diesem, Zeit-
punkt mit 2 Prozent bzw. bei Wob,
mit 6 Pro zent.
nungserweiterungen
Die . Darlehenssumme richtet sich
nach der Größe der W ohnung und
der Anzahl der in die neue Woh-
' Familienmitglie-
der und wird wie folgt berechnet:
Eigenheime, Auf-:, Zu- 'oder 'Ein-
bauten sowie Wohnungserweiterun-
gen:
Ein- und Zweipersonenhaushalte
90 qm x 1380.— S •
Haushalte mit einem Kind 110 qm
mal 1380.— S
Haushalte mit zwei und drei•Kire-
dem 130 qm x 1380.— S •
Haushalte mit mehr als drei Kin-.
m de 150 qm x 1380, S. •
Diese Berechnung gilt • unter . der
Annahme, daß die angeführten. Woh-
nungsgrößen auch tatsächlich geplant
sind. Bei kleineren Nutzflächen sind
die tatsächlichen Werte zugrunde zu
legen. Der Förderungssatz bei Eigen-
heimen in verdichteter Bauweise be-
trägt 2070.— S je qm' Nutzfläche und
bei Eigentumswohnungen , 2480.— S
je qm: Wohnungserweiterungen müs-
sen mindestens 20 qm neue Wohn-
fläche erbringen, andererseits muß
aber die Gesamtfläche (Alt- und
Neubau) in den Grenzen eines Neu-
baues lieg en.
Die Anweisung der Darl ehen er-
folgt in drei Teilen, und zwar 60
-30
Prozent nach Rohbauerstellung,
Pro zent nach Einsetzen der Fenster
und der Rest' nach Bezug der Woh-
nung und Vorlage der Endabrech-
nung.
Die größten' Schwierigkeiten tre-
ten in der Praxis bei der Prüfung der
vorgelegten Baupläne auf, weil es
Und so sehen die ‚negativen Beispiele allzu guter Bodennutzung aus. Solche Hochhäuser zerreißen' nicht nur'
offenbar immer noch Unklarheiten
organische Stadtbilder, sie bringen auch andere Probleme mit sich, weil solche Bauten beispielsweise in den
meisten Fällen nicht genug Parkplätze einplanen können. Gerade in Bregenz, wo Grund besonders knapp
und teuer ist, sind die Bauherrn immer wieder bemüht,' möglichst ‚viele Stockwerke errichten zu dürfen.
Daß sich auch genormte Reihenverbauungen harmonisch in die Landschaft einfügen können, zeigt dieses
Dem Stadtbild kommen diese Betonklötze Jedenfalls nicht zugute.
Beispiel aus Bregenz.
45.000.— S aufgenommen, für das der
Darlehensnehmer bei einem Zinssatz
S
von 8,5 Prozent jährlich 5962.—
Annuitäten (Zins- und Tilgung) zu
leisten hat. Nach dem Wohnungs-
verbesserungsgesetz w erden nun in
s.
einem solchen Fall 40 Prozent, d.
2385.— S von der Landesregierung
S
beglichen. Der Rest von 3577.—
verbleibt dem Antragsteller.
Neben einem Antrag, der als For-
mular bei den Gemeindeämtern auf-
liegt, ist ein Kostenvoranschlag über
die Verbesserungsarbeiten von einer
hiezu befugten Firma sowie ein
Grundbuchauszug (bei Mietwohnun-
gen die Zustimmung des Vermieters)
erforderlich. Eine große Hilfe für
Eigenheimbauer, Käufer von Eigen-
tumswohnungen und Mi eter bed eu-
tet die 'Wohnbeihilfe. Sie wird zur
Erleichterung des Wohnungsaufwan-
des (Miete, Darlehenszahlungen) ge-
währt. Hier eine für alle Haushalte
und Wohnungen gültige Berech-
nungsdemonstration zu geben ist un-
mögl ich, weil jeder Fall andere Vor-
aussetzungen hat. Jedenfalls wird
die Wohnbeihilfe nur an österreichi-
sche Staatsbürger gewährt und für
_ Wohnungen, die nach 1939 errichtet
worden sind. Maßgebend zur Berech-
nung der Wohnbeihilfe ist die An-
zahl der im gemeinsamen Haushalt
lebenden-
Mitglieder, die Größe der
Wohnung, das Baujahr der Wohnung,
das Familiennettoeinkommen und
die Aufwandsbelastung.
Oft beantragen Mieter eine Wohn-
beihilfe für Kleinstwohnungen, für
die sie 60.— S (I) je qm Nutzfläche
bezahlen müssen und wundern sich
dann, wenn die Wohnbeihilfe sehr
dürftig ausfällt. Ohne diese unge-
rechtfertigten Mieten zu kritisieren,
muß doch festgehalten werden, daß
die Tabelle zur Berechnung der
Wohnbeihilfe nicht auf solche Ex-
tremfälle aufgebaut werden kann.
Die Sätze zur Berechnung der Ober-
grenze des Wohnungsaufwandes sind
in den Förderungsrichtlinien 1974
angeführt und bewegen sich zwi-
schen 14.— und 22.— S je qm Nutz-
fläche. Da bisherige Publikationen
über die ses Thema immer wieder zu
-Mißverständnissen geführt haben,
soll die Anführung von Beispielen
unterbleiben. Interessenten wenden
sich.am besten an das Amt der Lan-
desregierung, wobei der Fragesteller
über sein Jahresnettoeinkommen und
die Größe der Wohnung informiert
sein muß.
Nur noch bis 30. September 1974
können Anträge auf Gewährung
einer S onderbe güns tigung für die
vorzeitige Rückzahlung von Förde-
rungsdarlehen eingereicht werden.
Diese Aktion betrifft alle Wohnbau-
förderungsdarlehen, die bis 31.
A ugust 1971 zugesichert wurden. Je
nach Restlaufzeit des Darlehens wird
bei Zahlung des Darlehensrestes bis
31. Dezember 1974 ein Nachlaß von
30 bis 50 Prozent gewährt. gewährt.